Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 10.04.1957 – 2 StR 125/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImN\N am en des V:1lkes In der Strafsache gegen
den Härter Jakob R I) aus , Kreis Km: geboren am ED 1907 in gun.
wegen öffentlicher Erregung eines geschlechtlichen Ärgernisses
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 10. April 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Frof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ® in ser Verhandlung, Bundesanwalt Dr. (8 >ei der Verkündung " als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellier >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 21. Dezember 1956 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu. tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Uit seiner Revision rügt er die Verletzung von Ver- . fahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachicher Rechts.
l.) Die Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlich gebotenen Weise ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.
2.) Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision bringt vor, die innere Tatseite sei bei den Straftaten des Angeklagten nicht hinreichend von der Strafkammer festgestellt worden. Sie geht dabei zutreffend davon aus, daß die Handlungen des Angeklagten dem äußeren Sachverhalte nach das Vergehen nach - § 1§ 3 StGB in beiden Fällen rechtlich einwandfrei ergeben.
In dem einen Falle ist der Angeklagte von der Zeugin En .. bei seinem Tun beobachtet worden. Sie war über sein Verhalten, bei dem sie seinen Geschlechtsteil sehen konnte, an dem er sich reibend zu schaffen machte, sehr verärgert und nahm sich vor, es alsbald der Polizei zu melden. Daraus ergibt sich deutlich, daß das Verhalten des Angeklagten das allgemeine moralische Gefühl eines Henschen in geschlechtlicher Beziehung verletzt hat. In dem anderen Falle hat die Zeugin Sch wahrgenommen, wie sich der Angeklagte entblößte und onanierte. Sie rief noch vom Fenster her ihre fünfjährige Tochter an, die mit der zebnjährigen Marlies N beim Rollerfahren auf der Straße war. Auch diese Zeugin hat sich, wie das Urteil feststellt, in ihrem sittlichen Gefühl durch das Treiben des An-
geklagten unmittelbar aufs tiefste verletzt gefühlt. Sie war wie. die Zeugin x verärgert und empört über die Handlungsweise des Angeklagten. so daß die äußere Tatseite der Straftaten des Angeklagten in beiden Fällen auch insoweit nicht in Frage gestellt ist, als es sich darum handelt. das er Gurch seine Handlungen ein Ärgernis gegeben hat,
Nach der Überzeugung der Strafkammer gehört der Angeklagte zu jenen Entblößern, die zur Erregung oder Befriedigung ihres Geschlechtstriebes keinen Zuschauer brauchen, vielmehr im © Gegenteii, ihn gar nicht wollen. Für sie bedeutet es schen geschlechtliche Erregung, sich an einem öffentlichen Ort zu entblößen. Deshalb habe auch der Angeklagte jeweils vor der Tat sorgfältig beobachtet und seine Umgebung sondiert. £1s er sich daraufhin sicher fühlte, habe er mit seiner Tat begonnen.
Den Tatbestand des § 185 St@B verwirklicht, wer sich bewußt ist, daß sein Tun eine Deziehung zum Geschlechtlichen hat. und dabei billigt, daß er von einer unbestimmten Yielheit von Personen wahrgenommen werden und durch sein Verhalten ein Ärgernis geben kann,
Der Angeklagte war sich klar darüber, daß seine Handlungsweise jeweils eine Beziehung zum Geschlechtlichen hatte, wie sich aus der Darstellung des Urteils obne weiteres ergibt. Die Tatsache, daß er zunächst seine Umgebung überprüfte und sorgfältig beobachtete, läßt erkennen, daß er sich dieses Charakters seiner Tat bewußt gewesen ist. Darin zeigt sich zugleich, daß ihm auch gegenwärtig gewesen ist, Öffentlich zu handeln. Denn andernfalls wäre diese Überprüfung und Beocbaci:- tung seiner Umgebung nicht erforderlich gewesen (vgl dazu R6GSt 73, 90 ff). Dies schließt aber auch seine Erkenntnis ein, daß er bei seinem Verhalten von einer unbestimmten Vielheit
von Personen wahrgenommen werden konnte, wogegen cr sich zver durch sein Ausschauhalten nach Möglichkeit schützen wollte. wodurch er aber seinen auf das Merkmal der Öffentlichkeit gerichteten Vorsatz nicht ausschloß (vgl dazu 1 StR 709/53 vom
16. Mörz 1954 in IM Nr 5 zu § 1§ 3 StGB). Aus dem Sachverhalt
des Urteils ist ferner zu entnehmen, daß der Angeklagte für den Fall seiner Entdeckung und Beobachtung auch billigte, jemanden durch sein Tun in seinem sittlichen Gefühl zu verletzen, weil anders unter den gegebenen Umständen sein Handeln gar nicht verstanden werden-kann. Er hat also mit bedingtem Vorsatz gehandelt, der erkennbar aus den ganzen Umständen der jeweils gegebenen Sachlage spricht und daher von der Strafkammer auch stillschweigend bejaht werden konnte (vgl dazu Rü$t 51, 167, 169).
Da auch im übrigen das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, ist seine Revision zu verwerfen.
Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges