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BGH Entscheidung vom 19.02.1954 – 1 StR 292/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ss, Ey 2289 029 Ai:

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im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Apotheker Karl W CEENEEEEEEEEEEEED au: A, Zeoren om ED 1912 in zer),

wegen Betruges u.4,

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhand-"?EM lung vom 16. Februar 1954 in der Sitzung vom 19. Februar 1954, an SER der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien

Bundesrichter Dr, Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Passau vom 4. Dezember 1952, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zehn vollendeter und zwei versuchter Vergehen des Betruges, eines fortgesetzten Vergehens der unbefugten Führung eines akademischen Grades, eines fortgesetzten Vergehens gegen § 533 RVO und eines Vergehens gegen § 241 KO verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. :

I, Verfahrensrügen:

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1. a) Der Angeklagte wurde zunächst von dem Rechtsanwalt Dr. F@WB:ls Wanlverteidiger vertreten, der seine Bestellung innerhalb der Frist des § 140 Abs 3 StPO anzeigte. Am 12. Oktober 1951 meldete sich Rechtsanwalt WED als neuer Wahlverteidiger; Rechtsanwalt Dr. FEB legte am 15. Oktober 1951 die Vertretung nieder, Im Juni 1952 zeigte auch Rechtsanwalt Re WEB :r, üaß er den Angeklagten nicht mehr vertrete. U.a., im Hinblick hierauf wurde der für die Hauptverhandlung vorgesehene Termin aufgehoben. B |:

Mit Verfügung vom 29. Juli 1952 lehnte der Vorsitzende vor MM Amts wegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers ab, weil ” "AM die Sach- ver Rechtslage nicht schwierig sei; der Angeklagte u sei in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Bei der Ladung \ zum neuen Hauptverhandlungstermin wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß einem etwaigen Antrag auf Vertakung nicht entsprochen werden könne.

In der am 24. November 1952 begonnenen Hauptverhandlung, "@ die sieben Tage andauerte, erschien der Angeklagte zunächst &; allein. Am 27. November 1952 beantragte er die Bestellung ei-

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nes Verteidigers und die Aussetzung der Hauptverhandlung, da ; er sich auf Grund der schwierigen Sach- und Rechtslage zur eiF* genen Verteidigung nicht mehr in der Lage sehe. &

Sa Das Landgericht lehnte beide Anträge ab, und zwar mit °? folgender Begründung: Der Angeklagte habe die Beiordnung ei- En nes Verteidigers bisher nicht verlangt; er sei darauf hinge- ’ . wiesen worden, daß er mit einer Absetzung des Termins nicht Bo rechnen könne, wenn er einen Wahlverteidiger zu spät beauftr«- P- ge; die Bestellung eines Pflichtverteidigers komme nicht in "#® Betracht, da die Sachlage einfach sei und sich auch rechtlich keine Schwierigkeiten ergäben; zudem sei der Angeklagte ein geistig gewandter Mann, der die Situation beherrsche; mit seinem Antrag wolle er anscheinend nur die Erledigung der Sache

verzögern,

Nunmehr meldete sich der Referendar WWW in Untervoll- & macht des Rechtsanwalts Dr. PB als Verteidiger und übte . E- dieses Amt bis zum Schluß der Hauptverhandlung aus. “

b) Die Revision rügt mit Recht die Verletzung des § 140 Abs 2 StPO. £

Allerdings handelte es sich, obwohl Anklage auch wegen Verbrechens gegen § 239 KO erhoben worden war, nicht um einen Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs 1 Nr 2 StPO. Der Angeklagte hatte zunächst einen Wahlverteidi-"E ger mit seiner Vertretung beauftragt, und zwar noch innerhalb“ der ihm gemäß § 201 StPO gesetzten Erklärungsfrist. Nach Weg-" fall dieses Verteidigers und dessen Nachfolgers hätte er den IN in § 140 Abs 3 StPO vorgesehenen Antrag alsbald stellen nisse E

(RGSt 67, 3; 73, 48; BGHSt Id 178, 80 f). Das hat er nicht ge- c

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tan, sondern sich in Kenntnis der Tatsache, daß er nicht mehr vertreten war, mehrere Monate untätig verhalten. Dadurch ist er seines Rechtes auf Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO verlustig gegangen.

Die von dem Vorsitzenden gemäß § 140 Abs 2 StPO getroffene Entscheidung gibt jedoch zu Bedenken Anlaß. Es ist zwar nicht richtig, daß er, wie die Revision ausführt, die rechtzeitige Prüfung, ob es der Beiordnung eines Verteidigers bedarf, unterlassen hat. Das Gegenteil folgt aus der Verfügung

den ist.

Der Beschwerdeführer macht aber mit Recht geltend, daß die Bestellung eines Verteidigers aus rechtsirrigen Erwägungen abgelehnt worden ist.

Gemäß § 140 Abs 2 StPO ist ein Verteidiger auch von Amts wegen zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen ‘der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung ei-" nes Verteidigers geboten erscheint. Darüber, ob diese Voraus- m setzungen gegeben sind, hat der Vorsitzende nach pflichtmäs- “ sigem Ermessen zu befinden. Die Frage, ob er die Sachumstände "® angemessen gewürdigt hat, ist der Entscheidung des Revisions- ” gerichts entzogen. Dagegen hat dieses nachzuprüfen, ob dem Er- N messen rechtlich zutreffende Erwägungen zugrunde liegen (Urtei- 3, le des BGH 2 StR 435/52 vom 28. Oktober 1952 = NJW 1953, 116

greifende Bedenken. Wie bei Behandlung der Sachrüge darzulegen ist, sind die

Ausführungen der Strafkammer in mehreren Punkten rechtsirrig. Dieselbe unrichtige Beurteilung wird die Rechtslage, wie ange-

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nommen werden muß, auch gefunden haben, als der Vorsitzende die Bestellung eines Verteidigers ablehnte. Diese Entscheidung ist also unter unzutreffenden rechtlichen Voraussetzun- "WS gen ergangen. Tatsächlich handelte es sich um Fragen, deren Be Tragweite mindestens für den Angeklagten nicht ohne weiteres “

erkennbar war und deren Beantwortung nicht unerhebliche recht:

liche Schwierigkeiten bot.

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Abgesehen hiervon ist auch der Begriff der sachlichen " Schwierigkeit von dem Vorsitzenden nicht richtig erkannt wor-" den. Die Hauptverhandlung hat sieben Tage in Anspruch genommen, R und es wurde über insgesamt 29 dem Beschwerdeführer zur Last { gelegte Straftaten verhandelt. Ursprünglich war eine noch längere Dauer der Hauptverhandlung vorgesehen. Der Angeklagte war | im wesentlichen nicht geständig und es bedurfte daher der Vernehmung einer großen Zahl von Zeugen und eines Sachverständigen. Bei einem solchen Umfang der Hauptverhandlung wird, von besonderen Ausnahmen abgesehen, regelmäßig davon auszugehen sein, daß allein die Schwierigkeit der Sachlage die Bestellung ie eines Verteidigers gemäß § 140 Abs 2 StPO erfordert. Die nt W scheidung des Vorsitzenden läßt nicht erkennen, daß und warum E: hier ein solcher Ausnahmefall vorliegen soll. Ai

c) Der Angeklagte ist zwar an den letzten vier Tagen der © Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten gewesen. Bis dahin hatte diese aber nach dem Gesagten nicht in Gegenwart aller Personen stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz a vorschreibt (§§ 140 Abs 2, 226 StPO); daher greift der unbe- wi dingte Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO durch. ne

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Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob dad

Gericht gehalten gewesen wäre, die Hauptverhandlung auf den Antrag des Angeklagten auszusetzen, obwohl der Verteidiger

selbst nicht erklärt hatte, daß ihm die zur Vorbereitung er-

forderliche Zeit nicht zur Verfügung stand. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob im Hinblick auf den Beschluß der Strafkammer vom 27. November 1952 auch der unbedingte Revisionsgrund

des § 338 Nr 8 StPO in Betracht kommt.

2. Eines näheren Eingehens auf die übrigen Verfahrensrügen bedarf es nicht mehr. Sie sind zudem unbegründet. Im wesentlichen haben sie nur Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung zum Inhalt, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist (§ 337 StPO).

Die von der Revision gerügte Verletzung der §§ 3 u 4 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 wird im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.

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II. Zur Sachrüge:

1. Aus dem von der Revision gestellten Hilfsamtrag könnte entnommen werden, daß der Beschwerdeführer das Rechtsmittel teilweise beschränken will. Da dies aber nicht mit Sicherheit zu erkennen, insbesondere der Umfang der etwaigen Beschränkung in den Betrugsfällen nicht eindeutig dargetan ist, ist davon auszugehen, daß das Urteil im vollen Umfange angefochten worden ist.

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2. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen , vollendeten und versuchten Betruges in insgesamt zwölf Fällen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswür- | digung. RK:

Die allgemeine Nechprüfung ergibt aber, daß in dem Urteil Unklarheiten enthalten sind, die in einigen Fällen das Ergebnis x beeinflußt haben können, E

a) Zu den Fällen 3 (Ko) una 4 (SC Mo-

belvertrieb GmbH): . n

Der Angeklagte übereignete dem Koi und Högiwei-. nen Personenkraftwagen zur Sicherheit und erhielt daraufhin

Warenlieferungen oder Geld. Er verschwieg, daß er dasselbe % Fahrzeug vorher einem Dr. KB übereignet hatte.

Das Landgericht bestraft ihn insoweit wegen vollendeten Betrugses in zwei Fällen; es sieht die Vermögensschädigung der Gläubiger darin, daß sie im Hinblick auf die vorangegangene Sicherungsübereignung kein Eigentum an dem Fahrzeug erworben ”

hätten. En

Die Strafkammer hat es jedoch unterlassen, den Inhalt der Übereignungsverträge festzustellen. Dem Revisionsgericht ist daher die Nachprüfung, ob sie rechtswirksam sind, nicht möglich. Wäre z.B. die Übergabe des Wagens an Dr. Ks nich erfolgt oder die etwa gemäß § 930 BGB beabsichtigte Eigentums-

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übertragung in Ermangelung der Vereinbarung eines Besitzmitt- u lungsverhältnisses unwirksam gewesen, so hätte Ko ED Be

Eigentum erworben, falls der mit ihm geschlossene Vertrag den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hatte; ähnliches gilt für | die nachfolgende Übereignung an die SCHE Növelvertrien GmbH. Es kämen somit unter Umständen keine vollendeten, sondern nur versuchte Betrugshandlungen in Frage; denn der Ange- . A klagte hätte alsdann nichts Unrichtiges behauptet, wenn er sich

als Eigentümer ausgegeben hätte. .. 5 . f E

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-19/1-str-292-53#rd_27

b) In dem Urteil wird die Entwicklung des Geschäftsbe- „. triebes der "Neochirana" nicht erschöpfend und vor allem nicht in zusammenfassender Darstellung erörtert. Auf diese Weise sind, Unstimmigkeiten unterlaufen, die zu Zweifeln Anlaß geben könne»

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So befinden sich in dem Urteil verschiedene, voneinander abweichende Feststellungen über den Zeitpunkt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten eingetreten ist, Sie soll, wie im Fall 23 (NEED - S 37/38 UA) ausgeführt wird, schon am 30. Juni 1949 bestanden haben; andererseits scheint sie der Sachverständige für August 1949 (S 46 UA), oder sogar erst für Ende 1949 (S 49 UA) angenommen zu haben. In der neuen Verhandlung wird auf Klerstellung zu achten sein. Es wird ferner der Darlegung bedürfen, auf welche Weise sich die Volksbank (Fall 5) noch Ende Januar 1950 eine Sicherung hätte beschaffen können.

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c) In den Fällen 8 (VE) und 12 (Dep) erblickt das Landgericht die Täuschungshandlung u.a. darin, daß der Angeklagte eine unrichtige Vermögensaufstellung überreicht habe. _ Es wird zu erörtern sein, warum die Aufstellung falsch und wel- u

cher Betrag zutreffend war.

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3, Die Bestrafung wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 5 Abs 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade läßt an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Doch bestehen Zweifel, ob die Annahme des Landgerichts, daß dieses Vergehen im Verhältnis der Tatmehrheit zu den Betrugshandlungen steht, auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.

Es mag sein, daß die fortgesetzte unberechtigte Führung des Doktor-Grades eine "Handlung eigener Art!" gegenüber den Vergehen gegen § 263 StGB darstellt; aus dem Urteil ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die Behauptung, ihm stehe der Doktor-Grad zu, in betrügerischer Absicht aufgestellt hat,

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Trotzdem könnte Tateinheit zwischen dem Verstoß gegen § 5 des Gesetzes liber die Führung akademischer Grade und den Betrugsfällen in Betracht kommen, wenn nämlich ein Teil ihrer Tatbestände durch dieselbe Willensbetätigung verwirklicht wor. den wäre. Die Möglichkeit, daß diese Voraussetzungen gegeben sind, liegt nahe. In der Mehrzahl der Betrugsfälle hat der Angeklagte zwecks Irreführung seiner Vertragsgegner schriftlich niedergelegte Erklärungen abgegeben; es ist anzunehmen, daß er sie unterzeichnet und sich dabei des Doktor-Grades bedient hat, ‘4 In diesem Falle würde dieselbe Willensbetätigung sowohl das W Merkmal der Täuschungshandlung gemäß § 263 StGB enthalten, wie auch den Tatbestand des § 5 Abs 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade erfüllen. Dann würden die beiden Ver- j gehen nach dem Gesagten in Tateinheit stehen, so daß gemäß . § 73 StGB die Verhängung einer besonderen Strafe wegen des Ver stoßes gegen § 5 aa0 nicht zulässig wäre. Dieselben Erwägungen haben hinsichtlich des Vergehens gegen § 241 KO zu gelten.

Das Landgericht hat, soweit das Urteil erkennen läßt, ei ne Prüfung des Sachverhalts nach diesen Grundsätzen unterlassen und kann dadurch zu einem rechtlich unzutreffenden Ergeb-_ nis gelangt sein. Bei der neuen Entscheidung wird es zu beach- W ten haben, daß das fortgesetzte ‘Vergehen gegen § 5 Abs 1 a des e:. Gesetzes über die Führung akademischer Grade auch dann nicht ‚,F geeignet wäre, die Verstöße gegen § 263 StGB zu einer Einheit

zusammenzufassen, wenn es mit mehreren Betrugshandlungen tateinheitlich zusammentreffen würde (BGHSt 1, 67).

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4. Der Angeklagte hat die unter 17 (B II r) und 23 (B 11% t des Urteils behandelten Taten im März 1949 und am 30. Juni or begangen. Das Landgericht hat ihn in diesen beiden Fällen zu $ ”

je zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Trotzdem gewährt es kein® 2

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Straffreiheit gemäß §§ 2 und 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1949, weil die Gesamtstrafe ein Jahr übersteige und der Angeklagte noch weitere vorsätzliche Vergehen nach dem 14. September 1949 begangen habe.

Die gegen diese Auslegung des Straffreiheitsgesetzes gerichtete Revisionsrüge ist begründet.

Die Strafkammer übersieht, daß die Bestimmung des § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes, auf die es die Entscheidung stützt, nur den bedingten Straferlaß behandelt, über den das erkennende Gericht gar nicht zu befinden hat (Urt des BGH, 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951 = JZ 1951, 569). Die Rechtslage ist allein nach § 2 Abs 1, § 4 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 des Straffreiheitsgesetzes zu beurteilen. Danach wird Straferlaß R gewährt, wenn für die vor dem Stichtag, dem 15. September 1949, 2 begangenen Taten eine Gesamtstrafe von nicht mehr als sechs Monaten verwirkt wäre. Die nach diesem Zeitpunkt verübten Ver-. , gehen scheiden insoweit bei Ermittlung der Strafhöhe aus.

Der Senat ist trotzdem nicht in der Lage, das Verfahren in diesen beiden Fällen bereits jetzt. einzustellen. Die verhängten Einzelstrafen von je zwei Monaten Gefängnis können zwar für sich allein nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten führen. Der Angeklagte ist aber noch wegen zweier fortgesetzter Vergehen gegen § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade und § 533 RVO zu Einzels’rafen von zwei Monaten und einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Beide Straftaten sind teils vor und teils nach dem : 15. September 1949 begangen worden, so daß für sie keine Straffreiheit gewährt werden kann (Urt des BGH, 1 StR 531/51 vom 19, Februar 1952). Sie können bei Entscheidung der Frage, ob

"824/51 vom 22. November 1951 kann nicht gefolgt werden.

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die Gesamtstrafe für die beiden in Betracht kommenden Vergehen gegen § 263 StGB mehr als sechs Monate beträgt, nicht außer Be tracht bleiben. Es ist daher zu prüfen, welche Gesamtstrafen tüg die Einzelhendlungen, die vor dem 15.September 1949 vollendet "” waren, angemessen waren, und aus diesen Strafen ist mit den an- ©

deren Einzelstrafen eine - gedachte - Gesamtstrafe zu bilden

(Urt des BGH, 1 StR 412/51 vom 9. Oktober 1951; 4 StR 842/51

vom 6. November 19525 5 StR 200/53 vom 1. Dezember 1953 = NW 1954, 202). Der abweichenden Ansicht des 2. und 3. Strafsenats “ des Bundesgerichtshofs in den der Entscheidung des erkennenden ' Senats vom 9. Oktober 1951 zeitlich nachfolgenden Urteilen

2 StR 316/51 vom 20. November 1951 = NJW 1952, 633 und 3 StR

Nur wenn die sich auf diese Weise ergebende Gesamtstrafe sechs ilonate Gefängnis übersteigt, ist gemäß 88 2 Abs 1, 4 5 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 des Straffreiheitsgesetzes keine Straffreiheit zu gewähren.

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An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn das fortgesetzte Vergehen gegen § 5 des Gesetzes über die ' Führung akademischer Grade in Tateinheit mit einem nach dem x. 14. September 1949 begangenen Betrug stehen und daher die Ver- | hängung einer selbständigen Strafe dafür entfallen würde. Denn die vor dem Stichtag. liegenden Einzelhandlungen des Vergehens gegen § 5 aaO dürfen auch dann nicht bei Ermittlung der gedach- & ten Gesamtstrafe außer acht gelassen werden. i

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Das Landgericht wird die hiernach erforderliche Prüfung vorzunehmen und danach zu entscheiden haben, ob das Verfahren in den Fällen 17 und 23 des Urteils einzustellen ist. MR

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5, Die Zusammenfassung der Vergehen gegen § 533 RVO zu einer fortgesetzten Handlung ist rechtlich zulässig (Urt des BGH, 1 StR 773/52 vom 23. Juni 1953). Das Landgericht wird jedoch zu ermitteln haben, welche Beträge der Angeklagte jeweils schuldhaft nicht abgeführt hat. Auch bei einer fortgesetzten Pat bedarf es regelmäßig der Feststellung jeder einzelnen Handlung, die den Straftatbestand verwirklicht.

Im übrigen wird der Hinweis lediglich auf § 533 RVO unvollständig sein. Wahrscheinlich liegen auch Vergehen gegen § 205 des Angestelltenversicherungsgesetzes, §§ 1492, 533 RVO

und § 270 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- ; versicherung vor. ,

6. Der Angeklagte hatte von der Bundesbahn ein Grundstück gemietet und darauf eine Werkhalle errichtet. Am 13. kärz 1950 verkaufte er die Halle für 12.000 DM an die Firma Henry st 7 der er aus früheren Geschäften 21.000 DM schuldete. Ki ver-. pflichtete sich, an den Angeklagten Waren bis zu einem Preis von 5.000 DM zu liefern. Der Kaufpreis für die Werkhalle wurde gegen die frühere und die neubegründete Schuld des Angeklagten aufgerechnet. .

Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Verge-. hens gegen § 241 KO bestraft. Die von dem Beschwerdeführer hier- % gegen erhobenen Einwendungen sind zwar unbeachtlich, weil sie - sich auf neues Vorbringen stützen, das von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden darf (§ 337 StPO). Gegen die Verurteilung bestehen jedoch aus anderen Gründen Bedenken. ;

a) § 241 KO will die Konkursgläubiger davor schützen, daß der Schuldner zu ihrem Nachteil sein Vermögen oder Teile davon einem einzelnen Gläubiger zu dessen Befriedigung überläßt. Der

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äußere Tatbestand ist also nur dann gegeben, wenn der weggegebene Gegenstand zum Vermögen des Schuldners gehört (vgl u.a. Rast 62, 277, 280).

Wäre die Werkhalle, wie das Landgericht annimmt, wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne des § 93 BGB geworden, so hätte sie im Eigentum des Verpächters gestanden. Durch ihre "Veräußerung" wäre das Vermögen des Angeklagten in diesem Falle nicht vermindert worden. Im übrigen wäre der Abschluß i-E nes nur schuldrechtliche Bindungen erzeugenden Kaufvertrages entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht geeignet gewesen, das greifbare Vermögen des Ingeklagten zu Lasten der übrigen Gläubiger zu beeinträchtigen; die von der Strafkammer angeführte Entscheidung R6St 2, 118 betri’ft einen Fall, in dem eine dingliche Veränderung bereits eingetreten war (vgl auch RGSt 61, 107 £).

Die rechtlichen Erwägungen der Strafkammer sind jedoch un- & vollständig. Gemäß § 95 Abs 1 Satz 1 BGB gehören zu den Bestand teilen eines Grundstückes solche Sachen nicht, die nur zu einen vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. “ Errichtet der kieter eines Grundstücks auf diesem ein Gebäude, so spricht die Vermutung dafür, daß er dies lediglich in seinen Interesse getan und daß er nicht beabsichtigt hat, es nach Be- ’ endigung des Miet- oder Pachtverhältnisses dem Grundstücksei- &entümer zufallen zu lassen. Das gilt regelmäßig selbst dann, wenn es sich um aus Stein ausgeführte Bauten handelt (BGilZ 8, k 1, 5 £). Die Sachumstände legen die Annahme nahe, daß der An- . ’ geklagte die Werkhalle nur zu einem vorübergehenden Zweck in B; diesem Sinne errichtet hat. Dann wäre sie aber sein Eigentum geblieben und er hätte es nach den für bewegliche Sachen gel- MW: tenden Vorschriften der §§ 929 ff BGB auf Dritte übertragen \ können (RGZ 109, 128 ff).

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Dem Senat ist jedoch eine abschließende Stellungnahme darüber, ob diese Voraussetzungen vorgelegen haben, nicht möglich. Die Entscheidung kann nur unter Würdigung des zwischen der Bundesbahn und dem Angeklagten geschlossenen Mietvertrages und etwaiger Sonderabreden getroffen werden; das Urteil enthält über deren Inhalt keine Feststellungen. Das Landgericht wird daher die insoweit erforderliche Prüfung nachzuholen haben. Gegebenenfalls wird es auch darauf einzugehen haben, ob die zwischen dem Angeklagten und Ki vereinparte Eigentumsübertragung in eine Abtretung der dem Beschwerdeführer möglicherweise gemäß § 547 Abs 2 BGB zustehenden Ansprüche umzudeuten

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b) Zum inneren Tatbestand des § 241 KO gehört die Absicht des Schuldners, einen Gläubiger zu Lasten der übrigen zu bevorzugen. Es bedarf also des bestimmten, auf die Gläubigerbegünstigung gerichteten Willens; das Bewußtsein von der möglicherweise eintretenden Benachteiligung der übrigen Gläubiger reicht für sich allein nicht aus (vgl u.a. RGSt 7, 142; 24, 255; Urt des BGH, 4 StR 384/53 vom 22, Oktober 1953 = NW 1954, 164).

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Das Landgericht stellt zwar fest, daß der Angeklagte die Werkhalle "lediglich in der Absicht ...., seinen Gläubiger Kirsten bevorzugt zu begünstigen", beiseite geschafft habe. Diese nur den Yortlaut des Gesetzes wiederholende Ausdrucksweise kann A} aber nicht als hinreichende Grundlage für die Verurteilung an- Be]; gesehen werden. KG

In dem Vertrage vom 13. März 1950 wurden nicht nur Abreden über die Abdeckung der bestehenden Schuld getroffen; der Angeklagte schloß das Abkommen vielmehr zu dem Zwecke, um neue u

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Lieferungen zu erhalten, die der Fortführung seines Geschäftshbetriebes dienen sollten. Daraus könnte geschlossen werden, daß er trotz der schlechten Vermögenslage auf eine wirtschaftliche Gesundung und damit auch auf eine Befriedigung seiner übrigen Gläubiger hoffte. Wäre dies der ihn leitende Beweggrur gewesen, so hätte er voraussichtlich nicht den unbedingten Wil len gehabt, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen und könn te daher auch nicht wegen Vergehens gegen § 241 KO bestraft werden (Urt des BGH, 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953 = NW 1954, 164). Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht de Sachverhalt auch in dieser Richtung zu erörtern haben.

Dr. Peetz Glanzmann Jagusch Dr. Heimann-Trosien Dr, Schalscha