Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 01.04.2025 – 3 U 82/23
- AG Bonn, 30.03.2009 – 8 C 540/08
- OLG Celle, 30.05.2001 – 2 U 174/00Zitiert von 2
- BGH, 28.05.2008 – VIII ZR 133/07Zitiert von 7
- BGH, 05.10.2005 – XII ZR 43/02Zitiert von 18
- LG Dortmund, 20.11.2007 – 3 O 223/07
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 09.02.2026 – 13 S 67/25
- BGH, 14.03.2025 – V ZR 153/23Räumung und Herausgabe eines Grundstücks nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren; Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-VerhältnisZitiert von 2
- BVerfG, 09.02.2022 – 2 BvR 1077/21Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch verzögerte Bearbeitung eines Eilantrags in einer Räumungssache - allerdings mangelndes Beruhen bei Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts (§ 29a ZPO)
46 Entscheidungen zu § 547 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 547 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/547#abs-1 (1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/547#abs-2 (2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.