Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 20.11.1951 – 2 StR 316/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zur Prüfung, ob das Straffreiheitsgesetz auf eine vor dem 15. September 1949 vollendete Einzelstraftat anzuwenden ist, kann eine fortgesetzte strafbare Handlung, die teils vor, teils nach dem Stichtag.begangen ist, nicht mitherangezogen werden,
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2307 098 E77 Für das Nachschlagewerk ! „icht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz: Straffreiheitsgesetz §§ 1, 3,4
Rechtssatz: Zur Prüfung, ob das Straffreiheitsgesetz auf eine vor dem 15. September 1949 vollendete Einzelstraftat anzuwenden ist, kann eine fortgesetzte strafbare Handlung, die teils vor, teils nach dem Stichtag.begangen ist, nicht mitherangezogen werden,
Aktenzeichen: 2 StR 316/51
Urteil vom 20. November 1951 LG Hannover
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In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schneider Kaerı V ip ir mm, CS strasse @&, geboren am EEE 1892 ir vum Xrs. FORD ,
wegen \.issbrauchs Abhängiger zur Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke,
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Sauer
als beisitzende Richter, * Oberstaatsanwalt EEE h als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u \ als Urkundsbeanter der Geschäftssteiie, j für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 25. Januar 1951 mit den Feststellungen aufgehoen, 1.) hinsichtlich der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach 8 174 Nr1i StGB (Fall TED),
2.) im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache ar das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte nahm von Frühjahr 1945 bis Februar 1950 an der seiner Erziehung und Betreuung anvertrauten, am
CE 19293 geborenen, Adoptivtochter Karla mm in wollüstiger Absicht unzüchtige Handlungen vor, indem er sie an der Brust und am Geschlechtsteil berührte und ihre Hand an sein Glied führte; ausserdem vollzog er wieder- . ! holt den Geschlechtsverkehr mit ihr.
Im Sommer 1949 langte der Angeklagte der bei ihm als Lehrling beschäftigten Elisabeth PM, die an EEE WW 1931 geboren ist, etwa 5 mal in wollüstiger Absicht an l die Brust. om
Die Strafkammer hat den Angeklagten "unter Freisprechung im übrigen wegen Verbrechens nach § 174 ür 1 StGB in zwei fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt". Die bis zum 13. Dezember 1950 erlittene Untersuchungshaft rechnete es auf die Strafe an.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Ver-Tahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
I. Verfahrensrüge. 5;
1.) Der Angeklagte bemängelt, dass das Gericht bei
der Beweiswürdigung die Verweigerung der Aussage durch seine Stieftochter verwertet und dadurch die §§ 252, 254
StPO verletzt habe.
Nach der Sitzungsniederschrift hat die Adoptivtoch-
ter, die Zeugin Karla WM, nach Belehrung 'die Aussage verweigert. Das Urteil lässt nicht ersehen, dass die Straf-
kammer die Tatsache der Verweigerung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat. Die Revision kann nur auf die schriftliche nicht auf die mündliche Begründung sich stützen (BGH 2 StR 22/51 vom 8.. Juni 1951). Die Rüge geht sonit fehl.
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. 2.) Weiter brinst die Revision vor, dass die Zeuginnen
TB vun‘ COEEEEB über Äusserungen der Adoptivtochter ihnen gegenüber vernommen wurden. Dies sei unzulässig, da Wi
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3.
die Aussage vervreigert habe. Auch hiedurch habe das Gericht gegen 9 252 S$t?O verstossen.
Die Zeuginnen PD un: CB sind gehört worden über Äusserungen, die die Zeugin VB ihnen gegenüber ausserhalb des Strafverfahrens gemacht hat; sie sind jedoch nicht vernomnen worden über die Aussagen der VB währeng: des anhängigen Strafverfahrens bei der polizeilichen Vernehmung. Die Vernehmung von Zeugen von Hörensagen über derartige -/itteilungen ausserhalb des Strafverfahrens ist nach herrschender Rechtsprechung, der der Senat sich anschliesst, zulässig. Sie verstösst nicht gegen die Vorschrift des § 252 StPO (RGSt 14, 266; OCH 1, 300, Loewe-Rosenberg 19. Aufl § 252 Anm 6).
3.) Ficht ersichtlich ist, gegen welche verfahrensrechtliche Bestimmung die Vernehmung des xriminalbeamten SCEEEEEED verstossen haben soll. lach dom Urteil hat der Zeuge den !ngeklagten vernommen, wobei dieser ein Geständnis ablegte. Der Widerruf dieses Geständnisses ist kein Hindernis, den Zeugen darüber zu hören, welche Angaben ihm
gegenüber der Angeklagte gemacht hat.
4.) Für die Behauptung einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung durch das Gericht hat der Angeklagte keine Tat-
sachen angeführt. Sein Vorbringen in dieser Hinsicht stellt
nur einen Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung der Aussage des Zeugen CME dar. Es ist daraus.“ nicht zu ersehen, welche Tatsachen das Gericht in unzulässiger Weise vorweg als bewiesen erachtet haben soll. Das Gericht hat die Aussage des Zeugen CME nur als Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten verwertet und ausgesprochen, dass auch dessen eigene eidliche Aussage in dem Verfahren gegen
CE nicht entgegenstehe.
Weitere Tatsachen für Verfahrensfehler hat der Angeklagte nicht vorgetragen.
II. Sachrüge.
1.) Die Angriffe des Angeklagten richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung, die keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder
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- A -- “ ! allgemeinen üörfahrungssätze aufweisen. Sie sind in der Revision unbeachtlich.
Die Hachprüfung des Urteils im Falie VB lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Strafzumessungssründe zeigen keinen Rechtsirrtum.
2.) Dagegen kann die Verurteilung im Falle PB
keinen Bestand haben. Nach dem Urteil hat der Angeklagte die POEEEEM etwa 5 mal von hinten an die Brüste gefasst,
"so dass sie voll in seiner Hand lagen". Es ist auch ersichtlich, dass er diese Handlungen in wollüstiger Absicht vorgenommen hat. Das Urteil stellt weiter fest, dass die TEE als Lehrling bei dem Angeklagten beschäftigt gewesen ist; es lässt jedoch nicht ersehen, ob sie, die bereits über 17 Jahre alt gewesen ist, zu dem Angeklagten in einem Verhältnis der geistigen und sittlichen Unterordnung gestanden oder ob nur ein reines Arbeitsverhältnis vorgelegen hat. Infolge dieser unzureichenden Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen,
ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum den Tatbestand des u: § 174 Abs 1 StGB angenommen hat. . 2.5
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch
das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember. 1949 (BGBl 1950 5 S 37) zu berücksichtigen haben.
Das Urteil stellt fest, dass die Tat. gegenüber der TORE im Sommer 1949 begangen ist. Es liegt eine fortgesetzte Handlung vor. Ficht ersichtlich ist, wann diese Handlung zum Abschluss gelangt ist, auch nicht ob das Gericht eine solche Feststellung treffen konnte. Die Strafkammer lehnt die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes : ab, weil "schon allein die Taten den beiden verletzten Mädchen gegenüber, die vor dem 15. September 1949 liegen, eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten Gefängnis erforderlich gemacht hätten". Demnach geht sie davon aus, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes die vor dem Stichtag gelegenen Teile einer fortgesetzten Handlung berücksichtigt werden können. Dies ist rechtsirrig.
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Das Nerkmal der fortgesetzten Handlung ist, dass sie
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aus mehreren Linzelakten besteht und der Vorsatz des Täters vor oder spätestens mit Verwirklichung des ersten Teilaktes die sämtlichen Teile der von ihm geplanten Handlun;sreihe in den wesentlichen Grundzügen umfasst.
Es kann daher dem einzelnen Teil kein besonderer Vorsatz zugeoränet werden, wie er für eine rechtlich selbständige Straftat erforderlich wäre; der Teilakt kann keiner selbständigen eigenen rechtlichen Würdigung unterliegen (R6St 66, 236; BGHSt 1, 313).
Die Unzulässigkeit der Teilung einer fortgesetzten Handlung hat zur Folge, dass sie vom Straffreiheitsgesetz nicht erfasst wird, falls sie vor dem Stichtag nicht beendet war (BGII 3 StR 63/50 Urteil vom 28. Juni 1951). Sie kann deshalb auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes für eine andere, vor dem Stichtag voilendete Tat nicht herangezogen werden.
Nach § 1 Straffreiheitsgesetz wird Straffreiheit ge-- währt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor dem 15. September 1949 begangen sind. Entgegen der in der Entscheidung des Reichsgerichts DRZ 1935 Teil II S 634 ür 623 und in JW 1938 S 1886 Nr 26 vertretenen Ansicht bei der Auslegung früherer Straffreiheitsgesetze ist die fortgesetzte Handlung erst "begangen" mit der letzten Teilhandlung.
Das Strafgesetz verwendet den Ausdruck "begangen" auch bei der Verjährung und der Gesamtstrafbildung. Nach § 67- StGB beginnt die Verjährung mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen ürfolges. Nach § 79 StGB finden die Vorschriften der §§ 74 bis 78 Anwendung, "wenn, bevor eine erkannte Strafe verbüsst, verjährt oder erlassen ist, die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, welche vor der früheren Verurteilung begangen war", Eine fortgesetzte Handlung ist nach der ständigen Rechtsprechung . im Sinne dieser Vorschriften "begangen", wenn die als Handlvngseinheit anzusehende Tat beendet, nicht schon, wenn sie. durch Begehung eines Teilaktes begonnen ist (Verjährung R6St 62, 418; 64, 296, Gesamtstrafbildung RGSt 59, 168).
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Entsprechend ist auch bei Auslegung des früheren § 2 StGB ih der Fassung vor dem Gesetz vom 28. Juni 1935 (RGBl I
S 839) - siehe jetzt Art 103 Abs 2 Gr.G - die fortgesetzte Handlung erst mit dem Abschluss aller zu ihr gehörenden Linzelakte als "begangen!" angesehen worden (RGSt 56, 54; 66, 536). Dasselbe muss auch für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes gelten.
Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Es will die bis zu einem Stichtag abgeschlossenen und deshalb nach ihrer Strafwürdigkeit übersehbaren Taten erfassen und sie, falls sie keine über eine bestimmte Höhe hinausgehende Strafe erfordern, niederschlagen oder hiewegen bereits erkannte Strafen erlassen. Es soll dadurch. auch auf strafrechtlichem Gebiet ein gewisser Abschluss der verworrenen Nachkriegszeit erreicht werden. Die Durchführung des Straffreiheitsgesetzes würde sehr erschwert; wenn Taten, die zwar schon begonnen, aber erst nach dem Stichtag in noch nicht absehbarer Zeit beendet werden, zu berücksichti/;;en wären. Falls eine solche Tat erst spät entdeckt und abgeurteilt würde, müsste unter Umständen die Kiederschlagung oder der Straferlass wegen anderer, vor dem Stichtag vollendeter Taten neuerdings nachgeprüft werden.
Die Strafkammer wird demnach versuchen müssen, festzustellen, wanı die Tat gegenüber der P&MMB beendet war. Kann sie dies nicht und ist demnach nur die Möglichkeit der Beendigung vor dem 15. September 1949 gegeben, darf. sie nicht nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" das Straffreiheitsgesetz anwenden (BEH 3 StR 63/50 Urteil vom 28. Juni 1951). Kommt sie dagegen zur Überzeugung, dass die Tat bereits vor dem 15. September 1949 ‚abgeschlossen war, so hat sie das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes einzustellen, wenn sie keine höhere Gefängnisstrafe als sechs :jonate für angemessen erachtet. Die noch nicht vollendete fortgesetzte Handlung gegenüber der Stieftochter muss bei der Beurteilung ausscheiden.
Der erste Senat des Bundesgerichtshofs hat zwar in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1951 - 1 StR 412/51 - eine abweichende Rechtsansicht vertreten. Zur Anrufung
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des Grossen Senats Tür Strafsachen besteht jedoch kein Anlass, da die hier vertretene Rechtsauffassung bereits der üntscheidung des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951 - 2 StR 13/51 - zu Grunde liegt (R6St 57, 93, 95, 60, 269).
Es war deshalb das Urteil hinsichtiich der Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 StGB im Falle Pin und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat dabei auch die Anrechnung der Untersuchungshaft neuerdings zu prüfen. Hiebei wird sie die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 1, 105 dargelegten Grundsätze zu berücksichtigen haben.
Dr. Moericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich verner Dr. Sauer