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BGH Entscheidung vom 22.10.1953 – 4 StR 384/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

; Die Absicht der Gläubigerbegünstigung im = Sinne des § 241 KO erfordert regelmässig % den unbedingten Vorsatz, die übrigen Gläu- W ? biger zu benachteilixen. Handelt der Täter in der tegründeten Überzeuzung, durch die Bestellung von Sicherheiten neue Mittel zur ‚Fortführung des Betriebes und damit Bl zur Befriedigung aller Gläubiger zu erhalten, 2 so fehlt der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung. > s . ehr ern. .,

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Nicht für die Amtliche Sammlung! E Gesetz: KO § 241 § 264

Rechtssatz:; Die Absicht der Gläubigerbegünstigung im = Sinne des § 241 KO erfordert regelmässig %

den unbedingten Vorsatz, die übrigen Gläu- W

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biger zu benachteilixen. Handelt der Täter in der tegründeten Überzeuzung, durch die Bestellung von Sicherheiten neue Mittel zur ‚Fortführung des Betriebes und damit Bl zur Befriedigung aller Gläubiger zu erhalten, 2 so fehlt der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung.

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Aktenzeichen: 4 StR 384/53 Urteil des BGH vom 22. Oktober 1953 IG Bielefeld

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

l. den Volksschuliehrer Martin AB aus D seboren am a) 1902 in

den Zigarrenfabrikanten Kurt D EEEED :u: vB

gurt zetbceren am 901,

Kreis

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weren Kenlursverbrecherms u.a:

hat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshcfs in der Sitzung vcm 22. Oktober 1953, an der teilgenommen hanen:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr.Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Landgerichtsret ED dei der Verhandlung

Staatsanwalt Dr bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst eis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

Tür Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Anseklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Februar 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel. an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Eechts wegen |

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Die beiden Angeklagten waren lie alleinigen Gesellschaftcr der We-GmbH in BE, über icren Vermögen auf Antraz des Geschäftsführers AgBan 13. Februar 1950 das Kcenkursverfahren eröffnet wurde. Am 12, Januar 1950 hatte die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt, am 14. Januar verkaufte noch MB als Geschäftsführer der GmbH den Rest des Inventars an DW für 20 000 DM;

der Kaufpreis wurde auf ein Dariehn aus Jem Jahre 1949 Bi in sleicher Höhe verrechnet, & Das Landgericht hat AlBwegen Gläuhigerbegünsti gung ,

nach § 241 KO in Verbindung mit § 83 GmbHS. DOEEEEEEB wesen Austiftung zu diesem Vergehen verurteilt, Von der Anklage eines hetrügerischen Bankrotts (§ 239 KO) bzw. der Anstiftung dazu hat es die Angeklagten freizesprochen. Diese hahen zeygef ihre Verurteilung Revision eingelegt.

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Die Verfahrensbeschwerden der Anzeklagten sind unbezrüöndet. Die Behauptung, den Beschwerdeführern sei kein volles rechtliches Gehör gewährt worden, widerspricht dem Inhalt der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO). Der Versitzende durfte ferner aus Aktenvermerken des Kenkursverwalters den Zeugen Vorhaltungen machen, Er musste es a sogar, sofern er sich davon eine Aufklärung des Sachverhalts versprach; ein Beschluss des Gerichts, der allein die Grunilage Zür eine Rüge nach § 5338 Nr 8 StPO hätte abrehen können, ist nach der Sitzungsniederschrift auch nicht herbeigeführt worden (§ 238 Abs 2 StPO). Der Vorwurf mangelnser Aufklärung des wirtschaftlichen Niederganges der Firma nach dem i2. Januar 1950 ist nicht begründet, Die Strafkamner hat den Konkursverwalter als Zeugen gehört und die

Konkursakten. die in der Hauptverhandlung auswsiolich der Sitzungsniederschrift vorlagen, verwertet. Anträge auf

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Zuziehung weiterer Unterlagen sind in diesem Zusammenhang nicht gestellt worden, wie die Sitzungsniederschrift eben. falls erkennen lässt. Das Urteil bietet keine Anhaltspunk. te dafür. Jaß sich das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht bewußt gewesen wäre oder sie nach Umfang oder Traszweite verkannt hätte,

Soweit die Revisionen zeltend machen, das Landgericht habe sachlich unrichtige Feststellungen getroffen, können sie „it älesen tatsächlich neuen Vorbringen nicht gehöri werden. weil es dem im Urteil darzelegten Sachverkalt widerspricht, den der Senat nach § 337 StPO seiner sach- „ırhrechtlichen Tnachprüfung zugrunde zu lesen hat. Diese führt zur Aufhebung des Urteils:

Das Landgericht hat den Bezriff der Zahlungseinstei- ‚uns nicht verkannt. Die Revisionen hingesen verwechseln ihn mit yem Besrif? der Zahlungsunfähiskeit, wenn sie aus-Führen, daß noch nach dem :2. Januar 2950 auf dem Bankund dem Postscheckkonto der Firma Zahlungen eingezangen und solche in gleichem Umfange auch an Gläubiger geleistet worden seien. Die Zahlungseinstellung ist nur ein Beweisanzeichen für die Zahlungsunfähigkeit des semeinschuläners. Jene liest schon dann vor, wenn ein Schuldner dauernd aufgehört hat, seine Verpflichtungen in ihrer Allzemeinheit rezelmässig zu erfüllen; dabei zilt es gleichviel, ch dies auf Unfähigkeit oder mangelndem willen zur Zahlung beruht (R3St 41, 310 f; BGH vom 7. Mai 1953 - 4 StR 557/52). Als eine bloße Bedingung der Strafbarkeit braucht die Zahlungseinstellung, was das Landgericht verkennt zu haben scheint: vom Vorsatz des Täters nicht umfaßt zu sein und auch bei Begehung der Konkursstraftat noch nıcht verzuliegen; sie kann dieser nachfolgen (BGHSt 1, 186. 191).

Das Landgericht ist der Überzeugung, daß Zahiyngseinstellung und Zahlungsunfähiskeit der GmbH zeitlich zusam-

menfallen Diese ist zu bejahen, wenu der Schuldner an-Aauernd außerstande ist, sofert die Mittel - sei es auch nur mit Hiife eines Kredits - bereitzustellen, um seine fäliisen Schulden zu begleichen (BGH aaO). Welche Tatsachen geeizmet sind: als Erkenntnisquelle der Zahlungsunfähigkeit zu dienen, bleibt der tatrichterlichen Würdigung des Einze:falis überlassen, Das Landgericht hat sie zunächst daraus seschlessen, daß die GmbH am 12. Januar 1950 nicht einmal Jen Wechsel. den die Firma VE über 656 DM ausgestellt hatte, als Akzeptentin einlösen konnte; wenn die Gläubigerin au? Bitten einer Angestellten der GmbH den Yechsel einstveilen seibst einlöste, so liegt darin noch keine Stundunzszusaze. wie die Revisionen rechtsirrtümlich ausführer, Richtig ist, daß die Gründe keine unmittelbaren Angaben darüber enthalten. für welchen Zeitraum die Fiıma Lehnforderungen nicht mehr erfüllen konnte und deshalb Jare verschleudern

musste; in dieser Tatsache sieht die Strafkammer ein weiteres

Beweisanzeichen Tür dis Zahlungsunfähigkeit. Der Urteilszusammenhang lässt aber keinen Zweifel darüber zu, daß damit die seit dem 12. sanuar 1950 fällisen Löhne gemeint sind. Schliesslich hat die Strafkammer aus der Tatsache, daß die Firma auch die am 15., 20. und 25. Januar 1950 fälligen Wechsel über insgesamt etwa 3 200 DM nicht einlösen konnte, zefclzert, daß es sich bei dem Unvermögen am 12. Januar

1950 nient ploß um eine Zahlungsstockung gehandelt hat

Die Strafkammer ist daher rechtlich bedenkenfrei zu der Überzeugung selangt, daß die GmbH seit jenem Tage aus Mangel an flüssiyen Mitteln ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen konnte. Daß sie zwischendurch andere Schulden in verhäitnismässig unbedeutendem Umfang bezahlı hat, steht dieser Feststellung nicht entgegen; selbst wenn nach Befrıediguns anderer Gläubizer nur noch einer ührig bliebe, wäre

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die Annahme der Zahlungsunfähizkeit nicht zu beanstanden, scfern dem Schuldner die Mittel zur Befriedigung dieses ıe;zten Giäubizers andauernd fehlen (R}St 41, 310 f).

Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen und auch rerhisirrtumsfrei begründet, daß beide Beschwerdeführer bei ®* der Lazehesprechung vem 14. Januar 1950. die dem Vertrags- \ schluss voraussing, erkannt haben, daß ihre Firma den wesentlichen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten aus kereiten Mitteln nicht mehr zu lecken vermochte, zumal sie ihre Aussenstaände auf Grund des Mantelzessicnsvertrazes vcıa 20. Nevember 1949 an die FEB -Bank zur Ahydeckung der Bankdarlehne abzutreten hatte. Die Ausführungen der Revisisgnen ergehen sich nier in unzulässigen Angriffen ges die tairichterlicke Beweiswürdigung.

Nach den Gründen isi es indessen nicht unzweifelhaft, ch AlBaußer dem Bewußtsein, durch den Vertrag die Firma DEE =: bevorzugen, auch den vom Gesetz weiter vorausjesetzten unbedingten Willen zehabt nat, die übrigen Gläubiger zu »enachteiligen. Regelmässig wird zwar die Absicht Jer Bevorzugung einzeiner Gläubiger auch diesen Willen in sich schliessen (RG JW 1934, 1290 Nr 10). Anders ist es aber, wem der Schuldner in der begründesen Überzeugung handelt, dem Interesse der übrigen Gläubiger zu dienen, weil er durch die Bestellung von Sicherheiten neue Yittel zur Fortführung des Betriebes und demit zur Befriedigung aller Gläubiger aus den zewinn zu erhalten hofft (RöSt 7, 142; BGH Urt vom 7. Mai 1953 - 4 StR 557/52).

Die Strafkammer geht davon aus: AgBsei bei Abschluß aes Vertrages nach seiner unwiderlest gebliebenen Einlassung von Jedi Bestreben geleitet gewesen, lem auf Sicherung dränsenden EB entsezenzukommen. um von inm doch noch den äredit zu erhalten. zu dem dieser sich zunächst nicht ver-

stehen konnte; Arlt habe eine Benachteiligung der anderen giüubi,zer zwar nicht beabsichtigt, jedoch "in Kauf zenonnen" Diese Ausdrucksweise läßt für den Senat nicht zweifelsfrei arkennen. von welcher Rechtsvorstellung das Tatgericht ausgesanzen ist. In der Urteilssprache wird der Bezrif£ iss "Inkaufnehmens" im allgemeinen dazu verwandt, um Jen beäingten Vorsatz des Täters zu kennzeichnen. Stlite dere Landgericht diese Form des Vorsatzes zur Verurteilung für ausreichend sehalten haben, So wäre das rechtlich rehlerhafS; denn das Bewußtsein von der möglicherweise eintretenden Benachteiligung der übrigen Gläupyiger rsicht £für die geforderte Benachteiligungsabsicht richt aus. Absicht im Sinne des § 241 KO bedeutet den bestimmten, auf Rintritt des Erfolgs gerichteten Willen (vgl lie Nachweise im IK 6./7. Aufl zu § 241 Anm IV). Da der Senat diese Unklarheit in einem entscheidenden Punkt auch aus dem Zusammenhang der Urieilszründe nicht zu beheben vermag. die Verhandlungen mit der Firma Kg vielmehr darauf hinzudeuten scheinen, daß MW noch an die Fertführung der Warenerzeugung und damit möglicherweise auch an Jie Befriedigung der anderen Gläubiger glaubte, bedarf es einer neuen Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter,

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