Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
Stand: 10.06.2019
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
Wird zitiert von 345 Entscheidungen zu § 93 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.10.2021 – V ZR 69/20Wesentlicher Bestandteil: Gebäudeeigenschaft einer Freiland-Photovoltaikanlage; Sonderrechtsfähigkeit des Bestandteils einer zusammengesetzten Sache; Verbindung nur zu einem vorübergehenden ZweckZitiert von 13
- BGH, 11.11.2011 – V ZR 231/10Herausgabeanspruch: Sonderrechtsfähigkeit eines Bestandteils einer zusammengesetzten Sache; Prüfung der WesentlichkeitZitiert von 10
- BGH, 22.10.2021 – V ZR 225/19Wesentlicher Bestandteil: Gebäudeeigenschaft einer Freiland-Photovoltaikanlage; Sonderrechtsfähigkeit des Bestandteils einer zusammengesetzten Sache; Verbindung nur zu einem vorübergehenden ZweckZitiert von 5
- BGH, 22.10.2021 – V ZR 8/20Eigentumserwerb an Modulen einer Freiland-Photovoltaikanlage: Sonderrechtsfähigkeit der Photovoltaik-Module; Gebäudeeigenschaft der PhotovoltaikanlageZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 12.08.2022 – 19 U 196/18
- OLG Brandenburg, 14.04.2011 – 5 U 187/09, 5 U 7/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.09.2026 – V ZR 218/24Eigengrenzüberbau: Duldungspflicht analog § 912 BGB bei einem verschachtelten Überbau trotz Baurechtswidrigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 223/25Maklerrecht: Kein Erlöschen des Provisionsanspruchs gegen den Käufer bei Widerruf des Maklervertrags durch den Verkäufer; Ausschluss der analogen Anwendung von § 656c Abs. 1 Satz 3 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 23.06.2026 – 3 U 109/23Grenzüberbau: Anspruch auf Beseitigung eines vom Vormieter übernommenen Gebäudeteils nach Beendigung des Mietverhältnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.