Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache

Stand: 10.06.2019

Bund318 Entscheidungen

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

§ 92 § 94