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BGH Entscheidung vom 09.10.1951 – 1 StR 412/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR „412/51
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Friseur Leo M iD zus BEE; geboren an e. auumunp GED in GE:
wegen Betrugs i.R.
hat der.i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen haben; '
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, -Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann “ Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteilter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 2. März 1951 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsttels zu tragen. "
Von Rechts wegen
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erände: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des versuchten Betrugs im Rückfall und dreier Vergehen des Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Der versuchte Betrug ist am 15. März 1948 be-
gangen; das Landgericht hat für ihn eine Gefäng-
II.
III.
nisstrafe von drei Monaten ausgesprochen und diese in die Gesamtstrafe einbezogen.
Die Staatsanwaltschaft hat zugunsten des Angeklagten insoweit Revision eingelegt, als dieser wegen des versuchten Betrugs verurteilt worden ist. Sie vertritt die Auffassung, dass das Verfahren insoweit auf Grund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 hätte eingestellt werden müssen.
Die Revision hat keinen Erfolg. Denn der Angeklagte hat vor dem 15. September 1949 nicht nur den versuchten Betrug begangen. In dem Betrugsfall Dgmn-C> (Urteil. II B) hat er vor diesem Tag dem Konrad DB vorgespiegelt, er halte die Wiederaufnahme für aussichtsreich, er besitze die erforderlichen Rechtskenntnisse und er werde die Vergütung von 1000 M aus der eigenen Tasche zurückzahlen, wenn er keinen Erfolg erziele. Das Landgericht hat diese wahrhei.tswidrigen Zusicherungen mit als ursächlich für die Vermögens-
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verfügung und Vermögensbeschädigung angesehen. Die ersten zur Tatausführung gehörenden Täuschungshand-. ä lungen liegen demnach vor dem Stichtag.. Dasselbe trifft für das fortgesetzte Vergehen des Betruss im Fall der Blockhäuser (Urteil II C) zu, das in die Zeit vom Juli bis Oktober 1949 (nicht wie
S 9 der UA 1945) fällt. Hier sind drei der durch den Fortsetzungszusammenhang zu einer rechtli-nen Einheit zusammengefassten Betrugshandlungen im Juli 1949 begangen. Bei der Beurteilung der Fra- ‚ge, ob auf den im Jahre 1948 versuchten Betrug das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ;\ or N. ge anzuwenden ist, sind daher die in den van iR. Ze: II Bund C verwirkten Strafen zu berücksichtigen, da auch diese Straftaten, wenn auch nur teilweise,
sr dem Stichtag begangen sind (RG in IRZ 1935 3 Teil IIS 634 Nr 623 und in JW 1938 S 1886 Nr 265 = Branästetter Straffreiheitsgesetz Anm 13 zu § 4). Kr In den Fällen IL B und II C hat das Landgericht N Einzelstrafen von neun und zehn Monaten Gefängnis ; ausgesprochen. Die für die Frage der Straffreiheit P: in Rechnung zustellende Gesamtstrafe {BGH Urteil ir vom 19. März 1951 - 3 StR 71/51) musste daher S
über sechs Monaten Gefängnis und damit über der Straffreiheitsgrenze liegen.
IV. Die Revision ist somit unbegründet und daher 'zu verwerfen.
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Nach § 473 Abs 2 StPO hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Oberbundesanwalt hatte die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.
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