Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 226 Ununterbrochene Gegenwart

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/226#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/226#abs-2 (2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 225a § 227