§ 226 Ununterbrochene Gegenwart
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.03.2003 – 2 BvR 1540/01Zitiert von 11
- VG Bremen, 13.12.2016 – 4 V 3209/16
- OLG Hamm, 02.03.2006 – 2 Ss 47/06
- BGH, 12.07.2001 – 4 StR 550/00Zitiert von 9
- BVerwG, 05.01.2010 – 2 WD 26/09 und 2 WDB 3/09, 2 WD 26/09, 2 WDB 3/09Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines erkennenden Richters; Besetzungsrüge; "unfaire" richterliche Verhandlungsführung; ununterbrochene Anwesenheit eines Sitzungsvertreters der Wehrdisziplinaranwaltschaft; schwere VerfahrensmängelZitiert von 4
- LG Rostock, 07.11.2007 – 14 Ns 67/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – 1 StR 97/25Übergang in das objektive Einziehungsverfahren bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten
- BGH, 23.10.2024 – 2 StR 471/23Hemmung des Laufs der Unterbrechungsfrist wegen Erkrankung des Angeklagten in Zeiten der Corona-Pandemie
- OLG Celle, 07.04.2024 – 2 Ws 78/24Zitiert von 1
29 Entscheidungen zu § 226 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 226 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/226#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/226#abs-2 (2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.