Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 28.10.1952 – 2 StR 435/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zieht der Vorsitzende bei der Entscheidung über die Beiordnung eines Verteidigers nicht alle Gesichtspunkte in Erwägung, aus denen nach § 140 Abs 2 StPO die Beiordnung geboten sein kann, so übt er sein Ermessen nicht sorgfältig aus (im Anschluss an RGSt 68, 35; 74, 304; BGH Urt von 10.4.52 5 StR 52/52).
ae r ec FR § 2511 097 27” Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: StPO § 140 Abs 2
Rechtssatz: Zieht der Vorsitzende bei der Entscheidung über die Beiordnung eines Verteidigers nicht alle Gesichtspunkte in Erwägung, aus denen nach § 140 Abs 2 StPO die Beiordnung geboten sein kann, so übt er sein Ermessen nicht sorgfältig aus (im Anschluss an RGSt
68, 35; 74, 304; BGH Urt von 10.4.52 5 StR 52/52).
Aktenzeichen: 2 StR 435/52 Urteil vom 28. Oktober 1952 IG Hamburg
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2 StR 435/52 24
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Arnold Gustav August F EED zus tm geboren am GEB 1904 in DEE,
z.Zt. in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs i.R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als rückfälligen Betrüger unter Freisprechung im übrigen wegen vollendeten Betrugs in 5 Fällen und wegen versuchten Betrugs in 1 Falle zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus sowie zu Geldstrafen und Ehrverlust verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des § 140 Abs 2 StPO und - ohne nähere Ausführungen - fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.
Die Verfahrensrüge greift durch.
Mit der Behauptung, das Gericht sei, ohne sich um seinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers zu künmern, in die Hauptverhandlung eingetreten, kann der Angeklagte nicht gehört werden Denn nach der massgebenden (§ 274 StPO) Sitzungsniederschrift hat er keinen solchen Antrag gestellt.
Dagegen ist die Rüge, "bei der Schwierigkeit der Betrugsfälle" habe nach § 140 Abs 2 StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen, begründet. Nach den vom Senat eingeholten dienstlichen Äusserungen hat der Angeklagte, als zur Hauptverhandlung sein Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. RB richt erschienen war, hierauf mit dem Bemerken hingewiesen, dass er nicht ohne Verteidiger verhandeln möchte. Darauf eröffnete ihm der Vorsitzende, dass trotzdem gegen ihn verhandelt werden könne, da "ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht gegeben und er auch in der Lage sei, sich selber zu verteidigen". Demnach hat der Vorsitzende bei der Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen sei, anscheinend nur erwogen, ob einer der Fälle des § 140 Abs 1 St?O vorlag oder ob ein in der Person des Angeklagten gelegener
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Grund die Beiordnung eines Verteidigers angebracht erin scheinen liess. Nach § 140 Abs 2 StPO hat aber der Vorsitzende einen Verteidiger —- auf Antrag oder von Amts wegen -— schon dann zu bestellen, wenn wegen der Schwere ! der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder j Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Zieht der Vorsitzende bei der in sein pflicht-
& gemässes richterliches Ermessen gestellten Entscheidung über die Beiordnung eines Verteidigers die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage nicht in Erwägung, obwohl die Umstände des Falles hiezu drängen,
so übt er sein Ermessen nicht sorgfältig aus. Seine Entscheidung unterliegt dann der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl RGSt 68, 35, 36 zu § 141 StPO aP;
74, 304; BGH Urt vom 10. April 1952 5 StR 52/52).
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Auf dem Fehler, der hienach dem Vorsitzenden unterlaufen ist, kann das Urteil beruhen. Denn hätte der Vorsitzende alle Gesichtspunkte ins Auge gefasst, aus denen nach § 140 Abs 2 StPO die Beiordnung eines Verteidigers geboten sein kann, so hätte er in dem Heiratsbetrug zum Nachteil der Frau I angesichts des Umfangs des entstandenen Schadens (35 000.- bis 40 000.- DM) und der Höhe der zu erwartenden Strafe möglicherweise eine schwere Tat gefunden. Dann hätte er aber dem Angeklagten von
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Amts wegen einen Verteidiger bestellen müssen. Wie das Urteil ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, entzieht sich der Beurteilung. ®
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Iudwig Dr. Ortlieb
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