Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.11.1952 – 4 StR 842/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A StR 842/51
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In Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Kaufmann Günter Vorreuter aus lage (Lippe), geboren am 7. Januar 1910 in Swakopmund (Südwestafrika),
den Kaufmann Hartwig Vorreuter aus Lage (Lippe); geboren am 9. September 1914 in Swakopmund (Südwestafrika); wegen Konkursvergehens U.2.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Groß als ‚Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
‚Bundesanwait Martin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär Schneider al S Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 2. August 1951 aufgehoben, und zwar, soweit der ‚Angeklagte Günter Vorreuter wegen Pfandbruchs verurteilt worden ist, unter Aufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen, im Übrigen unter. Aufhekung der zugrundeliegenden Feststellungen. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. 5
Von Rechts wegen
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Gründe?
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Die Angeklagten sind unter Freisprechung im übrigen wegen Vergehens gegen § 240 Nr 3 KO, wegen Pfandbruchs
(§ 137: StGB) und wegen versuchten Betrugs zu Gesamtstrafen verurteilt worden, und zwar Günter Vorreuter zu neun Monaten und Hartwig Vorreuter zu sieben Monaten Gefängnis.
Beide Angeklagten haben das Urteil unbeschränkt angefochten. Sie rügen Verstösse gegen Verfahrensv rorschriften (§ 8 244, 245, 267 StPO) sowie die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Beide Rechtsmittel haben im wesentlichen grfolg.
Die Verfahrensrügen können im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.
I. Zum Schuldspruchs
1. Das Xonkursvergehen:
Der Tatbestand des § 240 Nr 3 X0 ist vom Landgericht bei: beiden Beschwerdeführern:.. an sich rechtlich: einwandfrei darge] egt „worden...
a Amar abe weni nhichen deren Führung den Angeklagten gesetzlich oblag, seien so unordentlich geführt worden, dass sie keine Übersicht über den Vermögensstand gewährten, wird durch die getroffenen tatsächlichen Fest-Stellungen getragen. Diese sind - entgegen der Ansicht der Revision - frei von unlösbaren Widersprüchen; sie lassen keinen Verstoss gegen Denkgesetze erkennen.
Rechtlich einwandfrei ist auch die Annahme des Landgerichts, dass beide Angeklagten für die Mängel der Buch-
führung strafrechtlich verantwortlich sind, da sie diese einem Lehrling übertragen hatten, der angesichts seiner ungenügend den Vorbil dung und Erfahrung scwie im Hinblick auf den Umfang des Unternehmens seiner ufgabe erkennbar nicht gewachsen war und da sie schuldhaft ihrer Üb erwachungspfl icht In durchaus unzureichender Wei .nachkamen. Das Vorbringen der Revision richtet sich insoweii im wesentlichen gegen die tatsächlichen Fesisteljungen ‚der 34 srafkamnmer, an die der Senat nach den Gesetz gebunden ist (§ 337 StPO).
Bedenken bestehen hier lediglich insofern, als das Landgericht bei der mangelhaften Buchführung - abgesehen von einem Punkt - die Tatzeit, die für die Stellungnahme zur Frage der Straffreiheit von Bedeutung ist, nicht klargestellt hat (vgl Abschn III).
2. Der Pfandbruch:
Insoweit begegnet die Verurteilung bei dem Angekiagien Günter Vorreuter keinem rechtlichen Bedenken. Dieser Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen des Tatrichters selbst "den Auftrag erteilt" bezw. "angeordnet"; dass die drei vom Gerichtsvollzieher ordnungsmässig gepfändeten Ackerwagen durch den Angestellten Meinsen veräussert wurden, |
Dagegen wird die Annahme. der Wittäterschaft des Angeklagten Hartwig Vorreuter durch die knappe Feststellung:
er habe den Verkauf der Ackerwagen "gebilligt", nicht getragen, Es-ist nicht klargestellt, ob Hartwig Vorreuter ‚die Tat. seines Bruders bereits vorher oder erst nachträglich gebilligt hat; sein späteres Einverständnis würde die Anwendung des § 47:.8tGB nicht rechtfertigen. Aber selbst wenn mau unterstellt, dass. Hartwig Vorreuter den Verkauf. der Ackerwagen vorher gebilligt hat, bleibt zweifelhaft, ob er mit dieser Massnahme seines Bruders nur innerlich einverstanden war oder ob und gegebenenfalls in welcher Weise. er seine Zustimmung erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Erst auf der Grundlage erschöpfender Feststellungen zu diesen Fragen wäre eine zuverlässige Entscheidung darüber möglich, ob Hartwig Vorreuter seinen Bruder im Tatwillen bestärkt und die Tat als seine, eigene gewollt, hat, Das Landgericht hat zwar am Schlusse des Urteils bei der zusammenfassenden rechtlichen. Wirdigung aller festgesteilten Verfehlungen ausgeführt: Die Angeklagten hätten gemeinschaftlich ‚gehandelt, beide hätten die Straftaten gewollt; Hartwig Vorreuter habe auch die seines Bruders "als eigene gebilligt"; es genüge, dass ‚der eine an der Ausführung . der Tat. des andern in. ‚irgendeiner Weise, sei es auch nur geistig, - durch Bestärken. im Tatwillen -, mitgewirkt hat. Diese rechtlichen kusführungen entsprechen an sich der herrschenden Rechtsprechüng. Die zum Pfandbruch getroffenen besonderen I Feststellungen der Strafkammer lassen jedoch jede tatsächliche Darlegung vermissen, wann und in welchen Sinn die beiden Bes chwerdeführer über den Verkauf der ärei Ackerwagen miveina ander verhandelt haben. Der Senat trägt Bedenken, den formelhaften zusammenfassenden rechtlichen Ausführungen des Landgerichts. die erforde rliche Ergänzung der tatsäch-
iichen Feststellungen zu entnehmen, Die Urteilsgründe bi dafür, dass die Strafkammer ohne Rechtsirrtun nach der
ten -— auch im Zusammenhang betrachtet — keine Gewähr
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äusseren und.der inneren Tatseite die volle .richterliche Überzeugung davon gewonnen hat, dass Hartwig Vorreuter zum. Verkauf .der drei Ackerwagen einen Tatbeitrag im Sinne ‚des § 47. StGB. geleistet hat. Sie enthalten Keinen tatsächli- ‚chen Anhaltspunkt dafür, dass Hartwig Vorreuter von dem Vorhaben seines Bruders überhaupt vor dem Verkauf Kenntnis erlangt hat. Sie lassen Raum für die Annahme, dass dieser Beschwerdeführer mit der Veräusserung der drei | Wagen nur. innerlich einverstanden war, ohne seinem mit- ‚angeklagten Bruder ausdrücklich oder sinngemäss sein Einverständnis zu erklären. Es ist nicht einmal zuverlässig auszuschliessen, dass Hartwig Vorreuter von jener Massnahme seines Bruders überhaupt erst nachträglich Kenntnis erlangt hat. In den’ Strafzumessungsgründen weist. der Tatrichter darauf hin, dass den Angeklagten Günter Verreuter "ais den erfahreneren und am entscheidensten an den strafbaren Handlungen Beteiligten -ein höherer Grad von Verschulden"! treffe; aber auch dieser Bemerkung kann nichts Näheres über den. Tatbeitrag des Angeklagten
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Hartwig Vorreuter entnommen werden.
3. Der versuchte Betrug:
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Wellbiechhalle, die bereits der Firma Siegener A.C. wegen einer Forderung von 10.775 DM sicherungsweise übereignet war;
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‚gründe enthalten jedoch keine Darlegung nach der Richtung; dass sich der Vorsatz der Angeklagten auf den Eintritt eines Vernögensschadens erstreckt habe, Auch dem Hinweis der Revision auf das spätere Angebot anderweitiger Sicherstellung (vgl unten) kann nicht das Trforderliche entnommen werden.
Nach den bisherigen Feststellungen liegt auch weder rollendet e noch versuchte Unterschlagung vor, da sich die Angeklagten, wie der Tatrichter hervorhebt, dessen bewusst waren, dass die mehrmalige Übereignung desseiben Gegenstan® nicht rechtsgültig ist (RG Gers' Bd 99, 418, 422; RGHRR 1928 Nr 1527; 1939 Nr 60; 1941 Nr 6695 BGHSt 1, 262, 264 f).
Bezüglich des Angeklagten Hartwig Vorreuter hat überdies auch hier das zum Pfandbruch (Ziff 2) Ausge-Zührte zu gelten. Die allgemeine Bemerkung, dieser Angeklagte sei "über den ganzen Hergang unterrichtet" gewesen und habe ihn "gebilligt", lässt. es wiederum zweifelhaft erscheinen, ob die erneute Sicherungsübereignung der Wellblechhalle bereits vorher cder erst nachträglich zur Kenntnis des Beschwerdeführers gelangie und ob er ale Nassnahme seines Bruders nur innerlich billigie oder sein Einverstä indnis zum Ausdruck brachte und hier-. durch zur erneuten Sicherungsübereien rung mitwirkte. Auch hier werden die Zweifel, die sich angesichts der Unzulänglichkeit der tatsächlichen Feststellungen aufdrängen, nicht durch die zusammenfassenden Ausführungen beseitigt, die das Landgericht am Schluss des Urteils bei der gemein-
samen rechtiichen Würdigung gemacht hat.
Da In diesem Fall bereits sachlichrechtliche Arwägungen zur Aufhebung des Urteils führen, kann es dahingestellt bleiben, ob—- für sich betrachtet - Ale Verfahrens- ‚ rüge durchgreifen würde, das Landgericht hätte nicht ohne Vernehmung des Zeugen. Schricker, des Inhabers der Pirma Gebr. Holzapfel & Co., zur Verurteilung wegen versuchten Betrugs gel langen üürfen. Dieser Zeuge, der im pelizeilichen Ermiti blungsverfahren vernommen worden war,
„st in der.Anklageschrift als. Zeuge aufgeführt; der Vorsitzende der ‚Strafkammer hatte ‚seine La adung angeordnet; Infolge einer Erkrankung war der Zeuge am Erscheinen in der ‚Sauptverhandlung ı verhindert; in dieser wurde ausweislich. der: Sitzungsniederschrift weder von. den Angeklagten noch vom Verteidiger ein Antrag auf Vernehmung des Zeugen Schricker gestellt. Das Landgericht wird Gelegenheit haben, darüber Entschliessung zu Tassen (vel § 244 Abs 2 StPO), ob in der neuen Verhandlung der Zeuge Schricker zur Aufklärung des Verlaufs der Besprechungen anlässlich der Sicherungsübereignung an die Firma Gebr. Holzapfel & Co. zu vernehmen ist. Das von der Revision gel-
vend gemachte spätere Angebot weiterer Sicherstellung würde. allerdings für die Schuldfrage nur unter bestimmten Voraussetzungen: von Bedeutung sein; ein Rücktritt vom Versuch gemäss d 46 Nr 1 StGB. scheidet 2eus, sofern der Täter seinerseits alles zur ‚Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan hat ( RGSt 57, 278 f; 68, 82 ff); ein Rücktritt gemäss § 46 Ir 2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn die Handlung vom Getäuschten bereits entdeckt war - (Rest 66, 61).
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Il, Zum Strafausspruch;:
Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, dass die Angeklagten "durch grobe Leichfertigkeit und vorsätzliche Handlungen ihre Gläubiger un erhebliche Beträge geschädigt" haben. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Stirafkammer in unzulässiger Weise Merkmale, die bereits zum gesetzlichen Tatbestand gehö- ‚ren, zum. Nachteil der Beschwerdeführer bei der Strafzumessung besonders in die Wagschale geworfen habe. Das . Schwergewicht der vom Tatrichter angestellten zusammenfassenden Erwägung liegt offensichtlich bei der Er- ‚heblichkeit der Schädigung. Dieser Gesichtspunkt ist ohne Rechtsirrtum von Landgericht in den Strafzumessungs-
gründen ;zwingunsten der Angeklagten verwertet worden.
Gegen Hartwig Vorreuter hat die Strafkamner wegen des Konkursvergehens auf eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten erkannt, ohne zur Anwendbarkeit des 8 27 b StGB Stellung zu nehmen. Das Landgericht wird diese Trage, die auch bei der Prüfung der- Straffreiheit (vgl Abschn III) von Bedeutung ist, zu klären haben. |
III. Zur Frage der Straffreiheits
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Nach dem unter 1 3 Dargelegten ist die Verurteilung wegen versuchten Betrugs bereits wegen sachlichrechtlicher Bedenken aufzuheben. Dasselbe gilt für die Verurteilung
des Angeklagten Hartwig Vorreuter wegen des Pfandbruchs,
der im August 1949 begangen worden ist und wegen dessen
das Landgericht bei Günter Vorreuter auf fünf Monate und bei 'Hartwig Vorreuter auf vier Monate Gefängnis als Binzelstrafen erkannt hat: u | |
Die Beurteilung der Frage, ob.und inwieweit das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. .Dezember 1949 anzuwenden ist, hängt davon ab, auf welche Zeit die einzelnen Akte unordentlicher Buchführung entfallen, .wegen.deren äas Landgericht Günter Vorreuter zu. Arei Monaten und Hartwig Vorreuter zu zwei Monaten Gefängnis. als Einzelstrafen verurteilt hat. Der Tatrichter
stellt lediglich klar, dass bei der Unstimmigkeit bezüglich der 8583.DM als Latzeit. der November 1948 zu gelten hat. Bei allen ‚Übrigen Posten i1ässt das Urteil eine Feststellung der Begehungszeit vermissen. Auch die Akten, deren Inhalt der Senat bei der Stellungnahme: zur. Straffreiheit berücksichtigen darf, da es sich um ein von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis handelt, geben keinen erschöpfenden Aufschluss. Sie lassen namentlich nicht erkennen, auf welche Zeit die Buchungsfehler entfailen, die dem Kassenfehlbetrag von 4250 DM zu Erunde liegen. Der Sachverhalt bedarf sonach in zeitlicher Hinsicht der Auf klärung durch den Tatrichter.
Da die Begehungszeit zur‘ Schuläfrage gehört und vom übrigen Schuldspruch nicht getrennt werden kann, ist die an sich einwandfreie Verurteilung wegen Konkursvergehens in vollem Unfane aufzuheben (RGSt 69, 318, 320); eine Zurückverweisung lediglich zur Nachholung der Feststellung der Tatzeit ist unmöglich.
Bei ned nen Hauptverhandlung wird das Landgericht folgendes zu beachten haben: Die Zahlungseinstellung
bezw. die Konkurseröffnung ist eine Bedingung der Strafbarkeit. Erst wenn eine dies er Bedingungen eingetreten ist;
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kann davon gesprochen werden, dass die Tat im Sinne des straffreiheitsgesetzes "begangen" ist. Massgebend ist ‚hierbei die früher liegende Strafbarkeitsbedingung, also die Zahlungseinstellung; ihr Zeitpunkt wird möglichst ge- .nau festzustellen sein. Im angefochtenen Urteil findet sich lediglich in anderen Zusammenhang die Bemerkung, dass die Gemeinschuldnerin nach der Ansicht des Gerichtsvollziehers Anfang September 1949 die Zahlungen eingestellt habe. Darin liegt keine ausreichende Feststellung, denn es ist nicht ersichtlich, ob sich das Landgericht die Meinung des Gerichtsvollziehers zu eigen gemacht hat. Eine Klarstellung ist unerlässlich, zumal da der von der Strafkammer genannte Zeitpunkt nur in geringem Abstand vom Stichtag des Straffreiheitsgesetzes (15. September 1949) liegt. |
Zu berücksichtigen sind anderseits auch etwaige - Konkurshandlungen, die der Zehlungseinstellung bezw. der Konkurseröffnung nachfolgten (RGSt 65, 416 .f; BGH 4 StR 192/51 vom 23. November 1951).
Soweit sich in der neuen Hauptverhandlung nicht genau feststellen lässt, ob eine Einzelhandlung vor oder nach dem Stichtag begangen worden ist, muss die dem Angeklagten ungünstigere Tatzeit angenommen werden. Die Niederschlagung kann nach der. ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs als ein ausserordentlicher Eingriff in den regelmässigen Gang der Strafrechtspflege nur dann festge-- stellt werden, wenn ihre Voraussetzungen voll nachgewiesen sind; dass diese möglicherweise vorliegen, genügt nicht (vgl z.B. RGSt 53, 324; 56, 49 f; 66, 76, 78;
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71, 259,.263; BGH 3 StR 63/50 vom 28. Juni 195135 2 StR 316/51 vom 20. November 1951).
Gegebenenfalls wird die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis führen, dass das'’Konkursvergehen teilweise vor und teilweise nach dem Stichtag des Straffreiheits-
gesetzes begangen ist. Für diesen Fall weist der Senat
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auf folgendes hin: Bei der Beurteilung der Frage, ob bezüglich einer ‚ausschliesslich vor dem Stichtag begangenen Straftat Niederschlagung eingetreten ist, sinä auch die vor diesem Tag liegenden Einzelhandlungen einer ausserdem verübten Lortgesetzten Tat in Betracht zu ziehen. Die Frage der Straffreiheit ist von Zeitpunkt des Stichtags aus zu beurteilen. Es ist zu prüfen, welche Gesamtstrafe der Täter bis dahin verwirkt haben würde, wenn die fortgesetzte Tat bis zum 14. September 1949 ihren Abschluss gefunden hätte. 0
Nur diese‘rechtliche Beurteilung entspricht dem Sinn des Straffreiheitsgesetzes. Der Hlederschlagung ‘sollte derjenige Täter teilhaftig werden, der durch die Gesamtheit seiner Verfehlungen bis zum Stichtag nicht mehr als sechs Monate Gefängnis verwirkt hatte. Dieser im Straffreiheitsgesetz klar zum Ausdruck gelangte Wille des Gesetzgebers ist entscheidend. Ihm wirä der Richter 'aber nur dann gerecht, wenn er such die bis zum Stichtag verübten Einzelhanälungen der fortgesetzten Tat in Betracht zieht. | | |
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"Begangen" wird eine fortgesetzte Tat in diesen Sinne nicht etwa erst mit ihrer letzten Einzeihandlung, sondern durch sämtliche Einzelakte. Der Tatbestand wird mit allen seinen gesetzlichen Merkmalen durch jede Einzelhandlung vollendet, wenn auch die fortgesetzte Tat erst durch den letzten Binzelakt beendet wird, Nur diese Würdigung entspricht der natürlichen Betrachtung. Die gegenteilige Ansicht, nach der die fortgesetzte Tat vor der letzten Einzelhandlung überhaupt noch nicht ins Leben getreten sein soll, geht von einen Sachverhalt aus, der dem wirklichen Geschehensablauf widerspricht. Sie behandelt sen Täter so, wle wenn er sich durch die vor dem Stichtag verübten Einzeihandlungen der fortgesetzten Tat dberhaußt, noch nicht schuldig gemacht hätte, und entfernt sich damit um einer rechtsgrundsätzlichen Erwägung willen von der unbefangenen Betrachtung feststehender
Lebensvorgänge.
Die Folgen, zu denen jene gegenteilige Ansicht führt, ‚erscheinen dem erkennenden Senat nicht vertretbar. Es würde z.B. von zwei Angeklagten, die gemeinschaftlich bis zum Stichtag eine mit sechs Monaten Gefängnis zu ahndende Einzeltat und ausserden ein fortgesetztes Vergehen begangen haben, dem einen zugute kommen, wenn ihm ausserdem
eine nach dem Stichtag liegende, Einzelhandlung des fortgesetzten Vergehens zur Last fiele; ihm würde, da die fortgesetzte Tat als nach dem Stichtag begangen anzusehen wäre, bezügl ich der Einzeltat Straf freiheit zuteil, während dem in geringerem Masse schuldigen Mitangeklagten, der sich nach dem Stichtag keiner weiteren Einzelhandlung schuldig gemacht hat, die Straffreiheit versagt blichbe, Dieses Ergebnis, das übrig sens nicht auf ver-i
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einzelte Ausnahmefälle beschränkv bleiben würde, kann nicht dem Willen des Gesetzes entsprechen, Aufgabe der Rechtsprech tung ist es aber, gesetzlichen Vorschriften .' eine Auslegung zu geben, die zu einen dem Rechtsgefühl. entsprechenden Ergebnis führt. Demgegenüber darf nicht die Erwägung durchgreifen, dass ein Straffreiheitsgesetz seinem Wesen nach als ein ausserordentlicher Ein-
ff in die Strafrechispflege Unbilligkeiten mit sich ringe, nit denen sich der Richter abzufinden habe. "Beil der. gegenteiligen Ansicht. wird vor allem übersehen, dass Straffreiheitsg Sesetze gerade Geshalb, weil sie eine Ausnahme vom regelmässigen Verfahrensgang vorsehen, nach der si tändigen Rechtsprechung grundsätzlich eng auszulegen sind. (RGSt 72, A ff; 75, 219 £ ?; RG DJ 1941, 600). Wollte man der Gegenmeinung folgen, so würde das zu dem Ergebnis führen, dass das Straffreiheitsgesetz entsprechend auf Fälle angewendet würde, bei denen nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes gerade keine unbedingte Straffreiheit eintret sen sollte.
Die vom erkennenden Senat vertretene Ansicht führt auch in der Rechtsanwendung nicht zu irgendwelchen Schwierigkeiten. Es ist für den Richter ohne weiteres übersehbar,, ob die Voraussetzungen für die Straffrei-. heit vorliegen, da- er lediglich Vorgänge aus der Zeit vor dem Stichtag in Erwägung zu ziehen has,
Die einzige Besonderheit der dargestellten Lösung besteht darin, dass die fortgesetzta. Tat, die bei ihrer eigenen Aburteilung als eine rechtliche Einheit zu werten
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ist (vgl unten), nicht in ihren vollen Umfarg, sondern
nur zu einem Teil, und dass demgemäss auch nicht die tatsächlich ausgeworfene, sondern eine gedachte Einzelstrafe in Betracht gezogen wird, die für die bis zum Stichtag begangenen Verfehlungen angemessen geviesen wäre. Jedoch liegt darin nichts der Aufgabe des Richters Fremdes. Dieser hat gerade im Bereiche der Straffreiheitsgesetze häufig die Erwägung anzustellen, welche Strafe angemessen wäre, falls dem Angeklagten die vorgeworfene,
aber tatbestandlich noch unaufgeklärte Verfehlung nachgewiesen werden. könnte; auch diese Frage entscheidet er nicht auf .der Grundlage feststehender Tatsachen, sondern
im Wege eines: Denkvorgangs, einer Unterstellung.
Der hier vertretenen Ansicht steht keineswegs der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz entgegen, nach dem eine fortgesetzte Tat, für sich betrachtet, erst mit der letzten Einzelhandlung ais abschliessend begangen zu gelten hat, so dass bei ihr die Straffreiheit “auch für die vor dem Stichtag Jiegenden Einzelhandlungen entfällt. An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Zu einer Trennung der fortgesetzten Tat, die für ihre eigene Würdigung als rechtliche Einheit ins Auge zu fassen ist, besteht in derartigen Fällen um so weniger Veranlassung, als, wie erwähnt, Straffreiheitsgesetze eng auszulegen sinds | |
‚Entsprechendes gilt für die Grundsätze, dass den Einzelhandlungen einer fortgesetziten Tat für die Frage der Bandenmässigkeit im Sinne des § 243 Nr 6 (RGSt 66, 236, 238) und für die Anwendbarkeit des § 20 a Abs 2 StG
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(BGHSt 1, 313) nicht die Bedeutung selbständiger Straftaten zukommt, sowie für die Necht sprechung zum Beginn der
Verfolgungsverjährung (§ 67 StGB), zur nachträglichen Bil-
dung einer Gesamtstrafe (§ 79 StGB) und zur Bestrafung der fortgesetziven Tat bei inzwische en eingetretenen Wandel der
Gesetzgebung. Nichts zwingt dazu, die für jene Rechtsgebiete
entwickelten Grundsät ze auf die hier zu entscheidende Trage zu übertragen.
Keinesfalls kann der zur Begründung der Gegenmeinung gegebene Hinweis auf § 2 Abs 1 StCB aF und auf Art 103 Abs 2 GG durchgreifen, da die vor dem Inkrafttreten eines strafgesetzes liegenden Einzelhandlungen bei der strafrechtlichen Würdigung überhaupt suszuscheiden sind (Rost 62, 1, 3 u.d.d.angef. Entsch.).
Auch die Fassung des § 4 Abs 1 und 4 Strfr@, steht der hier vertretenen Rechtsansicht nicht entgegen, Bei Erlass dieser Vorschriften hatte der Gesetzgeber: ersichtlich nur den Regelfall i im Auge, dass mehrere selbständi-
ge Straftaten ausschliesslich vor dem Stichtag begangen
worden sind, nicht aber den besondersartigen, hier zur Entscheidung stehenden Fall, der aus dem Geiste des Straf-Treiheitsgesetzes heraus im Wege der Auslegung zu beurteilen ist.
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Die dargelegte Ansicht des erkennenden Senats ist auch vom Reichsgericht vertreten worden {RG DRZ 1935 Rechtspr S 634 Nr 623; vgl RG JW 1938, 1886, 26). Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (1 SER 412/51 vom‘9, Oktober 1951, 1 StR 531/51 vom 19. Februar 1952); diese Entscheidungen sind, wie der l. Senat auf Anfrage bestät] gt hat, dahin zu verstehen, dass in derartigen Fällen nur die bis zum Stichtag des Straffreiheit tsgesetzes begangenen Einzelhandlungen der fortgesetzten Tat in Betracht zu ziehen sind. Die erwähnte Entscheidung des 1. Strafsenats vom. 9. Oktober 1951, der sich der erkennende Senat anschliesst, ist vor denen vom 20, November 1951 - 2 StR 316/51- (NIW 1952, 633, 26) und vom 22. November 1951 _-3 StR 824/51 - ergangen. Die Entscheidungen 2 StR 13/51 vom 20, Februar 1951 und 3 StR 63/50 vom 28. Juni 1951 betreffen nicht die hier in Betracht kommende Trages-
Ob Straffreiheit eingetreten ist, kann in der vorliegenden Stra fsache erst dann abschliessend beurteilt werden, wenn. die einzelnen Begehungszeiten bei dem Konkursvergehen, die Teilnahme des Angeklagten Hartwig Vorreuter am Pfandbruch und die Frage, ob die Beschwerdeführer in dem Betrugsfall -überführt werden können, recht-
lich einwandfrei. geklärt ist.
Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben.
Soweit der Angeklagte Günter Vorreuter wegen Pfandbruchs
EN
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verurteilt worden ist, können die zum Schuldspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen aufrecht erhalten werden (RG. DStR 1959, 287 f u.d.d.. anger. weiteren Entsch.), Im übrigen ist. dagegen die Aufhebung auf die zugrunde liegenden Feststellungen zu erstrecken,
Groß Hörchner Bundesrichter Dr. Engels
‚ : en = : ist erkrankt, ortsabwesend
= und an der Tnterschriftsleistung verhindert.
. nn u - 2. Groß
Hülle Dr. Augustin