Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 75 Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/75#abs-1 (1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/75#abs-2 (2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

§ 74 § 76