§ 77 Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 25.03.2003 – 1 Ws 381/02
- KG, 23.04.2024 – 3 Ws 12/24 HPZitiert von 1
- LG Nürnberg-Fürth, 17.10.2022 – 12 Qs 57/22
- OLG Düsseldorf, 01.07.2009 – III-1 Ws 337/09
- BVerfG, 01.12.2020 – 2 BvR 1853/20Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffene in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - insb zur fachgerichtlichen Pflicht, die Dauer der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zu überwachen - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 13
- BVerfG, 06.06.2001 – 2 BvR 828/01Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- SG München, 23.11.2023 – S 38 KA 11/19
- KG, 01.02.2023 – 3 ORbs 21/23, 3 ORbs 21/23 - 122 Ss 10/23
- SG München, 16.03.2022 – S 38 KA 300/19Zitiert von 1
18 Entscheidungen zu § 77 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/77#abs-1 (1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/77#abs-2 (2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.