§ 83 Anordnung einer neuen Begutachtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/83#abs-1 (1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/83#abs-2 (2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/83#abs-3 (3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 83 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.01.2003 – 1 StR 512/02
- EuGH, 15.05.2012 – C-79/11
- BGH, 10.01.2018 – 1 StR 437/17Ablehnung eines Sachverständigen im Strafverfahren: Anwendbarkeit des UnverzüglichkeitsgebotsZitiert von 1
- BGH, 23.07.1968 – 1 StR 210/68Zitiert von 1
- BGH, 15.12.1953 – 5 StR 253/53Zitiert von 2
- BVerwG, 05.01.2024 – 2 WD 9/23Beweisbeschluss sowie Ablehnung der Befangenheit der Sachverständigen
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.10.2023 – 2 WD 9.23Wehrdisziplinarverfahren; Anforderungen an die Beweiserhebung zur politischen Ausrichtung der Identitären Bewegung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 26.10.2020 – 1 VAs 55/20
- LG Hagen, 07.01.2020 – 41 KLs 7/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.