Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 83 Anordnung einer neuen Begutachtung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/83#abs-1 (1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/83#abs-2 (2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/83#abs-3 (3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.

§ 82 § 84