Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.05.1953 – 2 StR 11/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 9 zitierte Normen
Leitsatz
Der Groß- und Zwischenhändler von Tabakwaren, der sie einem anderen Händler zu einem Preise überläßt, der, wie er weiß und will, beim Erwerb durch den Verbraucher zur Überschreitung des versteuerten Kleinverkaufspreises führt, ist jedenfalls Gehilfe der Tabaksteuerhinterziehung. .r 3. Gesetz: RAbgO § 401 Abs 2 Rechtssatzs Von dem Grundsatz, daß für die Höhe des Wertersatzes der Wert der Ware einschließlich der auf ihr ruhenden Zoll- und Steuerabgaben maßgebend ist, gilt dann eine Ausnahme, wenn die | Ware im Falle ihrer Verwertung durch die Steuerbehörde nur zu einem niedrigeren Preis hät- _ te abgesetzt werden können.
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» Für das Nachschlagewerk! 2302 087
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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1. Gesetz: wiste § 8 Nr 1
Rechtssatzs Güter einer Warengattung, die in einer der meh-
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s reren deutschen Besatzungszonen bezugsbeschränkt 5 war, unterlagen hier auch dann der Bewirtschafh. tung, wenn sie in einer anderen Zone mit Genehmigung der dortigen Wirtschaftsstellen ohne Be-
E zugsnachweis erworben waren.
Ä 2. Gesetz: Tabaksteuergesetz § 28 Abs 1 und 2; StGB § 49
Rechtssatz: Der Groß- und Zwischenhändler von Tabakwaren, der sie einem anderen Händler zu einem Preise überläßt, der, wie er weiß und will, beim Erwerb durch den Verbraucher zur Überschreitung des versteuerten Kleinverkaufspreises führt, ist jedenfalls Gehilfe der Tabaksteuerhinterziehung.
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3. Gesetz: RAbgO § 401 Abs 2
Rechtssatzs Von dem Grundsatz, daß für die Höhe des Wertersatzes der Wert der Ware einschließlich der auf ihr ruhenden Zoll- und Steuerabgaben maßgebend ist, gilt dann eine Ausnahme, wenn die | Ware im Falle ihrer Verwertung durch die Steuerbehörde nur zu einem niedrigeren Preis hät- _ te abgesetzt werden können.
Aktenzeichens 2 StR 11/52 2. am Urt. des BGH. v. 29 Mei 1955 16 Köln
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im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
4.) den Studenten Hermann Josef D Si eboren am 1917 in x |
2.). den ech toamant Dr. Hans Albert R . 3 ' aus KM, geboren am 1913 in B N;
3.) den Enuuirt Hugo W GEEEEEER aus KB; Aort geboren n ’
4.) den Handelsunternehmer Emil DB GEB aus kB dort
geboren am EEE 1896,
5.) den Spediteur Jakob K U aus KW, dort geboren
1911,
wegen Wirtschaftsvergehens u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der “ Hauptverhandlung vom 29. Mai 1953 in der Sitzung vom 12. Juni 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt; " T. Auf die Revision des Hauptzollamtes wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Oktober 1949 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als
“ 1. der Angeklagte Dip vesen fortgesetzten gemeinschaftlichen Preisverstoßes in Tateinheit mit uner-
laubter Einfuhr von Tabakwaren, Vergehen "gegen die 88 8, 6, 102, 104 WiStG und Vorteilsbeihilfe zur A Steuerhinterziehung und der Angeklagte Den ver- : £ urteilt und va
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II. Aufgehoben wird das Urteil ferner auf die Revision äes Angeklagten BB, soweit er verurteilt worden ist,
III. In dem sich aus I. und II. ergebenden Umfange wird die:
verwiesen.
IV. Im übrigen wird die Revision des Hauptzollamtes verworfen.
V. Verworfen werden auch die. Revisionen der Angeklagten
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seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Urteil der Strafkammer hat umfangreiche und wieder- ” holte Schwarzmarktgeschäfte mit Zigaretten in der zweiten Hälfte des Jahres 1947 und der ersten Hälfte 1948 zum Gegenstand. Die Zigaretten stammten aus der französischen Besatzungszone Deutschlands. Sie waren dort von’den Wirtschaftsstellen gegen Lieferung technischer Geräte, die im französi- “ schen Besatzungsgebiet Mangelgüter waren, zur Ausfuhr aus der Zone freigegeben worden. Die Angeklagten waren an der Ausfuhr der Zigaretten aus der französischen Zone, an ihrer Einfuhr in die britische Zone und an ihrem Verkauf zu Überpreisen in Köln als Täter oder Gehilfen beteiligt. Um die Genehmigung der zuständigen Behörden der britischen Zone zur Einfuhr hatten sie nicht nachgesucht, da sie sonst die Zigaretten nicht dem schwarzen Markt hätten zuführen können. Ein großer Teil der Zigaretten ging im Transitverkehr durch die britische in die russische Besatzungszone, nachdem die Angeklagten sich in Köln von Zwischenhändlern aus der Ostzone tijberpreise hatten bezahlen lassen; die Strafkammer hat das Vorbringen der Angeklagten, dieser Transitverkehr sei genehmigt gewesen, für nicht widerlegt erachtet.
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Sie hat verurteilt:
1.) Den Angeklagten DB außer wegen gemeinschaftlicher aktiver Bestechung wegen fortgesetzten gemein- u schaftlichen Preisverstoßes in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von.Tabakwaren, Vergehen gegen die 88 8, 6; 102, 104 WistG und Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung,
2.) den Angeklagten Dr.» Re wegen gemeinschaftlicher aktiver Bestechung in zwei Fällen und wegen fort-
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‘. _maligen Obersten Gerichtsh ” . Beschluß vo
gesetzten gemeinschaftlichen Preisverstoßes. in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 8, 6, 102, 104 WiSte und mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung,
3,) den Angeklagten voumEB wegen gemeinschaftlicher ak- +iver Bestechung und wegen fortgesetzter Beihilfe zum . preisverstoß in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Tabakwaren, mit Beihilfe zum Vergehen “ gegen §§ 8, 6, 102, 104 Wist@ und mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung,
4.) den Angeklagten Bb wegen Preisverstoßes.
Die Strafen gegen DEE, Dr: am : liegen über, die Strafe gegen BEE, nämıich eine Gelästrafe von 7.500 DM, ersatzweise ein Tag Gefängnis für 100 DM in Nichteinbringungsfalle, liegt unter der Straffreiheitsgrenze
der Amnestie vom 31. Dezember 1949.
Den Angeklagten KB Hat ie Strafkammer freigesprochen. .
Gegen das Urteil haben die vier verurteilten Angeklag-
ten Revision eingelegt, außerdem das Hauptzollamt in Rich-
tung gegen alle Angeklagten.
Das an sich zur Entscheidung über die Revision zuständige Oberlandesgericht Köln hat sie gemäß § 35 der Verorö- .
nung vom- 17. November 1947 (voBl BZ 1947 5 149 £2) dem da-.. of für die. britische Zone durch
m 19. September 1950 zur Entscheidung vorgelegt: weil es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in einigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung eine
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für erforderlich hielt. Das durch die Vorlage beim Obersten Gerichtshof anhängig gewordene Verfahren ist gemäß Art 8 III Nr 110 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 an den Bundesgerichtshof übergegangen. Der Senat hält die Voraussetzungen für die Vorlage an den Obersten Gerichtshof gemäß der erwähnten Verordnung wenigstens zur Klärung einer grundsätzlichen Frage (darüber AII2) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erfüllt. Er hat daher über die Revisionen im ganzen zu entscheiden. ‘
A. Zur Revision des Angeklagten Dim:
; Ie 1.) Seine verfährensrechtlichen Rügen beanstanden zuj nächst, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt.
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Fr hat gemeinschaftlich mit anderen 1,5 Millionen 2igaretten in die britische Zone eingeführt und dort verkauft; außerdem war er an der Lieferung und dem Verkauf von nahezu 3 Millionen Zigaretten in die russische Zone maßgebend beteiligt. Er erzielte beim Verkauf erhebliche RM-Überpreise. Sie verwandte er dazu, Nachschußzahlungen als Gesellschafter einer Kino-GmbH zu leisten. Die Strafkammer nimmt an, ihn habe gerade sein Bestreben, seiner Nachschußpflicht zu genügen, zur Zigaretteneinfuhr und zu den Schwarzmarktverkäu-
- fen veranlaßt. Die Revision meint, die Strafkammer sei zu dieser Annahme deshalb gekommen, weil sie die Einkünfte und Verpflichtungen des Angeklagten aus anderen Geschäften zu wenig geklärt habe, obwohl dies durch Vernehmung des Geschäftsführers der GmbH möglich gewesen sei.
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Dieser Angriff scheitert daran, daß die Strafkammer in re Feststellungen über den Umfang der Schwarzmarktgeschäfte ” des Angeklagten zum mMeil auf Grund seiner eigenen Angaben, zum Teil auf Grund der Aussagen von Zeugen und anderer Mitangeklagter, vor allem des Angeklagten Dr. 0 trip Diese Feststellungen sind unabhängig von der für die Beant-." wortung der Schuldfrage durchaus entbehrlichen Erörterung dei Frage, wozu DO ) seine RM-Gewinne verwandte und ob er mau gels anderer Einkünfte, mit denen er seiner Nachschußpflicht hätte genügen können, wirklich Anlaß zu Schwarzmarktverkäufen hatte. Die Strafkammer brauchte daher diese nebensächliche Frage nicht noch weiter zu klären als sie es getan hat... zumal sie selbst keinen Zweifel über die Beweggründe des An
geklagten für seine Schwarzmarktgeschäfte hatte.
2.) DER ist, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, darauf hingewiesen worden, daß er wegen aktiver Bestechung und ferner wegen Preisvergehens in Tateinheit mit unerlaub-
ter Einfuhr von Tabakwaren, mit Verstoß gegen das wirtetz .... und mit Vorteilsbeihilfe zur Steuer-®
schaftsstrafges hinterziehung" verurteilt werden könne. Seine Verurteilung. tliche aktive Beste-#
lautet davon abweichend auf gemeinschaft chung und auf fortgesetzten gemeinschaftlichen Preisverstoß usw. Die Revision beanstandet es, daß der Angeklagte wegen E fortgesetzten Preisverstoßes verurteilt wurde, obwohl er
auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs nicht hingewiesen worden und ihm insoweit keine Gele’ genheit zur Verteidigung gegeben worden sei. |
Schon die Anklage nämlich legte
Die Rüge geht fehl. angenen
DOSE die wiederholten, während längerer Zeit beg Preisverstöße nicht als rechtlich selbständige Handlungen:
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sondern als nur eine Handlung im Rechtssinne zur Last. Aus ihr war auch erkennbar, daß der Angeklagte die wiederholten Preisverstöße auf Grund eines Gesamtvorsatzes, demnach als fortgesetzte Straftat begangen habe. Sie enthielt somit der Sache nach die für die Annahme einer Fortsetzungstat wesentlichen Umstände, wenn sie auch das Wort "fortgesetzte Handlung" nicht ausdrücklich erwähnte. Das war indes unschädlich. “.' Der Angeklagte war also wegen eines fortgesetzten Preisver- .\ stoßes angeklagt. Da er wegen derselben Straftat verurteilt ist, hat sich der rechtliche Gesichtspunkt insoweit nicht
verändert.
3.) Die Revision hält es für ungenügend, daß, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, dem Angeklagten auf die Nachtragsanklage wegen Bestechung "nur Gelegenheit zur Verteidigung" gegeben wurde. Sie meint, er hätte zur Nachtragsanklage vernommen werden müssen. Dieser Einwand verkennt die Bedeutung des § 266 Abs 2 Satz 4 StPO. Ihm ist, wie schon sein Wortlaut ergibt, genügt, wenn dem Angeklagten Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. Davon abgesehen verlangt auch § 136 StPO, den die Revision offenbar auch im Falle einer Nachtragsanklage für maßgebend hält, keineswegs, daß der Angeklagte sich bei seiner "Vernehmung" äußert, sondern nur, daß er Gelegenheit erhält, "die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen". 8 266 Abs 2 Satz 4 und § 136 Abs 2 StPO stimmen somit in ihrem Inhalt
überein. 4.) Einen weiteren Verfahrensfehler sieht Drathen dar-
in, daß für seine Verurteilung wegen Bestechung u.a. der In halt eines nichtrichterlichen Protokolls über seine Verneh-
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“ niederschrift über die behauptete Verlesung nic
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mung im Ermittlungsverfahren, bei der er sich belastet hatte
verwertet worden sei; daß dieses Protokoll in der Hauptver-
handlung verlesen worden sei, verstoße gegen § 250 StPO.
£ scheitert schon daran, daß die Sitzungs-
Dieser Angrif | hts vermerkt.
Deshalb ist gemäß § 274 StPO davon auszugehen, daß das Ververlesen wurde. Auf andere Weise, f durfte die Strafkn-® änisses vor der PR
nehmungsprotokoll nicht etwa durch Vorhalt an den Angeklagten, mer die Tatsache und den Inhalt seines Gestän Polizei auch zu seinen Ungunsten verwerten. Die Revision meint allerdings, auf solche zulässige Weise se ind nis des Angeklagten nicht zum Inhalt der Hauptverhandlung sH: macht worden, weil die sitzungsniederschrift dies nicht er-
h nicht erforderlich. Denn bei. einen Vorhalt an den Angeklagten aus irgendwelchen Aktenstücken “
handelt es sich nicht um eine wesentliche Förmlichkeit des # itzungsniederschrift bewie- E
wähne. Das ist indes auc
Verfahrens, die nur durch die S sen werden könnte. oo - )
ung des § 267 Abs 1 Satz 1 StPO
behauptende Rüge, das Urteil gebe die für den matbestand der Bestechung erforderlichen Tatsachen nicht an, sondern, _ enthalte nur formelhafte Wendungen; geht fehl. Denn das Ur- 5
teil stellt fest, daß vo sich im Einverständnis mit
DER un rOEER erfolgreich darum bemühte, zwei Beamte des Landesernährungsamtes;, nämlich die rechtskräftig R
verurteilten Angeklagten EEE und Ru» äurch das
ttenverkäufen die Ziga”., schen dem französischen. u ihrem Zielort Köln
5.) Die eine vVerletz
Angebot von Gewinnen aus den Zigare rettentransporte von der Grenze zwi
und britischen Besatzungsgebiet bis 2 zu "sichern". Diese Feststellungen und die weitere, D
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habe ein eigenes Interesse am Gelingen der Transporte und | dem Verkauf der Zigaretten gehabt, er sei neben Dr. RN
ER der maßgebende Herr der Geschäfte gewesen, genügen
für die Annahme seiner Mittäterschaft.
II. 1.) Die.weiteren Angriffe der Revision, die sich unter Berufung auf Verletzung sachlichen Rechts gegen die verurteilung wegen Bestechung richten, sind teils unzulässig, nämlich soweit sie sich gegen die Feststellungen der Strafkammer wenden, zum Teil offensichtlich unbegründet, nämlich soweit sie geltend machen, der Sachverhalt rechtfertige nicht ’ i den Schluß auf die Mittäterschaft des Angeklagten. Gegenüber \ einem Einwand, den die Verteidigung erst in der Hauptverhand- ° lung vor dem Senat geltend gemacht hat, sei darauf hingewie- > sen, daß sich bei § 333 StGB die Absicht des Täters zwar darauf richten muß, den zu Bestechenden zu einer pflichtwi= . drigen Handlung zu bestimmen, daß aber hinsichtlich der Beamteneigenschaft des zu Bestechenden Vorsatz und zwar auch in der Form des bedingten Vorsatzes genügt. Einen anderen Stand- : punkt vertritt auch das Oberlandesgericht Hamburg in HESt 2 S 341, 342 nicht. 'Die Verteidigung, die daraus eine abweichende Auffassung entnimmt, versteht die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit offensichtlich falsch.
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2,) a) Die anderen Straftaten des Angeklagten, die die Strafkammer neben der Bestechung als selbständige, unter sich aber rechtlich zusammentreffende und fortgesetzte Taten wertet, beurteilt sie zunächst als fortgesetzte verbotene Einfuhr nach der Anordnung des Zentralamts für Wirtschaft in der britischen Zone vom 23. Dezember 1946 "über den Bezug von Rohtabak und Tabakwaren von außerhalb des Britischen Kontrollgebiets" (Ges u VOBl für das Land Nord-
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SEGEN. in Kraft getreten.
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notgesetz vom 30. Oktober 1947 und den §§ 17, 22 des Wirt- E. ‚schaftsstrafgesetzes. .
aa) Entgegen der Auffassung der Verteidigung, die sie £ zwar erst in der Hauptverhandlung vor dem Senat, aber zur u: weiteren Begründung ihrer rechtzeitigen Sachrüge vorgetragen ö hat, besteht an der Gültigkeit der Verordnung vom 23. Dezeni ver 1946 und der ihre Verletzung mit Strafe bedrohenden Warehvarkehrsverordnung des Zentralamts für Wirtschaft in der bri tischen Zone vom 4. Oktober 1946 (Ges u VOBl für das Land * Nordrhein-Westfalen 1947 Nr 3 S 28) kein begründeter zweifei Diese Verordnung ist zwar vom 4. Oktober 1946 datiert, trat‘ aber, wie ihr § 13 bestimmt, für das Gebiet jeder Wirtschaft verwaltung eines Landes am Tage der Verkündung im VOBl in
Kraft. Dieser Zeitpunkt war in Nordrhein-Westfalen, dem Lande des Tatorts, der 12. Februar 1947; an diesem Tage nämlih & ist die Nummer des Ges u vOBl, die die Veroränung enthält, veröffentlicht worden. ZU dieser Zeit aber war die Ermäch- | tigung, auf der die Verordnung beruhte, nämlich die Verard-.
52 der Britischen Militärregierung vom 8. Oktober
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1946 (AmtsBl der MilReg Deutschlands, brit. Nr 14, § 319) schon in Kraft getreten. Allerdings ist die,
Warenverkehrsverordnung von 4. Oktober 1946 vor der zu ihre Erlaß ermächtigenden Verordnung der Militärregierung datiert
Darauf aber kommt es nicht an. Denn die Warenverkehrsverorf: nung erlangte erst mit ihrer Verkündung am 12. Februar 1947 rechtliche Gültigkeit. In diesen Zeitpunkt aber war die Ermächtigungsgrundlage, nämlich die Verordnung Nr 52, bereits
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Erst danach ıhat der Angeklagte die Straftaten begangen, derentwegen er verurteilt ist. Zwar schildert das Urteil (VA S 76 ff) auch Schwarzmarktgeschäfte des Angeklagten aus dem Jahre 1946. Insoweit aber hat die Strafkammer ihn nicht verurteilt, sondern nur wegen der seit der zweiten Hälfte 1947 verübten Einfuhr- und Schwarzmarktgeschäfte. Das ergeben die Ausführungen Bl 79 UA deutlich.
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bb) Der Angeklagte war sich des Verbots der Einfuhr oh-
ne Genehmigung auch bewußt. Diese Feststellung ergibt das Ur- er teil mit hinreichender Klarheit. Es verweist nämlich (UA S 94 ; 3. Abs) insoweit auf einen an früherer Stelle des Urteils er- B örterten Fall SB und führt im Falle ggiß aus: "Die . dort zur Erörterung gekommenen rechtlichen Gesichtspunkte treffen ..... in gleicher Weise und in gleichem Umfange auch hier zu, so daß sich eine nochmalige Erörterung der betreffenden Rechtsfrage im einzelnen an dieser Stelle erübrigt".
‘Im Falle SEM stellt die Strafkammer dessen Bewußtsein vom Einfuhrverbot mit dem Hinweis darauf fest, er habe die
- Einfuhrgenehmigung nicht nachgesucht, weil er dann die Ware nicht mehr auf dem schwarzen Markt hätte veräußern können. Aus dem gleichen Grunde bemühte sich auch Drathen nicht um eine Einfuhrgenehmigung. Er war vielmehr darauf bedacht, eine ihm von Beamten des Landesernährungsamtes aärohende Be-
“ » schlagnahme seiner SendungeRJEh Verhindern, daß er diese Beamten für seine Zwecke gewann. Befand er sich demnach über das Verbot der Einfuhr in keinem Irrtum, so ist für die Anwendung des § 395 RAbgO,; den § 6 Abs 7 der Warenverkehrsverordnung für sinngemäß gültig erklärt, kein Raun.
b) Die Revision weist auf die Reststellungen der Straf-
a kammer hin, daß die von DR in der französischen Zone Br. . . .. . 4 erworbenen Zigaretten seitens der dortigen militärischen
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Dienststellen sowie seitens der deutschen Wirtschaftsänter | freigegeben worden waren; diese Freigabe habe, meint die Re vision, noch in die britische Zone weitergewirkt, so daß der Angeklagte Waren abgegeben habe, die nicht mehr bezugsbe- = schränkt gewesen seien, der Angeklagte sich demnach nicht einer Wirtschaftsstraftat nach §§ 6 Abs 2 Nr 1 und 2, 8x wistG schuldig gemacht habe. RE
aa) Die damit von der Revision gestellte Rechtsfrage Pe ‘dem Oberlandesgericht Anlaß zu seinem Vorlagebeschluß vom ö 19. September 1950. Sie ist grundsätzlicher Art und erfordert zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die 3 Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Zwar kommt der unstrit® tenen Rechtsfrage jetzt nach fast völliger Aufhebung der Be- P wirtschaftung nicht mehr die Bedeutung wie früher zu. Doch 8 könnte sie sie wiedergewinnen, wenn die eine oder andere { Warenart im Gebiet der deutschen Bundesrepublik wieder der & Bezugsbeschränkung unterworfen werden sollte. Davon abgese- E hen ist noch in verschiedenen, beim Bundesgerichtshof anhön ; gigen Revisionsverfahren über dieselbe Rechtsfrage zu ent-
scheiden. Der Senat bejaht deshalb die Voraussetzungen des § 35 Abs 2 der Verordnung vom 47. November 1947. Bu
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Der Zweck des Einfuhrverbotes war, den deutschen wirt: schaftsstellen eine Übersicht über den Bestand der in ihreß Zuständigkeitsbereich vorhandenen Tabakwaren zu verschaffen damit sie die zur möglichst gleichmäßigen und ausreichendel Versorgung der Verbraucher erforderlichen Maßnahmen tref-. fen konnten. Diese Absichten konnten durch Geschäfte, die:- wie die des Angeklagten, außerhalb der behördlichen Kontrol 1e blieben, empfindlich gestört und in ihrer Wirksamkeit
beeinträchtigt werden.
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3 Die Revision meint, die Einfuhren des Angeklagten hätten u den im britischen Besatzungsgebiet vorhandenen Vorrat an Tabakwaren nicht vermindert und daher das Staatsinteresse am R Bestand und an der Erhaltung der Wirtschaftsordnung nicht verletzt und noch viel weniger die Leistungsfähigkeit der’ staatlich geschützten Wirtschaftsordnung beeinträchtigt; das aber setze § 6 Abs 2 WiStG für die Verurteilung wegen einer
Wirtschaftsstraftat voraus.
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Dieser Einwand übersieht, daß das staatliche Interesse an einer geordneten Wirtschaftsführung auch dann verletzt werden kann, wenn Waren, die zusätzlich in ein Versorgungsgebiet fließen, außerhalb der staatlichen Kontrolle einigen wenigen, nicht aber allen Verbrauchern gleichmäßig zugute kommen. Denn dadurch wird das Vertrauen der Bevölkerung in eine gerechte Verteilung der vorhandenen Gütermengen erschüttert und deshalb das staatliche Interesse unmittelbar berührt. Demgemäß hat der Angeklagte durch seine sehr umfangreichen i Schwarzmarktgeschäfte die Leistungsfähigkeit der staatlich "B geschützten Wirtschaftsordnung beeinträchtigt.
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tberdies zieht die Revision daraus, daß dem Angeklagten
die Zigaretten gegen Lieferung technischer Artikel ohne Be-
zugsnachweis zum Erwerb freigegeben wurden,.den rechtlich R
fehlerhaften Schluß, er habe sie im Handel an seine Abnehmer ohne Bezugsnachweis weiterverkaufen dürfen. Trotz jener ° Freigabe blieben die Zigaretten wenigstens insoweit be-
er Angeklagte sie nicht als Verbraur ver-
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zugsbeschränkt, als d wieder an Verbraucher, sondern als Händler weite
äußerte. Denn wenn der Angeklagte die Zigaretten infolge ihrer behördlichen Freigabe für ihn auch ohne Bezugsberech- "tigung erwerben durfte, SO wurden die Zigaretten deshalb
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nicht völlig aus der Bewirtschaftung herausgenommen. Allen- F falls konnte der bezugsfreie Erwerb ihn berechtigen, über di. Zigaretten als Verbraucher zu verfügen. Denn bezugsbeschränk te Ware wurde für einen Bezugsberechtigten nur insoweit von der Bewirtschaftung freigestellt, als er als letzter Verbrau cher durch Weitergabe an Verbraucher darüber verfügte (RGSt 74. 214). Kamen die Erzeugnisse wieder in den Handel, so waren sie wieder der Bezugsbeschränkung unterworfen (RGSt 76, % 346). Es hätte sich demnach der Angeklagte auch dann straf- - bar gemacht, wenn er die Zigaretten noch in der französischei& Zone im Handel abgesetzt hätte.
Es besteht somit kein begründeter Zweifel daran, daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand des 8 8 Nr 1 WiStG ver wirklicht, nämlich bezugsbeschränkte Waren ohne Bezugsberech tigung an andere abgegeben hat, und zwar, wie keiner näheren $ Begründung bedarf, in unbefugter Betätigung wie ein Gewerbetreibender. Da seine Zuwiderhandlungen die Merkmale des § 6 Abs 2 Nr 1 erfüllten, sind sie mit Recht als Wirtschaftsstraftaten beurteilt worden.
bb) Auch den inneren Tatbestand hat der Angeklagte in- © soweit verwirklicht. Er beruft sich darauf, er habe infolge = Freigabe der Zigaretten zum Erwerb in der französischen Z0- ne angenommen, sie auch als Händler frei verwerten zu dürfen. Demgegenüber ergibt der Zusammenhang der Urteilsfeststellungen hinreichend klar, daß er sich nicht in dem von ihm behaupteten Irrtum befand, sondern erkannte, daß seine Handlungen verboten waren. Als nämlich einer seiner Zigarettentransporte, den er vor den ihm zur Last gelegten hat-
te durchführen wollen, in der britischen Zone angehalten worden war,' sorgte er, weil er befürchtete, auch spätere
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Transporte könnten beschlagnahmt werden, für einen Begleitschutz durch zwei bestochene Beamte. des Landesernährungsamtes, die die Transporte zum Schein von der Grenze ab als beschlagnahmt begleiteten und bis Köln geleiteten, wo sie auf den schwarzen.Markt gingen. Daraus allein schon durfte die Strafkammer schließen, daß der Angeklagte mindestens mit der Möglichkeit rechnete, die Zigaretten unterlägen in der britischen Zone der Bezugsbeschränkung, weil er sonst ihre Beschlagnahme nicht hätte zu befürchten brauchen. Daß die Strafkammer diesen Schluß auch wirklich gezogen hat, ergibt - die Bezugnahme bei der Erörterung des inneren Tatbestandes “ der Wirtschaftsstraftaten des Angeklagten "auf ihre Ausfüh- .. rungen im Falle Si". Dort befaßt sich das Urteil ein- ” gehend mit der Frage, ob sich SB - auch ein Schwarz-
händler wie der Angeklagte - in einem Irrtum nach § 31 wiSte 3
aF befunden habe, und kommt zu dem Ergebnis, daß Sb "als Gewerbetreibender großen Stils" über die rechtliche Tragweite seiner Geschäfte unterrichtet war, mindestens aber mit der Möglichkeit rechnete, daß die von ihm gehandelten Zigaretten bezugsbeschränkt waren, aber dennoch seine Zigaretteneinkaufs- und Verkaufsgeschäfte durchführte. Dem Ur-
teil ist zu entnehmen, daß die Strafkammer diese Überzeugung = E
auch beim Angeklagten DB gewonnen hat.
Fehlerfrei ist schließlich die Annahme, er sei nicht 1edigE
lich Gehilfe, sondern Mittäter gewesen. Denn er war; wie die Feststellungen ergeben, eine der maßgebenden Persönlichkeiten bei den Zigarettengeschäften und an ihrem Erfolg hauptsächlich interessiert.
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cc) An seiner Strafbarkeit wegen Abgabe bezugsbeschränkter‘Waren ohne Bezugsberechtigung hat sich nichts dadurch
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geändert, daß Zigaretten heute nicht mehr bezugsbeschränkt. sind. Denn die das Blankettstrafgesetz des § 8 Nr 1 Wiste ausfüllenden wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, die Be- . zugsbeschränkungen für Zigaretten vorsahen, sind aus den gleichen Gründen als -Zeitgesetze im Sinne des 82a Abs 3 StGB anzusehen, aus denen der. Senat in der Entscheidung
2 StR 212/51 vom 2. November. 1951 (NJW 1952, 72) die Gebrauchtwarenverordnung vom 21. Januar 1942 und die Vorschrig ten über Höchstpreise für Textilwaren aus der Zeit vor der Preisfreigabe als Zeitgesetze beurteilt hat. Denn Zeitgesetz ih im Sinne des § 2 a Abs 3 ist, wie dort ausgesprochen worden ist, nicht nur ein Gesetz, dessen Geltungsdauer kalendermäs- & sig begrenzt ist, sondern auch ein solches, das, mag es
- guch nicht-ausdrücklich nur vorübergehende Geltung beanspruchen, nach seinem Inhalt eine nur als vorübergehend
- gedachte Regelung für wechselnde Zeitverhältnisse nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit treffen will. Daß die Vorschriften, die zur Zeit des Mangels an Tabakwaren diese staatlicher Verteilung und einer Bezugsbeschränkung unter- j warfen, nur aus damals berechtigten Gründen wirtschaftlicher zweckmäßigkeit zur Behebung vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten erlassen waren, ist offensichtlich.
c) Diese Erwägungen gelten auch für die Verurteilung des Angeklagten wegen Preisverstoßes durch den Verkauf der Zigaretten zu weit übersetzten Preisen. Mit Recht hat daher die Strafkammer die §§ 18, 22, 102, 104 WiStG angewandt. Daß der Angeklagte auch den inneren Tatbestand die- - ser Vorschriften erfüllt hat, ist ebenso zweifelsfrei wie beim Verstoß gegen § 8 Nr 1 WiStG. Die Angriffe der Revi- “sion richten sich insoweit unzulässigerweise gegen die fehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer.
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Unbegründet ist das Bedenken, das die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten zur Abführung des durch seine Preisverstöße erzielten Mehrerlöses aus § 2 a Abs 4 StGB herleiten möchte. Selbst wenn man mit ihr die Verur-
teilung zur Abführung des Mehrerlöses unter die dort erwähn- .:
ten Maßregeln zur Sicherung und Besserung einreihen würde, könnte dem Angeklagten § 2 a Abs 4 nicht zugute kommen, Denn wie zur Zeit seiner Taten kennt das Gesetz auch jetzt, zur Zeit ihrer Aburteilung, den Matbestand strafbaren Preisver- . stosses,nämlich in.§ 18 WiStG; ebenso ist die Vorschrift gültig geblieben, daß der Täter bei einem Preisverstoß den erzielten Mehrerlös abführen muß (§ 49 wWiStG). Diese Bestim-
mung würde demnach die Entscheidung, der Angeklagte habe die ihm auferlegte Mehrerlössumme zu leisten, vom Standpunkt der u
Revision aus selbst dann rechtfertigen, wenn § 2 a Abs 4
anwendbar sein sollte. A
d) Schließlich ist auch die Verurteilung wegen fortge-
setzter Beihilfe zur Steuerhinterziehung rechtlich bedenken- ”
frei.
aa) Für die Frage, ob. der Angeklagte den äußeren Tatbe- .!
stand dieser Straftat verwirklicht hat, kann e8 dahingestellt-. die die Strafkamner
bleiben, ob die weite Auslegung zutrifft, dem § 28 Abs 2 des Mabaksteuergesetzes gibt; sie nimmt an, daß die Zuschlagsforderung des Staates, die bei Abgabe von
Tabakerzeugnissen an den Verbraucher zu einem höheren als
dem versteuerten Kleinverkaufspreis entsteht, bereits durch
den Groß- oder Zwischenhändler verkürzt werde, wenn dieser die Erzeugnisse seinem Abnehmer zu einem Preis überläßt, der zu einer Überschreitung des zulässigen Kleinverkaufs-
preises beim Verkauf an den Verbraucher führt. Ebensowenig
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‚erfahrung rechtsbedenkenfrei annimnt, wurden die Zigaretten,
“zu wissen, wer der Haupttäter ist.
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braucht erörtert zu werden, ob dies in Übereinstimmung mit. der in Rechtslehre und Rechtsprechung herrschenden Auffas-: sung jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Zwischenhäng. ler Tabakwaren dem erlaubten Handel entzieht und dem Schwan. zen Markt zu Preisen überläßt, die das erwähnte Ergebnis beim Verkauf an den Verbraucher zur Folge haben.
Wie die Strafkammer nämlich im Einklang mit der Lebensi
die schon der' Angeklagte zu einem erheblichen Überpreis sei nen Abnehmern, die wahrscheinlich selbst nur Zwischenhändle waren, verkaufte, beim letzten Verkauf dem Verbraucher gewi nicht zu dem zulässigen, sondern mindestens zu dem Preis überlassen, den der Angeklagte selbst seinen Abnehmern berechnete. Dann hat der letzte Händler, der Kleinhändler, mindestens objektiv den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 28 Abs i i.Verb. mit Abs 2 des Tabaksteuergesetzes verwirklicht. Hierzu hat der Angeklagte Beihilfe geleistet. Daß sein Verhalten die schließliche Steuerverkürzung nur vorbereitete, steht dieser Annahme nicht entgegen, denn Gehilfe ist auch, wer nur durch vorbereitende Tätigkeit die Ausführung der Haupttat fördert; ebensowenig, daß er die Kleinhändler nicht kannte, denn der Gehilfe braucht nicht
Bei diesem Ergebnis ist es gleichgültig, ob der unmittelbare Abnehmer des Angeklagten, CB: Zwischenhändler oder Kleinhändler war. Es kann daher auf sich beruhen, ob. die Strafkammer dadurch das Verfahrensrecht verletzt hat; daß sie diese Frage nicht klärte.
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Auch die Tatsache, daß dem Angeklagten in der französischen Zone die Zigaretten ohne förmliche Bezugsberechtigung überlassen wurden, ändert nichts daran, daß er Gehilfe zu einer in der britischen Zone vollendeten Steuerhinterziehung wurde. Die Meinung der Revision, schon in der französischen Besatzungszone sei, wenn überhaupt, dieser Tatbestand erfüllt worden, und zwar schon durch den, der dem Angeklagten die Zigaretten verkaufte, ist schon deshalb irrig, weil der Angeklagte die Zigaretten dort infolge der Freigabebescheinigungen der Wirtschaftsstellen zum normalen Preis, der die RB gesetzliche Steuer enthielt, erwarb. Er
zutreffend nimmt die Strafkammer schließlich an, daß R die Nachbesteuerungspflicht entstand, obwohl die Zigaretten u dem Verbraucher zu einem gesetzlich verbotenen Preis verkauft wurden. Denn der zweifelsfrei gültige § 5 Abs 2 des L-Steueranpassungsgesetzes vom 15. Oktober 1934 (vgl Kühn RAbg0 'W 2. Aufl 1950 8 513 Anm 3 zu § 5 StAnpg!) stellt verbotene E. Rechtsgeschäfte hinsichtlich der Steuerpflicht den erlaub- “R ten gleich. . i "SE
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bb) Auch den inneren Matbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat die Strafkammer mit Recht bejaht. Der Angeklagte wußte und wollte, wie das Urteil ausdrücklich feststellt (vgl UA S 98, 99), daß es beim schließlichen Verkauf der schon von ihm zu einem Überpreis gekauften zigaretten an den Verbraucher zu einer Überschreitung des zulässigen Kleinverkaufspreises kommen werde. Fehl geht sein Hinweis darauf, daß bei dieser Rechtsauffassung jeder Großund Zwischenhändler sich wegen Beihilfe zur Tabaksteuerhinterziehung schuldig mache, weil nie ausgeschlossen werden könne, daß bis zum Verkauf an den Verbraucher der zulässige
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Preis überschritten werde. Es wird dabei übersehen, daß eins, Strafbarkeit des Zwischenhändlers ausscheidet, der weder wejj - und sei es auch nur bedingter Weise - noch will, daß der : zulässige Kleinverkaufspreis überschritten werde. ö
3.) Die übrigen ihrer sachlichrechtlichen Begründung dienenden Ausführungen der Revision sind zum Teil unzulässig, weil sie sich gegen die Feststellungen der Strafkammerg richten, zum Teil offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch von dem Einwand, es sei fehlerhaft, daß die Strafkammer den Angeklagten Ü | trotz seiner Vorstrafe für glaubwürdig | hält, und von den Angriffen, die die Strafzumessung als an-
messen hoch bekämpfen. €
Zur Revision des Angeklagten Dr, RE I: Als vermeintlichen Verfahrensverstoß beanstandet er es, daß die Strafkammer, wie das Urteil verschiedentlich erken-, nen lasse, für seine Verurteilung wegen Bestechung im Falle Kreuder den Inhalt staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakte und den Inhalt von Handakten verwertet; dies sei fehlerhaft; weil der einschlägige Inhalt dieser Akten in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei, wie das Schweigen der Sitzungsniederschrift beweise.
Allerdings ist davon auszugehen, daß die erwähnten Urkunden nicht, auch nicht teilweise, in der Hauptverhandlung‘ verlesen wurden. Denn die. Sitzungsniederschrift, die dies als eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens allein beweisen könnte, schweigt darüber. Trotzdem kann der Inhalt jener Akten auf andere Weise als durch Verlesung, nämlich durch Vorhalte an den Angeklagten oder an Zeugen zum Gegen“
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II. 1.) Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision ge-
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stand der Hauptverhandlung gemacht worden sein. Daß die Sit- ur zungsniederschrift davon nichts erwähnt, beweist nicht das . Gegenteil. Denn solche Vorhalte aus Urkunden, die dem Gericht 2 vorliegen, gehören nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten . % des Verfahrens, die nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden könnten. Die Meinung der Revision, der Inhalt von Urkunden dürfe nur durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden, hat, wie das Reichsgericht, auch der . Bundesgerichtshof‘ in feststehender Rechtsprechung als rechts-. irrig abgelehnt. Die Strafprozeßordnung verbietet es nirgends, den Inhalt von Urkunden durch Vorhalt an den Angeklagten oder... an Zeugen in der Hauptverhandlung zu erörtern.’ Allerdings - dürfen nur die mündlichen Erkjärungen der Personen, denen ü diese Vorhalte gemacht werden, als unmittelbare Beweisgrund- . 7 lage verwertet werden. Daß dadurch mittelbar der Inhalt von Urkunden zum Prozeßstoff wird, bildet kein Hindernis (BGH
1 StR 26/50 vom 19. Dezember 1950 NJW 51, 206). Nur dann, wenn ein Prozeßbeteiligter es ausdrücklich beantragt oder die Aufklärungspflicht des Gerichts von Amts wegen dazu Anlaß gibt, müssen Urkunden verlesen werden (BEHSt 1, 94).
gen die Verurteilung in den beiden Bestechungsfällen (Kb @B uni BER enthalten überwiegend unzulässige Einwände gegen die Feststellungen und gegen die fehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer. Das gilt insbesondere von dem . 8 Vorbringen, die Feststellungen schlössen die Möglichkeit \ R nicht aus, daß der Angeklagte durch das Geldgeschenk an den Beamten des Landesernährungsamtes, NEE, diesen nur dazu habe veranlassen wollen, er solle durch pflichtgemäße Handlungen auf 'ein günstigeres Ergebnis der von ihm gegen Kreuder geführten Ermittlungen hinwirken. Wie der Urteilszusam-
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menhang im Gegenteil deutlich ergibt, rechnete der Angeklagii mindestens damit, daß die dem NG angesonnenen Amtshanalungen, durch die der Angeklagte einen Vorteil für Ko E erzielen wollte, pflichtwidrig sein könnten; außerdem wollte‘ er diesen Erfolg erforderlichenfalls, d.h. dann, wenn die ‘
verwirklichen lasse. Ein so gearteter Vorsatz genügt dem inneren Tatbestand des § 333 StGB (RGSt 77, 77). Dann ist es belanglos, ob möglicherweise auch eine pflichtgemäße Führung der Ermittlungen gegen KR zu einem für ihn günstigen Ergebnis geführt haben könnte. Irrig ist die Meinung der Revision, eine Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung scheitere schon daran, daß keine genau bestimmte Amtshandlung festgestellt sei, zu der er MM habe bestimmen wollen, Denn es ist nicht erforderlich, daß die dem Beamten angesonnene Handlung genau bezeichnet wird (RG DR 1942, 1275 ° Nr 3; 1943, 77 Nr 10). Die Feststellungen zur Verurteilung. wegen Bestechung im Falle Bm ergeben, daß der Angeklagte mindestens mit der Möglichkeit rechnete und sie eintretendenfalls wollte, es werde der Angeklagte WB deutsche Beamte durch Geldversprechen zu einem wirksamen Begleitschutz für die Zigarettentransporte anwerben. Daß dies nicht
"Beamte einer Behörde sein sollten, aus deren Aufgabenkreis | i
die Beschlagnahme verbotenerweise eingeführter Waren völlig herausfiel, hat der Angeklagte, wie das Urteil ergibt, klar. erkannt; denn nur von solchen Beamten, zu deren Obliegenhel; ten es gehörte, die Einfuhr von Gütern zu überwachen, versprachen sie sich einen wirksamen Begleitschutz, da sonst von den wirklich zuständigen Beamten eine Beschlagnahme ge! droht hätte. Von der Beamteneigenschaft der beiden hatte ef wie das Urteil feststellt, Kenntnis. Dies genügt (siehe obe!
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Vergeblich bekämpft die Revision die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei nicht nur im Falle BB. sondern. auch im Falle Kg Wittäter und nicht Alleintäten 'ge-..! Be wesen. Denn die Feststellungen der Strafkammer ergeben, daß die Ehefrau KB nit ihm bei der Bestechung der Beamten zusammenwirkte. Daß nicht auch sie deswegen verurteilt worden ist, steht der Annahme seiner Mittäterschaft nicht entgegen: _
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2.) Gegen die Verurteilung wegen Wirtschafts-, Preisund Steuervergehens erhebt die Revision des Angeklagten zum
Insoweit wird auf die Würdigung der Revision dieses Angeklag-. ten verwiesen. Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen auch beim Angeklagten Dr. REED die Annahme, er habe gewußt, sowohl, daß die eingeführten Zigaretten nach wie vor bezugsbeschränkt waren, wie auch, daß sie im Falle des Verkaufs zu Überpreisen nachversteuert werden mußten. Entgegen der Behauptung der Revision ist festzustellen, daß die - Preisbehörde die Verfolgung des Angeklagten wegen Preisverstoßes verlangt hat.
Zur Revision des Angeklagten WER
Er bringt vor, die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Urteils sind weder ausreichend noch geeignet, die Verurteilung des Angeklagten .... zu tragen". Die Rechtsfragen, die bei Würdigung dieser allgemeinen Sachrüge auftauchen, sind schon unter A II behandelt worden. Zu weiteren Ausführungen zum äußeren Tatbestand der Straftaten, de-
rentwegen WEB verurteilt worden ist, bietet der Sachverhalt keinen Anlaß. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben
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ferner zur Genüge, daß Wi auch den inneren Tatbestand dieser Straftaten, und zwar bei der Bestechung als Mittäter, verwirklicht hat. Fu
. Das gleiche gilt für die Revision des Angeklagten DEE : Unbedenklich ist insbesondere auch die Annahme der Straflediglich
kammer, er sei nicht './.. Gehilfe, sondern Mittäter des Preis vergehens gewesen, das er zusammen mit DB beging. Denn er war neben DER an dem Verkauf von 800 000 Zigaretten an den aus der Ostzone stammenden Händler VB maßgeblich be teiligt. Die Strafkammer läßt keineswegs, wie es die Revisio . behauptet, im Ungewissen, ob er Mittäter oder nur Gehilfe war; lediglich zur Begründung ihrer Entscheidung über die Verpflichtung des Angeklagten zur Abführung des bei den Verkäufen erzielten Mehrerlöses erwähnt sie zutreffend; der Angeklagte hätte in der erkannten Höhe für den Mehrerlös auch dann haften müssen, wenn er nur Gehilfe gewesen wäre.
Seine Revision hat jedoch wegen § 3 Abs 1 des Amnestiegesetzes vom 31. Dezember 1949 zur Folge, daß seine Verurteilung aufgehoben werden muß. Er ist nämlich nur wegen Pre verstosses zu einer Geldstrafe von 7.500 RM verurteilt worden, für die eine Ersatzfreiheitsstrafe von je einem Tag f je 100 RM im Falle der Uneinbringlichkeit festgesetzt ist. Hätte nur er Revision eingelegt, so müßte das Verfahren 8° gen ihn auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt werden. Dem steht jedoch die Revision des Hauptzollamtes j (siehe unten E) entgegen. Infolge dieser Revision ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß Begh wegen einer nicht amnestiefähigen, in rechtlichem Zusammenhang mit dem Preis“ vergehen stehenden Straftat, nämlich wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt wird (§ 12 des Straffrei-
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heitsgesetzes). Unabhängig davon aber, ob DEE deswegen verurteilt werden wird, bleibt die Entscheidung, die ihn zur Abführung von Mehrerlös wegen des Preisverstosses verpflichtet, von.der etwaigen Straffreiheit unberührt (§ 3 Abs 3 des Straffreiheitsgesetzes). '
- Die Revision des Hauptzollamtes richtet sich zunächst gegen
das Urteil hinsichtlich der Angeklagten TB und run mit dem Einwand, ihre Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe “ zur Steuerhinterziehung sei in einem Teil der ihnen als fort- 7] gesetzte Handlung zur Last gelegten Steuerstraftat zu Unrecht £ unterblieben, nämlich insoweit, als sie an Zigarettenverkäu- u fen in die Ostzone beteiligt waren. Aus demselben Grund be-
kämpft die Revision ferner den Freispruch des Angeklagten KEER, der an einem Transport von Zigaretten in die Ost-
. zone beteiligt war. Schließlich wendet sie sich hinsichtlich
aller Angeklagten gegen die Berechnung des ihnen auferlegten Wertersatzes.
I. Die Anfechtung des Urteils gegen Dip ınd Fu ergreift zwar auch die mit der Steuerstraftat rechtlich zusammentreffenden anderen strafbaren Handlungen, weil bei rechtlichem Zusammenhang zwischen mehreren Straftaten ein Rechtsmittel nicht auf eine von ihnen beschränkt werden kann. Doch enthält das Urteil, abgesehen von der steuerstrafrechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten,
keinen Rechtsfehler zu ihren Gunsten.
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II. Einer näheren Erörterung des Urteils bedarf es insoweit nicht mehr, zumal die Revision selbst außer einem Verfahrensangriff nichts weiter vorbringt, Den Verfahrensverstoß sieht sie darin, daß die Strafkammer infolge mangel-
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hafter Aufklärung des Sachverhalts die Angaben der Angeklag. ten als wahr unterstellt habe, ihnen sei die Durchfuhr der in die Ostzone weitergeleiteten Zigaretten durch die britische Zone behördlich genehmigt worden. Die Rüge, die übri- * gens auch den Freispruch KM s berührt, scheitert schon e; deshalb, weil sie nicht angibt, welche Beweismittel die Straf $; kammer noch hätte benützen sollen (BGHSt 2, 168).
III: 1.) Mit Recht vertritt die Revision dagegen die Auffas® sung, DEM hätte wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinter-@® ziehung (8 28 Abs 1 ‘u 2 des Tabaksteuergesetzes, §§ 396, 39 E RAO) auch in den beiden Fällen verurteilt werden müssen, in i denen er am Verkauf von 0,8 und 2 Millionen Zigaretten zu F Überpreisen in der Ostzone mitwirkte. Es kann dahingestellt bleiben, ob er mit der Begründung, die das Hauptzollamt in ihrer Rechtfertigungsschrift gibt, hätte verurteilt werden dürfen. Denn jedenfalls gelten für seine Beteiligung auch bei diesen beiden Geschäften die Ausführungen unter A II
2 d. Daß die letzten Verkäufe dieser Zigaretten zu Überprei-f sen in der Ostzone stattfanden, berührt die Richtigkeit jener Darlegungen nicht. Denn auch diese Verkäufe verwirklich- er ten mindestens den objektiven Tatbestand der Tabaksteuerhin- & terziehung, da sie im Inland und im Verstoß gegen das auch in der Ostzone gültige Tabaksteuergesetz und gegen die straf: bestimmungen der Reichsabgabenorädnung geschahen. Die Straf- en: kammer hat die Verurteilung des Angeklagten insoweit deshalb abgelehnt, "weil die Steuerzuschlagsschuld ja nur in der Person eines Einwohners der russischen Zone entstanden sein kann und hierüber keine Feststellungen getroffen werden können". Damit, übersieht sie, was sie mit Recht zur Begründung für die Annahme ausführt, Dog habe sich der Beihilfe zur Tabaksteuerhinterziehung durch den Verkauf der
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in der britischen Zone an den Verbraucher zu Überpreisen gelangten Zigaretten jedenfalls deshalb schuldig gemacht, weil mit Sicherheit davon ausgegangen werden müsse, daß diese Zigaretten zu einem höheren als dem zulässigen Kleinverkaufspreis an den letzten Verbraucher kamen. Die gleichen Erwägungen treffen für die Verkäufe der in die Ostzone gelangten Zigaretten zu. Auch hier hätte die Strafkammer die rein theoretische Möglichkeit, es könnten die Zigaretten dem Verbraucher zum zulässigen Kleinverkaufspreis überlassen worden sein, außer Betracht lassen dürfen und müssen.
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2.) Dann aber ist offensichtlich, daß Drathen auch, soweit er Zigaretten zu Überpreisen in die Ostzone verkaufte, Gi sich der Vorteilsbeihilfe zur Tabaksteuerhinterziehung schul- ' dig -gemacht hat. Ob allerdings diese Straftaten in den Fortsetzungszusammenhang mit seinen übrigen Steuerstraftaten fallen oder selbständige Straftaten waren, wird die Strafkammer noch zu klären haben. Daß dies bisher unterblieben ist, ist der einzige Grund, warum das Urteil gegen.ihn zugleich mit den Feststellungen aufgehoben werden muß, soweit es nicht seine Verurteilung wegen der selbständigen Bestechung betrifft. Für die Prüfung eines etwaigen Gesamtvorsatzes beim Angeklagten sei auf BGHSt 1, 515, 515 verwiesen.
IV. Aus dem gleichen unter III 1 dargelegten Grund kommt eine Verurteilung der Angeklagten Dj und KB wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung in Betracht. "
1.) Breuer war am Verkauf von 0,8 Millionen Zigaretten
in die Ostzone beteiligt. Schon die bisherigen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, daß er dadurch den äußeren
Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllt hat.
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Für die Prüfung des inneren Tatbestandes liegt ebenfalls schon jetzt klar zutage, daß er seines Vorteils wegen gehandelt hat. Denn ihm kam es bei seiner Mithilfe auf einen "| RM-Verdienst an, den er auch in Höhe von etwa 70 000 RM en, hielt. Dagegen enthält das Urteil keine Feststellungen dar-.! über, ob und inwieweit ein nach § 395 RAO beachtlicher Irrtum bei ihm ausscheidet. Dieser Mangel in den bisherigen | Feststellungen muß zu ihrer Aufhebung führen. Sollte Breueri auch der Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig * sein, so stände diese Straftat mit dem Preisvergehen, dessent wegen er schon verurteilt ist, in rechtlichem Zusammenhang, “ 2.) Über KB: Beteiligung an der zweiten Zigaret-" E tenlieferung in die Ostzone stellt das Urteil bisher lediglich fest, daß er Transporte der Zigaretten durchführte. oe = licherweise unterließ es die Strafkammer wegen des unter In in 1 erörterten Irrtums, zu klären, ob er wußte oder wenigstens, damit rechnete, es würden die von ihm beförderten Zigarettei zu einem höheren als dem zulässigen Kleinverkaufspreis an die Verbraucher in der Ostzone gelangen. Insoweit wird die
Strafkammer weitere Feststellungen zu treffen haben.
V. Erfolglos muß das Rechtsmittel des Hauptzollantes bleiben, soweit es die Berechnung des Wertersatzes für die nicht K\ mehr einziehbaren "B"-Zigaretten beanstandet. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung der Bemessung des Werter-. satzes der Wert der Ware einschließlich der darauf ruhenden. Zoll- und Steuerabgaben, also der gewöhnliche inländische
Verkaufspreis und zwar im Zeitpunkt des die Verpflichtung
zum Wertersatz aussprechenden tatrichterlichen Urteils zugrunde zu legen (RGSt 75, 100, 103; RG in HRR 1938 Nr 1524;
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: BGH j j
i 1939 Nr 294,/2 StR 714/51 vom 6. Februar 1953, zum Abdruck:
} in der amtlichen Sammlung bestimmt). Dieser Grundsatz kann
® indes nicht ausnahmslos Geltung beanspruchen. Im vorliegen-
R den Falle stellt die Strafkammer fest, für die "Bg"-7iga-
. ’ retten hätte sich bei einem Verkauf zur Zeit der Aburteilung „ , nur ein Dpf je Stück erzielen lassen, da infolge eines grund- RK 2 legenden Wandels der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesonde :
infolge einer Qualitätssteigerung der Tabakerzeugnisse nach der Währungsreform alte Zigarettenbestände von minderwertiger Qualität, wie etwa die "Bg@"-Zigaretten, auch zu dem nie--. ; ” drigsten Steuersatz nicht mehr verkäuflich gewesen wären. Des- R halb mangelt dem Hinweis des Hauptzollamtes, der niedrigste Kleinverkaufspreis je Zigarette betrage derzeit 0,10 DM und schon die darin enthaltene Steuer mache 60 % davon aus, im vorliegenden Fall die tatsächliche Grundlage. Denn es han- ‚delt sich bei den nicht mehr einziehbaren "BB" -Zigaretten nicht um solche der heutigen Qualität und Verwertbarkeit. Fehl geht daher auch der Hinweis des Hauptzollamtes auf § 47 a des Tabaksteuergesetzes, wonach der Verkauf von Tabakwaren unter dem Steuerzeichenpreis nicht zulässig ist, und der daraus gezogene Schluß der Revision, es müsse auch bei Annahme eines Materialwertes von 1 Dpf je "BiW"-Zigarette der derzeitige Mindeststeuersatz je Zigarette von 6 Dpf bei Bemessung des Wertersatzes .dazugeschlagen werden, so daß sich ein Wertersatz von mindestens 7 Dpf je "Begpm'-Zigarette ergebe. Allerdings ist mit R6St 71, 76 daran festzuhalten, daß auch verdorbene Tabakerzeugnisse steuerpflichtig sind, wenn nicht gemäß § 2 des Tabaksteuergesetzes Steuerbefreiung erteilt worden ist. Dennoch vermag sich der Senat der Auffassung der Revision insoweit nicht anzuschließen, als sie aus dieser Entscheidung folgert, auch bei: Bemessung des Wertersatzes für unbrauchbare oder nur Zu ®
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einem bestimmten Preis verkäufliche Tabakwaren dürfe nicht un ter den Mindestbetrag der Tabaksteuer gegangen werden. Durch’ den Wertersatz für die nicht mehr vorhandene steuer- oder zuı® pflichtige Ware soll der Staat das erhalten, was er selbst
durch Verwertung der Ware, wäre sie noch vorhanden, erhalten haben würde. Ihm darüber hinaus wenigstens den Mindestsatz & Verbrauchssteuer zuzusprechen, würde zu einem Vorteil des Siam tes führen, der sich rechtlich nicht begründen läßt,
Dr. Moericke Dr. Sauer "Dr. Ludwig
Dr. Ortlieb Dr. Arndt