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BGH Urteil vom 02.11.1951 – 2 StR 212/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zeitgesetz ist nicht nur ein Gesetz, dessen Geltungs-" dauer kalendermüssig begrenzt ist, sondern auch ein solches, das, mag es auch nicht ausdrücklich nur vorübergehende Geltung beanspruchen, nach seinem Inhalt eine mır als vor’ibergehend gedachte Regelung S für wechselnde Zeitverhältnisse nach Gesichtspunk- RR ten der Zweckmüssigkeit treffen will. Deshalb sind \ SR die Gebrauchtwerenver-rädnung vom 21.1.1942 (RGBl u 47 5 43) und die Vorschriften über Höchstpreise für : Textilwaren aus der Zeit vor der ?Preisfreigabe Rs Zeitgesetze i.S., des § 2a „bs 3. ‘ 2.Gesetz: Wirtschaftsstrafgesetz (= WiStG) 8% 102 Nr 1, 104. Rechtssatzs Die vor dem Inkrafttreten des WiStG (1.10.1949) begangenen Verstösse gegen Höchstpreisvorschriften sind, wenn über sie nech dem 1.10.1949 entschieden wird, nach den Bestimmungen des WiStG (58 18, 22, 49 f2) unbeschadet der Vorschrift des § 2a Abs 2 StGB zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn z.2t. der Entscheidung keine Höchstpreisbindung mehr besteht. "Aktenzeichen: 2 StR 212/51 ji Urteil vom 2.11.1951 16 Hamburg. “ sr Br “2 —— Sir 212/51

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1. Gesetz: StGB § 2a Abs 3.

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Rechtssatz: Zeitgesetz ist nicht nur ein Gesetz, dessen Geltungs-" dauer kalendermüssig begrenzt ist, sondern auch ein solches, das, mag es auch nicht ausdrücklich nur vorübergehende Geltung beanspruchen, nach seinem Inhalt eine mır als vor’ibergehend gedachte Regelung

S für wechselnde Zeitverhältnisse nach Gesichtspunk-

RR ten der Zweckmüssigkeit treffen will. Deshalb sind \

SR die Gebrauchtwerenver-rädnung vom 21.1.1942 (RGBl u

47 5 43) und die Vorschriften über Höchstpreise für :

Textilwaren aus der Zeit vor der ?Preisfreigabe Rs

Zeitgesetze i.S., des § 2a „bs 3. ‘

2.Gesetz: Wirtschaftsstrafgesetz (= WiStG) 8% 102 Nr 1, 104.

Rechtssatzs Die vor dem Inkrafttreten des WiStG (1.10.1949) begangenen Verstösse gegen Höchstpreisvorschriften sind, wenn über sie nech dem 1.10.1949 entschieden wird, nach den Bestimmungen des WiStG (58 18, 22, 49 f2) unbeschadet der Vorschrift des § 2a

Abs 2 StGB zu beurteilen. Dies gilt auch dann,

wenn z.2t. der Entscheidung keine Höchstpreisbindung mehr besteht.

"Aktenzeichen: 2 StR 212/51

ji Urteil vom 2.11.1951 16 Hamburg. “ sr Br

“2 ——

Sir 212/51 /

Im Namen des Vclkes

In der Strafsache

gegen 1. den Kaufmann Siegfried R ET — geb.am vol 1898 in Ham, wohnhaft in H Mi i22

2, den Verkäufer Erwin S Em, geboren am EEE 1917

in Heim; 3. die Köchin Elli L geb.am EEEEENEEEENEB 1915

in HEWEEWB, in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstelt: FEN,

wegen Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 2.Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.koericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Kirchner Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter -Dr.Sauer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt rer er als Vertreter der desanwaltschaft,

Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten Siegfried REM gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.Oktcber 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten

* des Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des ..ngeklagten Erwin SB wird das erwähnte Urteil, soweit es gegen ihn ergangen ist,

1.} in den Fällen 32 d und 77 mit den Feststellungen,

2.: im Falle 34 im Strafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen,

5.) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

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IIT. Auf die Revision der Angeklagten Elli zum °

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wird das erwähnte Urteil, soweit es gegen sie | ergangen ist,

1.) in den Fällen 15, 32 db, 32d und 77 mit

den Feststellungen, 2.) im Gesemtstrafausspruch aufgehoben.

Soweit das Urteil aufgehoben ist, wird die

Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, | 3 euch über die Kosten der Rechtsmittel, an das > Landgericht zurückverwiesen. r-Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Erwin S@WMP und Eli Lem verworfen. R

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Angeklagten greifen das Urteil im vollen Umfang an und beanstanden es aus verfahrens- und sachlichrechtlichen Gründen.

A) Die Revision des Angeklagten Ri ist unbegründet.

i. In verfehrensrechtlicher Hinsicht rügt seine Revision eine Verletzung der Wahrheitserforschungspflicht des Gerichts. Es ist jedoch nicht ersichtlich, was die Strafkammer angesichts des im Urteil wiedergegebenen Sachverhalts noch hätte feststellen sollen. Dass der Ingeklagte, wie er in seiner Revisionsbegründung vorbringt, bei seiner polizeilichen Vernehmung eine Beteiligung im Falle 7 in Abrede gestellt und der Mitangeklagte Ri ihn ver dem Untersuchungsrichter, anders als in der Hauptverhandlung, im Falle 34 entlastet habe, stellt das Urteil nicht fest. Ein Verfehrensverstoss läge darin auch dann nicht, wenn jenes Vorbringen in der Hauptverhandlung als richtig festgestellt worden sein sollte. Denn das Urteil muss nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden (§ 267 i.bs 1 Satz 2 St£O); weitere Tatsachen, insbesondere auch den Inhalt der Bekundungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung,braucht das Urteil

nicht zu enthalten. Wenn sich aber etwa nur aus dem Inhalt der Ermittiungsakten,nicht aber in der Hauptver-

Aa handlung, die Richtigkeit jenes Vorbringens ergeben haben =

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ten sich zum grössten Teil gegen die Feststellungen

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sollte, so verpflichtete dies das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Denn es entscheidet euf Grund des Inbegriffs der Hauptverhandlung, nicht aber des Inhalts der Ermittlungsakten (§ 261 StPO). Sollte der Angeklagte Vert darauf gelegt haben, dass der Polizeibeamte oder der Untersuchungsrichter in der Hauptverhandlung vernommen wurde, so hätte es ihm freigestanden, dies unter Angabe einer Beweistatsache zu beantragen. Die Revision behauptet selbst nicht, dess ein solcher Beweisamtrag gestellt wurde.

Unbedenklich ist es, dass des Lendgericht zur Ergänzung seiner Feststellungen auf Akten der Staatsanwaltscheft verweist. Denn sie wurden, wie das Urteil ausdrücklich erwähnt, zum Gegenstend der Hauptverhandlung gemacht.

II. 1.) Die übrigen Ausfiihrungen der Revision rich-

des Erstrichters, die die Bekundungen des Angeklagten ” und der Zeugen angeblich unrichtig wiedergeben, und behaupten einen davon abweichenden Sachverhalt. Inso- , weit sind sie im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Zu einem andern Teil beanstanden sie angebliche Wi-

dersprüche in den Feststellungen und in der Beweiswärdigung der Strefkcemmer. An solchen Mängeln lei- ir det das Urteil indes nicht. Insbesondere sind seine ge:

Schlisse widerspruchsfrei und denkgesetzlich möglich» 1

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Wn die Strafkammer im Falle 78 (falsche Anschuldigung) verschiedentlich erklärt, der Vorwurf des Angeklagten gegen den Polizeibeamten Stab könne unmöglich

richtig gewesen sein, meint sie offensichtlich keine theoretische Unmöglichkeit, die nie auszuschliessen

ist, sondern eine splche, die sie mit einem für die richterliche Erkenntnis überhaupt erreichbaren Grad

an Sicherheit für erwiesen hält. *

2.‘ Ebensowenig zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, der ängeklagte habe Stiilp seines V-rteils wegen falsch angeschuldigt. Denn er warf dem Beamten vor, dieser habe ihm ein unwahres Geständnis abgepresst. Dadurch wollte er sein ihn überführendes Geständnis aus der Welt schaffen und damit einen Vorteil erlangen. Vorteil im Sinne des § 164 ..bs 5

StGB ist nicht nur ein Vermögensvorteil. Er liegt euch darin, dass der Täter den Verdacht einer Straftat von sich abwendet (RGSt 72, 387).

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3.) Schliesslich unterliegt euch die Strafzumessung keinen Bedenken. Dass die Strafkemmer trotz einer etwa gleichgrossen Summe der Einzelstrafen des /ngeklagten und der anderen Täter gegen ihn eine höhere Gesamtstrafe ausgesprochen hat als gegen sie, verstösst nicht gegen den Grundsatz, dess gleiche Schuld gleich schwer zu bestrefen ist. Denn die besonderen Strafzumessungstatsachen, die das Gericht beim Angeklagten feststellt, rechtfertigen seine strengere Bestrafung. j

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B) Zur Revision des Angeklagten Erwin S mm :

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I. Die Verfrhrensbeschwerde enthält entgegen § 544 Abs 2 Satz 2 StPO keine Begründung und ist deher unzulässig.

II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt:

1.) Im Falle 32 d stellt das Urteil fest, der Angeklag. te habe bei einem Diebstahl einer grösseren lienge von Alkohol aus einem Hochbehnstollen dadurch mitgeholfen, dass er einige Kanister mit Z1kohol aus dem Stoilen zu einem für die Beförderung bereitgestellten Kraftwagen trug; dafür erhielt er 12 Flaschen Likör, die unter Verwendung des Alkohols hergestellt wurden. Dieser Sachverhalt reicht für eine Verurteilung wegen Nittäterschaft nicht aus. Er lässt nicht erkennen, ob der Angeklagte die Tat als eigene oder die Tat der endern nur fördern wollte. Im letzten Falle wäre er nur Gehilfe gewesen.

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Das V;rbringen der Revision, das eine Teilnahme des Angeklagten Überhaupt in Abrede stellt, ist allerdings sachverhaltswidrig und daher unbeachtlich.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-02/2-str-212-51#rd_10

Das Strafmass begegnet deshalb Bedenken, weil die Rückfallvoraussetzungen dem Urteil nicht hinreichend entnommen werden können. Es gibt (S 77 unten der Urteilsebechrift) nicht an, dass die zweite Tat, die zur Verurteilung im Jahre 1945 geführt het, nach der Teilverbüssung der ersten Vorstrafe begangen wurde

(§§ 244, 245 StGB).

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2.) Die Verurteilung im Falle 33 nach § 49 a Abs 2 StGB ist nicht zu beanstanden. Das Urteil stellt geniigend Tatsachen fest, die eine Teilnahme des Angeklagten an einer Verbrechensversbredung ergeben.

Das Revisionsvorbringen richtet sich in unzulässiger Weise gegen diese Feststellungen.

3.) Das gleiche gilt für den Fall 34. Es ist kein Widerspruch, dass die Strafkammer den den Angeklagten belastenden Angaben der Mitangeklagten RB und Ri in diesem Falle gleubt, ihre Angaben in anderen Fällen aber für unglsubwürdig hält. Dagegen unterliegt die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls auch hier denselben Bedenken wie im Falle 32 d (siehe oben 1 aE).

4.) Die Verurteilung im Falle 77 wegen Beiseiteschaffens

“ von Bezugsberechtigungen (§ 2 Abs 1 Wiste) ist nicht

zu beanstanden. Dagegen ist die wahlweise Verurteilung wegen eines damit rechtlich zusammentreffenden Diebstahls oder einer Hehlerei nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Der Angeklagte war im Besitz einer grossen Menge auf Bogen aufgeklebter Lebensmittelkarten, die er durch eine Nittelsperson an die Nitangeklagte Im weitergab. Die Strafkemmer geht davon aus, dass er die Karten entweder selbst gestohlen oder sie seines Vorteils wegen angenommen hat, -bwohl er mindestens den Umständen nach annehmen musste, "dass sie mittels seiner strafbaren Handlung von seinem Verkäufer erlangt waren"; "denn auf eine redliche Weise komnten derartig viele auf Bogen bereits

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aufgeklehte UHengen nicht in den Besitz desselben gekonmen sein".

Diese Erwägungen übersehen die l[öglichkeit, dass die Marken such im Einverständnis mit dem Einzelhändler, von dem sie möglicherweise stammten, wieder in Verbrcucherkreise gelangten, anstatt an die staatliche . Bewirtschaftungsstelle wieder zurückgegeben zu werden. Dann läge keine Yortat im Sinne des § 259 StGB vor, die ein fremdes Vermögensrecht verletzen muss. Die Strafkammer wird versuchen müssen, zu klären, ob diese Möglichkeit ausscheidet.

5.) Soweit das Revisionsvorbringen Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils richtet, ist es unzulässig. Auch die Angriffe gegen die Strefzumessung gehen fehl. Im Falle 33 (Teilnahme an einer Verbrechensverabredung). für den die Strafkemmer eine Einzelstrafe von

6 Monaten Gefängnis ausgesprochen hat, ist dies offensichtlich; insoweit erhebt selbst die Revision keine Einwendung. In den anderen Fällen ist eine nähere Erörterung der Beschwerde zum Strafausspruch nicht nötig, da er aus den bereits erwähnten Gründen nicht bestehen bleiben kann.

C) Zur Revision der Angeklagten Elli Tim:

I. Die Verfehrensbeschwerde ist unbegründet. ‘ 1.) Die Revision rügt Verletzung des Grundsatzes ne bi® in idem mit der Behauptung, die Angeklagte sei wegen der. Tat im Falle 45 bereits vom höheren Militärgericht am Br. 17.Mai 1949 rechtskräftig verurteilt worden.

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Es braucht nicht entschieden zu werden, ob ein deutsches Gericht durch das Urteil eines Militärgerichts ge-

hindert wird, eine von diesen abgeurteilte Tat nochmals abzuurteilen. Denn die Tat der Angeklagten, die Gegenstand des militärgerichtlichen Verfahrens war, ist eine andere als die, derentwegen sie im Falle 45 bestraft

worden ist. Hier hatte sie die zwei Mitangeklagten

SCHE und SCHE überredet, in eine ihnen genau bezeichnete Wohnung einzubrechen und zu stehlen; die Diebe verirrten sich allerdings in der Dunkelheit und verübten in einem anderen Haus einen Diebstahl. Das Urteil des Nilitärgerichts dagegen hatte den Diebstahl zum

Gegenstand, den die Mitangeklagten Sch und KE eini-

ge Wochen später cuf neuerliche Veranlessung der Angeklagten in dem Hause begingen, das Schi und Schuuuumm vorher verfehlt hatten.

2.) Auch § 265 StPO ist nicht verletzt. Allerdings war Im im Falle 45 wegen Hehlerei angeklagt und ist wegen schweren Diebstehls in Hittäterschaft verurteilt worden. Das Protokoll 'iber die Hauptverhandlung enthölt jedoch den Vermerk, die ingeklagte sei darauf hingewiesen worden, dass die Tat auch als Diebstahl

in Mittäterschaft beurteilt werden könne. Demgegen-

über kann der Behauptung der Revision, ein solcher Hin-.*% weis sei nicht geschehen, keine Beachtung geschenkt

werden (§ 274 StPO).

II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt: 1.) Rechtlich bedenkenfrei ist die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Diebstehls in Hittäterschaft

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im Falle 45. Dass die litangeklagten Sch und S @M, die sie zur Begehung des Diebstahls zu einem be- « stimmten Haus geschickt hatte, in ein anderes einbrachs; ändert an deren strafrechtlicher Verantwortung für die-# sen Einbruch ebensowenig wie an der der Angeklegten. £ Hit Recht sieht ferner die Strafkammer in ihrem Tatbeitrag nicht nur eine Anstiftung, sondern Mittäterscheft,? Denn sie wollte die Tat als eigene, was schon aus ihren‘ überwiegenden Interesse an der grösstenteils ihr zufliessenden Diebstahlsbeute hervorgeht.

2.) Die Verurteilungen der Angeklagten wegen gewerbsmüssiger Hehlerei sind, von den Fällen 15, 32b und 32 & abgeseben, nicht zu beanstanden. Das gilt auch für died Annahme, dass kein Fortsetzungszusammenheng unter den , Hehlereihandlungen bestand. Dass die ngeklagte von vornherein allgemein bereit war, Diebesgut anzunehmen, ; genigt für den des rechtliche Viesen einer Fortsetzungstat kennzeichnenden Gesamtvorsatz nicht. Denn er # muss die künftigen Taten in den wesentlichen Grund- R zügen ihrer Gestaltung vorweg begreifen. Dazu war die. Ä Angeklagte nicht imstande; denn sie wusste nicht von F vornherein, wann, wieviel und welche Sachen ihr von den Dieben angeboten werden wirden., zumal euch diese , ihre künftigen Taten noch nicht in den wesentlichen $: Einzelheiten vorauswussten. 3

Deren scheitert euch der Einwand der Revision, "* die Angeklagte hebe sich in sllen Fällen, in denen sie als Hehlerin verurteilt ist, allenfalls der Mit- | täterschrft an den vorsusgegangenen Diebstählen schul-:

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dig gemacht, da sie allgemein zur Abnahme der Diebesbeute bereit gewesen sei und dies die Diebe gewusst hätten. Hieraus könnte nur dann auf einen Tatbeitrag für den einzelnen Diebstahl mit der möglichen Folge der Mittäterschaft geschlossen werden, wenn der ÄAngeklagten im Augenblick der Leistung des Beitrags die wesentlichen Umstände der Begehung des einzelnen Diebstahls bekennt gewesen wären. Dies kann nech dem Sachverhalt nicht angenommen werden.

Dagegen machen die Feststellungen in den Fällen 15, 32b und 32d eine solche Nittäterschaft wahrscheinlich. Denn hier war die Angeklagte schon bei der Verabredung der künftigen, in den wesentlichen Einzelheiten geplanten Taten beteiligt. Doch reichen die bisherigen Feststellungen noch nicht sus, den sicheren Schluss auf eine Nittäterschaft der Angeklagten zu ziehen. Die Strafkammer wird dies durch ergänzende Feststellungen zu klören haben.

3.) Die Strafkammer hält in den Fällen, in denen die Angeklagte durch Hehlerei, Diebstahl oder Unterschlagung erlangte Waren zu Überpreisen auf dem schwarzen Markt verkaufte, jeweils ein Vergehen gegen § 18 in Verhiztiing mit- sy22. des: Wirtschaftsstrafgesetzes

(= Wriste)' für gegeben. Sie hat ausserdem jeweils die Verpflichtung der Angeklagten zur Abführung eines bei den Verkäufen erzielten Mehrerlöses ausgesprochen. Diese Entscheidungen unterliegen keinen rechtlichen

Bedenken:

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a) Insoweit es sich bei den verkauften Waren um sclche handelt, für die noch jetzt Höchstpreise gelten, nän-. lich Haferflocken (Fall 6 und 56), Zucker (Fall 8 und 22), Nährmittel (Fall 8 und 22), Brot (Fall 18 und 56), Butter (Fall 18) und Mehl (Fall 22 und 56), ergibt sich dies aus den §§ 18 und 49 WiStG unmittelbar.

Denn an die Stelle der Preisstrafrechtsverordnung

(= PrStrVO), die bis zum Inkrafttreten des WiSte (1.0Oktober 1949) das Blankettstrafgesetz für alle Verstösse gegen Preisbestimmungen war, ist seit dem 1.Oktober 1949 auch für die Verurteilung von Preisverstössen aus der vergangenen Zeit § 18 '(§ 22) WiStGi als a Strefbestimmung und § 49 als die die Abführung des “ Wehrerlöses vorschreibende Bestimmung getreten.

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Dies ergibt sich aus 88 102 Hr 1 und 104 NViStG. Schon der Wortlaut des § 104 Abs 1 spricht dafür. Auch die amtliche Begründung zu § 104 geht davon aus (s.bei Haertel - Joel - Schmidt, WiStG, S 193, 194). Der Sinn der Bestimmung ist offenbar, dass, unbescha- a det der Vorschrift des § 2a „bs 2 StGB (s auch amtliche Begründung aa0 S 194), Straftaten auch aus der Zeit vor dem 1.Oktober 1949 nur nach dem WiStG beurteilt werden snllen, weil es zu dem ausgesprochenen Zweck erlassen worden ist, den infolge der starken Aufsplitterung in zahlreiche Sondergesetze unübersichtlich gewordenen Rechtszustand auf dem Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts durch eine einheitliche und geschlossene Regelung zu ersetzen (s amt1.Begründung aa0, Allgemeines II, besonders Nr 8 und zu § 102).

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Ein weiterer Anhalt für die Richtigkeit dieser /uffassung lässt sich euch den Eingangswerten von § 152 entnehmen, wonach mit dem Inkrafttreten des WiStG nicht nur entgegenstehende sondern auch übereinstimmende Vrrschriften ausser Kraft treten. Hiergegen kann jedenfalls bei Übereinstimmung des früheren mit dem ? jetzigen Wirtschaftsstrafrecht, wie dies für die im gegenwärtigen Fall einschlägigen Bestimmungen des § 1 PrStVO und § 18 (§ 22) WiStG und für: die- Mehrerlösregelung in & § 4 PrötVO und § 49 TWiStG zutrifft, nicht auf § 2a Abs 1 StGB verwiesen werden. Denn diese Bestimmung gewinnt Bedeutung nur bei Verschiedenheit des Rechtszustandes zur Zeit der Tat und der richterlichen Entscheidung. Zutreffend vertritt deshalb die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, einhellig die Auffas-

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sung, wie sie in der amtlichen Begründung zu § 104 ” zum Ausdruck kommt (sc die OLGe Uldenburg. Bremen, “ Neustadt a.d.H und das Deutsche Obergericht für * des vereinigte Wirtscheftsgebiet; Fundstellenangabe X

in DRspr III (312) 26). Die Auffassungen im Schrifttum dagegen sind geteilt: der amtlichen Begründung und der Rechtsprechung folgen Rahn-Grimsinski, WiStG, ” Anm zu § 102 und Eberhard Schmidt in 332 1949. 868; | die gegenteilige Meinung vertreten Theis in MDR 1950, 12 und Drost - Erbs Kumm zum WiStG Anm zu § 104).

b) In einer zweiten Gruppe von Fällen verkeufte der

Angeklagte zu Überpreisen Waren, die heute nicht mehr preisgebunden sind. Bei diesen Gegenständen handelte „ es sich um solche, die der Gebrauchtwarenverordnung

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vom 21.Januar 1942 (RGB1 S 43) unterlagen, Durch die Anordnung über Preisbildung und Preisüberwechung nach der Währungsreform vom 25.Juni 1948 (WiGBl S 61) sind a sie aus der ?reisbindung freigegcben worden. Eine fF Überschreitung von Höchstpreisen läge deshalb rei # Verkäufen nach der Freisfreigabe nicht mehr vor. 2 Es stellt sich daher die Frage, ob eine Bestrafung solcher Preisüberschreitungen aus der Zeit vor der Preisfreigabe und die Einziehung des dabei erzielten Ri; | Mehrerlöses jetzt noch stattfinden kann oder gar muss, x Dass beides stattfinden kann, ist nach § 2a bs 2 A Halbs 2 StGB nicht zweifelhaft. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, ob die Strafkammer eine Bestrafung wegen Preisverstosses und die Einziehung des \ Be: Mehrerlöses nur für möglich hält und in Ausübung des .S dem Gericht nach § 2a Abs 2 eingeräumten Ermessens zu -i R diesen Entscheidungen gekommen ist, oder ob sie beidei E Entscheidungen für zwingend vorgeschrieben hält. : Da diese Möglichkeit besteht, können die Entscheidungeni nur bestehen bleiben, wenn sie nach dem Gesetz ergehen.‘ müssen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei der . Gebrauchtwarenverordnung und anderen preisregelnden 3 V-rschriften aus der Zeit vor der Währungsreform um Zeitgesetze im Sinne des § 2 a Abs 3 StGB handelt. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Für Zeitgesetze halten sie das Sch1.Holdt. . OLG (HESt 2, 182) und das OLG Hamburg (MDR 1949, 70°)» während das OLG für Hessen in 2 Entscheidungen des

Kasseler Senats und in einer Entscheidung des Grossen E Senats (MIW 1947/48 S 6965 SIZ 1949 Sp 647 und Na 1942 § 911) die gegenteilige Meinung vertritt. Im Schrift-

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tum hat sich ihr angeschlossen Eberhard Schmidt in 5J2 1949 Sp 868 und Paul in NJW 1949 S 417, während Drost in UDR 1949 S 454 und im Komm zum WiStG von Drost-Erbs zu § 17 Anm 4 die Preisbestimmungen unter den Begriff NZeitgesetze" bringt.

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Auch der Senat hält sie für Zeitgesetze im Sinne des § 2a Abs 3.

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Das Strefgesetz versteht ae0 unter einem "Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit erlassen ist", nicht nur ein in seiner Geltungsdauer genau begrenztes Gesetz.

Vielmehr ist darunter auch ein solches zu begreifen, x mit dem der Gesetzgeber keine ihrer‘Natur nach auf Erw

Dauer angelegte Regelung treffen, sondern wechselnden Verhältnissen und Zeitnotwendigkeiten überwiegend nach Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit durch Bestimmungen gerecht werden will, die erkennbar von vornherein über-

=> > En gangscharakter tragen. 4 2) . SR

In ähnlichem Sinne hat schon das Reichsgericht in RGSt 74, 301 entschieden. Dort erklärt es, die Verord-

nung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichti- % gen Bedarfs des deutschen Volkes vom 27.August 1939 .& für ein Zeitgesetz im Sinne des § 2a Abs 3. Es führt w zur Begründung aus, für diesen Begriff genüge es, * "dass das Gesetz von vornherein mit Rücksicht auf aus- er sergewöhnliche Verhältnisse nur für deren Dauer gelte, a demntchst aber aufgehoben wird, weil diese Verhält- >

nisse nicht mehr bestehen oder keine besondere Regelung ..

mehr erfordern". Davon, ob ein Gesetz sich ausdrücklich

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als nur vorläufig bezeichnet oder in einer besonderen E Bestimnmung seine bridige Aufhebung vorsieht, kann sein 3 Charakter als der eines Zeitgesetzes nicht abhängen.

Es muss vielmehr sinngemäss auch dann als solches gelten, wenn ihm nach seinem Zweck und dem erkennbaren u Willen des Gesetzgebers nur vorübergehende Bedeutung k Ri

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zukomnt. R

Dieser Auslegung ist durch die änderung, die die Ei

Bestimmung des § 2 Ibs 2 StGB aP durch die Novelle vom § 28.Juni 1935 und den durch sie neu geschaffenen § 2a :

erfehren hat, die Grundlage nicht entzogen worden. “ Er

R Zwar hat § 2a Abs 2 eine weitere Fassung als die vergleig E: of bare Bestimmung des früheren § 2 !bs 2 erhalten. Der E: Sinn beider Vorschriften, dass bei Verschiedenheit Bi

der Gesetze z.Zt. der Tat und der richterlichen Entscheidung das mildere Gesetz massgebend sein soll, ist, ke.

abgesehen davon, dass die Wahl zwischen beiden in das ge Ermessen des Gerichts gestellt worden ist, derselbe 38 geblieben. Deshalb kann aus der Änderung nicht ge- x: 3 schlossen werden, durch die Bestimmng des § 2a Abs 5 1%

ss sei der Begriff des Zeitgesetzes gegenüber der frühe- \ ren Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum auf

m kalendermässig genau befristete Gesetze beschränkt

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Diese Auslegung führt bei Untersuchung der Frage;

[ :b die früheren Preisbestimmungen für Gebrauchtwaren wo und Textilien. als Zeitgesetze im Sinne des § 2a Abs 3 : - anzusehen sind, zu ihrer Bejahung. Wit ihnen wollte ?

ya auch der demelige Gesetzgeber keine grunäsätzlichen

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auf Deuer berechneten Richtlinien etwa im Sinne einer ausgesprochenen nationrlsozialistischen Wirtschaftslehre geben. [.bgesehen davon, dass die Wirischaftspolitik des Nationalsozialismus keineswegs nach einem klaren ein für allemal festliegenden Plan gestaltet

war, hötte der nationalsozialistische Gesetzgeber diese Freisbindungen vermutlich schon in den ersten Jahren seiner llerrschaft verfügt, wenn es ihm dabei um grundsätzliche Entscheidungen gegengen wäre. Erst unter dem Druck der wirtschaftlichen Enge und Not, insbesondere

zu Beginn des 2.Weltkrieges kam es dazu. Es mag zugegeben werden, dass sie sich der /uffassung des Nationalsozielismus, die möglichst umfassende Eingriffe in alle Lebensbereiche vorsah, einfügten. Sie waren aber nicht Lusfluss einer massgeblich vom Weltanschaulichen her bestimmten Wirtschaftspolitik, sondern beruhten in erster Linie auf Erwägungen wirtscheftspolitischer zueckmässigkeit. Dass Preisbindungen durch den Stast regelmässig nicht um wirtscheftspolitischer Grundsätze willen getroffen werden, ‚beweist gerade die jüngste Entwicklung. Auch die derzeitige, sonst nach Grundsätzen einer s»zialen Narktwirtscheft gestaltete Wir:schaftspolitik sieht sich, wie die Entwicklung z.B. des Kohlenmarktes zeigt, zu Freisregelungen veranlasst.

c)' Als Normen für die Bestrafung und die Einziehung des Mehrerlöses wendet die Strafkammer mit Recht auch in diesen Fällen die einschlägigen Bestimmungen des WiStG an. Dies ergibt sich ebenfalls aus § 104 Abs 1 WiStG. Insoweit treffen die Erwtgungen, aus denen der Senet das

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WiStG als die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der von seinem Inkrafttreten begangenen Preisverstösse ‚onsieht, (vgl vorstehend a), ebenfalls zu. 2

4.) Aus denselben Gründen muss auch im Felle 10 die Ver urteilung wegen Preisverstesses und die Anordnung der Av führung des Hehrerlöses bestehen bleiben. Denn dass es sich hier nicht um gebrauchte, sondern aus einem Textil: gr:sshandelsgeschäft gestohlene Stoffe handelte, die zur‘ Zeit der Tat preisgebunden waren, jetzt aber von der Freisbindung freigestellt sind, mecht keinen Unterschied, Die Verurteilung der Angeklasten ausser wegen lIehlerei wegen einer damit rechtlich zusammentreffenden Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 2 WiStG ist bedenkenfrei.

5.) Auch die Angeklagte ist im Falle 77 zu Recht wegen Beiseiteschaffens von Bescheinigungen über Bezugsberech- . tigungen nach § 2 Zbs 1 WiStG bestraft worden. Daregen ist ihre gleichzeitige Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei in diesem Talle aus denselben Erwägungen wie oben zu B II 4 bedenklich. Insoweit bedarf es aus 7% denselben Gründen wie dort näherer Feststellungen.

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6.) Die Annahme des Landgerichts, die Preisverstösse

träfen mit den Diebstahls- und Hehlertaten der fnge-

klagten rechtlich zusammen, ist freilich irrig. Denn in jedem Falle war der Diebstahl und die Hehlerei rechtlich'\ bereits vollendet und auch tatsächlich beendet; die Angeklagte hotte nämlich entweder durch Diebstahl den Gewahrsam an den Sachen erlangt oder sie durch Hehlerei en 7 sich gebracht, bevor sie sie zuf, dem schwarzen Narkt ver-ie. kaufte. Nur im Falle 49, wo sie eine ihr zum Verkauf

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. anvertraute fremde Uhr zu Überpreisen für sich verkaufte,

4 trifft die Unterschlagung mit dem Preisverstoss recht-

! lich zusammens denn die Unterschlagung wurde erst mit

“ der im Verkauf liegenden Zueignungshendlung begangen. In den Fällen 15 und 32d wird die Strafkemmer diesen rechtlichen Gesichtspunkt bei der neuen !burteilung beachten müssen. In den tibrigen Fällen kann der angel des Urteils auf sich beruhen, da die Angeklegte dadurch nicht beschwert ist.

Dr.Moericke Dr ‚Kirchner Henneka Dr .Dotterweich Dr.Sauer

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