Gesetze / Wirtschaftsstrafgesetz 1954
WiStrG 1954§ 8 Abführung des Mehrerlöses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- BGH, 11.05.2010 – IX ZR 138/09Insolvenzverfahren: Verfall des Wertersatzes und Einziehung des Wertersatzes als nachrangige InsolvenzforderungenZitiert von 8
- BGH, 14.06.1955 – 2 StR 544/54Zitiert von 4
- BGH, 17.07.1954 – 4 StR 120/54Zitiert von 1
- BGH, 15.08.1956 – 2 StR 137/56
- BGH, 12.05.1955 – 5 StR 655/54
- AG Frankfurt am Main, 14.07.2022 – 940 OWi 862 Js 44556/21
Zuletzt entschieden
- AG Frankfurt am Main, 13.06.2022 – 941 OWi 862 Js 17536/22
- AG Frankfurt am Main, 17.02.2021 – 941 OWi 916 Js 8645/20
- OLG Frankfurt am Main, 16.10.2013 – 2 Ss-OWi 470/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 WiStrG 1954 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/8#abs-1 (1) Hat der Täter durch eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 6 einen höheren als den zulässigen Preis erzielt, so ist anzuordnen, daß er den Unterschiedsbetrag zwischen dem zulässigen und dem erzielten Preis (Mehrerlös) an das Land abführt, soweit er ihn nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zurückerstattet hat. Die Abführung kann auch angeordnet werden, wenn eine rechtswidrige Tat nach den §§ 1 bis 6 vorliegt, der Täter jedoch nicht schuldhaft gehandelt hat oder die Tat aus anderen Gründen nicht geahndet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/8#abs-2 (2) Wäre die Abführung des Mehrerlöses eine unbillige Härte, so kann die Anordnung auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie kann auch unterbleiben, wenn der Mehrerlös gering ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/8#abs-3 (3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. Der abzuführende Betrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/8#abs-4 (4) Die Abführung des Mehrerlöses tritt an die Stelle der Einziehung von Taterträgen (§§ 73 bis 73e und 75 des Strafgesetzbuches, § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Bei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 1 gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verjährung der Einziehung von Taterträgen entsprechend.