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BGH Entscheidung vom 14.09.1954 – 5 StR 11/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1.)
2.)
3.)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Tabakwarenfabrikanten Julius H >
sus BEP: geboren an WED ED ir Va,
den Werbefachmann Horst K EB aus ze, dort geboren an BD. .UENEED EB,
den erwerbslosen Bühnenbiläner Alfred R EEEREEEEEREE
aus DEE, dort geboren am MD. NEED ED,
wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung u.a.
hat
der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 14.September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Nichter, Oberstaatsanwalt BED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten He, K> und RR wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.März 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten KEEP, Hip, NW, FO und Peter JB zu Wertersatzstrafen verurteilt worden sind.
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Auf die Revisionen der Beschwerdeführer Hg und KB wird das angefochtene Urteil samt den Feststellungen weiterhin aufgehoben, soweit in Bezug auf die Angeklagten Hi, KEEP uni run die Veröffentlichung des Urteilsspruches angeordnet worden ist. \
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an des Landgericht zurückverwiesen. Dieses wird hinsichtlich der Beschwerdeführer auch über die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu entscheiden haben,
Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Hab una KEB verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
Die Angeklagten H@P und KB sind "wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Jevisenstraftat, ferner wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Devisenstrafta+* in Tateinheit mit Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz" zu Gesamtstrafen von fünf bezw. neun Monaten Gefängnis und jeweils zu zwei Geldstrafen und zu Wertersatzstrafen verurteilt worden. Gegen den Angeklagten TED ist "wegen Vorteilsbeihilfe zur gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur Devisenstraftat, in Tateinheit mit Beihilfe zum Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz" auf eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten und auf eine Geld- sowie auf eine Wertersatzstrafe erkannt worden. Das Landgericht hat weiterhin u.a. folgende Anordnung getroffen; "Die Bestrafung der Angeklagten KW, Ha und REED ist auf Kosten dieser Angeklagten innerhalb drei Monaten nach Rechtskraft durch einmalige Veröffentlichung des erkennenden Teiles in einer Westberliner Tageszeitung bekanntzumachen."
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der
Angeklagten He, KEEB und EB mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Der Beschwerdeführer Rei» hat seine Anfechtung - zulässig - auf die Höhe der verhängten Wertersatzstrafe beschränkt.
ı | Verurteilung der Angeklagten He und KW wegen der ersten Straftat (Einfuhr):
Der Angeklagte HP ist Mitgesellschafter der Firma TEEEB-Zigarettenfabrik GmbH. Anfang des Jahres 1952 verabredete er mit dem ihm als "Terbefachmann" bekannten Angeklagten KW, das KB Rohtabak von Stastenlosen im Ostsektor ankaufeı und nach “Testberlin verbringen sollte.
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Hier wollte H@> den Tabak in seinem Betriebe verarbuiten und die so hergestellten Zigaretten dann wieder mit Hilfe von KEMEB unversteuert in den Ostsektor verbringen und bei den Staatenlosen absetzen. Entsprechend diesem Plan brachte KB ohne Genehmigung teils persönlich, teils mit Hilfe Dritter Tabak aus dem Ostsektor nach Westberlin zur Firma PB. Hier wurde der Rohtabak in einem nicht zum Steuerlager gehörigen Raum untergebracht und späterhin zu Zigaretten verarbeitet. „bgaben wurden in Westberlin für diesen Tabak nicht geleistet, auch wurde er bei der zuständigen Zollstelle nicht angemeldet.
Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß es sich um ausländischen Tabak handelte, ohne daß aus der angefochtenen Entscheidung jedoch hervorgeht, woher der verarbeitete Pohtabak tm einzelnen stammte. Auch ist nicht festgestellt, ob der Tabak im sowjetisch besetzten Gebiet verzollt und versteuert worden war.
Das Landgericht bestraft die Beschwerdeführer He und KEMED wegen unerlaubter Einfuhr (Wirtschaftsstraftat) und in Tateinheit damit wegen Nichtentrichtung der Ausgleichsabgabe und der Tabakmaterialsteuer (gemeinschaftliche Steuerhinterziehung). Die Strafe entnimmt es der Vorschrift des Art 8 der Berliner Devisenverordnung,.
I. . Wirtschaftsstraftat:
1.) Durch die Annahme von Tateinheit zwischen der Zuwiderhandlung gemäß Art 1 Nr 1d und der gemäß Art 1 Nr 2a der Berliner Devisenverordnung sind die Beschwerdeführer in keinem Falle beschwert, selbst wenn - was dahingestellt bleiben kann - die Auffassung zutreffend wäre, daß die vorherige Verabredung über die verbotene Einfuhr in der späteren Durchführung dieser Einfuhr aufgeht. Denn die rechtliche Wertung als Tateinheit hat erkennbar weder die Würdigung nach § 6 Abs II Nr 2 WStG noch die Höhe der Strafe beeinflußt,
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2.) Entgegen der Meinung der Revision« . "ar die unerlaubte Finfuhr mit der Einlagerung des Tabaks zum Zwecke der Verarbeitung beendet. Es kommt.nicht darauf an, daß eine spätere Weiterbeförderung der verarbeiteten Ware vorgesehen war. Denn die Weiterbeförderung (Zurückbeförderung!) sollte nicht mehr der Festigung des Finfuhrdelikts, sondern nur der Verwertung der Zigaretten dienen; der Rohtabak hatte mithin den Ort seiner endgültigen Bestimmung erreicht und war dort zur Ruhe gekommen (vgl u.a. BGH in 4 StR 145/52? vom 18.6.1953).
"enn der Beschwerdeführer re> meint, der Rohtabak sei noch nicht "in Sicherheit" gewesen und daher auch nicht zur Ruhe gekommen, so befindet er sich in Widerspruch mit den Urteilsfeststellungen. Danach war - der nicht zum Steuerlager gehörige Raum von vornherein als Aufbewahrungsort des Rohtabaks vorgesehen gewesen, die Angeklagten hatten ihn dort "in Sicherheit" bringen wollen. Nur auf diese Absicht der Täter kommt es aber an.
3.) Rechtlich unbedenklich ist auch die Würdigung des Devisenverstoßes als Wirtschaftsstraftat. Zu Unrecht behauptet die Revision KEEP, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, "inwieweit durch die bloße Verarbeitung im Westen das Wirtschaftsgefüge des Westens gestört" worden sei. Die Strafkammer behandelt diese Frag: ausdrücklich und beantwortet sie mit rechtlich einwandfreier Begründung zu Ungunsten der Angeklagten (UA S 12, 22),
II. Steuerhinterziehung:
1.) Der Beschwerdeführer KEEP beanstandet weiterhin, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Hinterziehung der Ausgleichsabgabe im Urteil nicht ausreichend festgestellt worden seien; es stehe insbesondere nicht fest, ob der Rohtabak im Ostsektor bereits verzollt und versteuert worden sei.
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Wie erwähnt, ist dies allerdings in den Gründen nicht ausdrücklich festgestellt. Dem Zusammenhang des Urteils ist jedoch zu entnehmen, daß der Tatrichter zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen ist, Zoll und Steuern seien bereits im sowjetisch besetzten Gebiet entrichtet worden. Anderenfalls hätte er die Angeklagten nämlich wegen Zoll- und Steuerhehlerei bestrafen und -da ein "gewerbsmäßiges" Verhalten hier auf der Hand liegt - die schwerere Vorschrift des § 401b RAbgO anwenden müssen.
2.) Die Revision des Angeklagten KMP räunt ein, "daß die Anwendbarkeit der §§ 29, 31 der Tabaksteuergesetze berechtigt sein könnte"; insoweit können auch Aurchgreifende Bedenken gegen die Begründung des Landgerichts nicht vorgetragen werden,
B. Verurteil der Angeklagten H und
wegen der zweiten Straftat (Ausfuhr):
Entsprechend dem ursprünglichen Plan wurde der aus dem Ostsektor eingeführte Tabak während der Arbeitszeit ‚von den Angehörigen der Firma PO zerfasert, geschnitten und gemischt und nach Dienstschluß zu Zigaretten verarbeitet. Um einen guten Absatz dieser Zigaretten zu sichern, wurden sie unter amerikanischer Bezeichnung (u.a. Chesterfield) und in einer Verpackung, die-den amerikanischen Originalzigaretten möglichst nahekam, in den Ostsektor Berlins gebracht und dort an unbekannte Staatenlose verkauft. Verpackung und Abtransport, der wieder ohne“snehmigung erfolgte, leitete der Angeklagte KEED im Einverständnis mit dem Angeklagten Hg.
Insoweit bestraft das Landgericht die Angeklagten KB und HE wegen einer selbständigen Wirtschaftsstraftat (Art 1 Nr 2b DevVO, § 6 Abs II Nr 2 WStG) in Tatein-
_ heit mit Vergehen gegen §§ 4 Nr 3, 11 Abs I des Lebensmittelgesetzes und mit Steuerhinterziehung (§ 4 TabStG, § 396 RAbg0). Die Strafe wird dabei dem Lebensmittelgeset2
entnommen. 7
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I. Unerlaubte Ausfuhr:
Auch in diesem Falle ist die Annahme einer Wirtschaftsstraftat rechtlich bedenkenfrei. Dagegen erheben die Revisionen auch keine "inzelbeanstandungen.
II. Lebensmittelgesetz:
Der Beschwerdeführer KEEP meint, die Anwendung des Lebensmittelgesetzes müsse schon deshalb ausscheiden, weil es an einer Täuschung der Käufer fehle; das angefochtene Urteil lehne eine Bestrafung wegen Betruges ausdrücklich mit der Begründung ab, es sei nicht festzustellen, ob die Käufer tatsächlich getäuscht worden seien.
Die Revision übersieht dabei, daß es gemäß § 4 Nr 3 LebMG nicht darauf ankommt, ob Abnehmer wirklich getäuscht worden sind. Es genügt vielmehr, daß die unrichtigen Angaben über die Herkunft und die Beschaffenheit der Tabakwaren geeignet waren, einen Irrtum bei den Käufern hervorzurufen. Weiterhin ist es auch nicht erforderlich, daß jeder Verbraucher dem Irrtum zum Opfer fallen könnte. Zur Irreführung geeignet ist eine Angabe vielmehr schon dann, wenn auch nur ein Teil des durch die unrichtige Kennzeichnung angesprochenen Personenkreises die Angabe für wahr halten und dadurch getäuscht werden kann, sofern es sich dabei nicht nur um einen völlig unbeträchtlichen, verschwindenä kleinen Abnehmerkreis handelt, der im Geschäftsverkehr ohne jede Bedeutung ist.
Diesen Voraussetzungen genügen die Urteilsreststellungen zweifelsfrei; sie enthalten auch keinen Widerspruch.
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III.
Steuerhinterziehung:
Der Täterkreis des § 396 RAbgO beschränkt sich nicht auf den ‘eweiligen Steuerpflichtigen. Täter der Hinterziehung von Tabaksteuer kann vielmehr jeder sein, der mit der entsprechenden Willensrichtung bei der Leitung eines illegalen Herstellungsbetriebes mitwirkt. Insoweit aber lassen die Urteilsfeststellungen keinen Zweifel (UA S 5-7).
c. Tatverhältnis:
1.) Beide Revisionen greifen vor allem die Annahme von Tatmehrheit zwischen Ein- und Ausfuhrdelikt an. Mit diesem Vorbringen können sie jedoch, wie sich im wesentlichen bereits aus den bisherigen Eröterungen ergibt, nicht durchäringen.
Die erste Tat war rechtlich vollendet und tatsächlich beendet, ehe es zu der zweiten Tat kam. Zwischen der Einfuhr und der Ausfuhr liegt sogar eine nicht unerhebliche Zeitspanne. Schließlich macht auch die Kontrolle des Warenverkehrs eine gesonderte Berücksichtigung jeder ungenehmigten Verbringung erforderlich, zumal dann, wenn es sich nicht nur um die gleichen Vermögenswerte handelt.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist unter
“ diesen Umständen weder für die Annahme eines "Durchfuhrvergehens" (Einfuhr und Rückfuhr zusammen ergeben ohnehin keine "Durchfuhr") noch von "Tateinheit" noch von "fortgesetzter Handlung in gleichartiger Tateinheit" Raum. Die Revisionen übersehen insbesondere, daß die Einheit des
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verbrecherischen Zieles und Entschlusses allein nicht ausreicht, um eine natürliche Handlungseinheit zu begründen (vgl u.a. BGH in 4 StR 201/53 yom 2.7.1953 und RGSt 56,59).
2.) Soweit innerhalb der beiden selbständigen Taten jeweils Tateinheit zwischen den einzelnen Delikten und deren fortgesetz® Begehung bejaht worden ist, kann hierin kein die Angeklagten beschwerender Mangel gefunden werden.
Die Schuldsprüche gegen die Beschwerdeführer Herz und Kahle haben somit Bestand.
D.
Strafaussprüche: I. Allgemeine Strafzumessungsgründe:
1.) Der von dem Beschwerdeführer KB behauptete Widerspruch ist in den Urteilsgründen nicht enthalten. Denn der Umstand, daß die fertigen Zigaretten zunächst nach dem Ostsektor Berlins geliefert wurden, verträgt sich zwanglos mit der weiteren Feststellung, den Angeklagten sei bei der Art der Empfänger bekannt gewesen, daß die Ware unter Umständen wieder nach Westberlin zurückfließen würde, und sie hätten diese mögliche Schädigung des Westens in Kauf genommen.
Auch ist kein Verfahrensmangel darin zu finden, daß die Strafkammer sich hierfür auf allgemein bekannte Tatsachen beruft. In der Tat-ist in Berlin offenkundig, daß solche Zigaretten teilweise von Ostberlin nach Westberlin zurückzugelangen pflegen.
2.) Die Vorschrift des § 27c StGB wird im Urteil zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Die Abstufung der Geldstrafen unter den einzelnen Angeklagten läßt jedoch hinreichend erkennen, daß neben dem Gewinn und der kriminellen
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Intensität auch die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden sind.
II.
Wertersatzstrafe:
In diesem Punkte haben die Revisionen aller drei Beschwerdeführer Erfolg, weil das Landgericht ohne nähere Begründung den Kleinhandelsverkaufspreis als Berechnungsmaßstab angesetzt hat.
Für den Wertersatz ist zwar grundsätzlich der gewöhnliche inländische Verkaufspreis zugrunde zu legen (BGHSt 4,305). Sofern die Ware jedoch im Falle ihrer Verwertung durch die Steuerbehörde erkennbar nur zu einem niedrigeren Preis hätte abgesetzt werden können, ist dieser im Inland allein erreichbare Preis zu berechnen (vgl u.a. BGH in 2 StR 11/52 vom 12.6.1953). Bei großen Yarenmengen muß unter Umständen der Großhandelspreis als Berechnungsgrundlage genommen werden, wenn nämlich‘ praktisch nur ein Absatz an Händler in Betracht kommt (4 StR 45/50 vom 22.11.1951). Im vorliegenden Falle ist weiter zu berücksichtigen, daß es sich um nachgemachte Zigaretten handelte, die jedenfalls, wenn sie auch ihrer Qualität nach inländischen Zigaretten im damaligen Finzelverkaufswert von 0,10 M-West ensprachen, nicht ohne weiteres für diesen Preis abzusetzen waren; es könnte sogar zweifelhaft sein, ob eine Verwertung der Zigaretten als solche überhaupt möglich gewesen wäre.
Alle diese Gesichtspunkte hat das angefochtene Urteil bei der Bemessung der Wertersatzstrafe übergangen, Es war daher insoweit aufzuheben. Nach § 357 StPO mußte sich die Aufhebung auch auf die Mitverurteilten erstrecken, die keine Revision eingelegt hatten.
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III.
Veröffentlichungsbefugris:;
Das Landgericht ordnet die Veröffentlichung ohne Einschränkung an; damit befindet es sich im Widerspruch mit der Vorschrift des § 399 RAbgO. Eine Berichtigung des Urteils insoweit war dem Revisionsgericht verwehrt, weil die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden konnte, daß nach Aufhebung der erheblichen Wertersatzstrafen eine andere Entscheidung über die Veröffentlichung (zumindest hinsichtlich eines Angeklagten) getroffen werden könnte. Gemäß § 357 StPO mußte sich die Aufhebung auch auf den Angeklagten Rischewski erstrecken,
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkamnmer die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 3,377/379,3807 beachten müssen,
IV.
Die seit Verkündung des angefochtenen Urteils eingetretene Rechtsänderung macht ebenfalls die Zurückverweisung
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der Sache erforderlich, weil nunmehr die Frage zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführern Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB bewilligt werden kann,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker