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BGH Entscheidung vom 16.03.1956 – 5 StR 572/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3_3tR 572/55 | 2199 077 Bu

Im JTamen des Volkes

. In der Strafsache gegen

den Kaufmann Karl-Friedrich I EB aus DEE, geboren am EEE 1900 in Tun,

- Sachbezeichnung: BEEB.a. -— wegen Meineides und Preisvergehens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.März 1956, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr EW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär u» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16.Februar 1955 samt den Feststellungen in folgendem Umfange aufgehoben:

1.) im Schuld- und Strafausspruch,

soweit der Angeklagte wegen Preisvergehens verurteilt worden ist;

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2.) im übrigen in den Strafaussprüchen. Die weitergehende Aevision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und üntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Meineides und wegen Preisvergehens. zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe aber zur Bewährung ausgesetzt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel greift teilweise durch,

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Die Verfahrensrügen

sind erst mit der Nachtragsbegründung vom 25.November 1955 erhoben worden. Als verspätet können sie daher keine Beachtung finden.

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Sachbeschwerde;

I. Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch wegen Meineides müssen erfolglos bleiben.

1.) Alle Ausführungen und angebotenen Beweismittel der Revision, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen BiiiP betreffen, können in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden, weil sie sich lediglich gegen die Beweiswürdigung richten oder neue Tatsachen vorbringen.

Im übrigen würde es für die Meineidsverurteilung hierauf schon deshalb nicht ankommen, weil der Angeklagte diese Tat in der Hauptverhandlung selbst zugegeben hatte. Soweit die Revision die Verwertung digses Geständnisses aber mit der Begründung angreift, der Angeklagte sei damals infolge einer Operation körperlich und seelisch sehr heruntergekommen gewesen und habe daher keine zutreffenden Angaben in der Hauptverhandlung machen können, befindet sie

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sich - abgesehen davon, daß diese Behauptung allenfalls als Verfahrensrüge (und dann verspätet) anzusehen wäre - im Widerspruch mit dem Urteilsinhalt. Das Landgericht stellt nämlich ausdrücklich fest, der Angeklagte sei “während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung voll verhandlungsfähig gewesen". Es beruft sich dabei auf den eigenen vom Angeklagten gewonnenen Eindruck und auf das Gutachten eines Sachverständigen (UA S 19).

2.) Die falsche Aussage des Angeklagten ist nicht nur darin gesehen worden, daß er abgeleugnet hatte, von dem ersten Schrottgeschäft gewußt zu haben, sondern auch darin, daß er verschwiegen hatte, von den weiteren Überpreisgeschäften gewußt zu haben.

Mit Ausnahme der vorerwähnten unzulässigen Beanstandungen erhebt die Revision hiergegen nur die ‚allgemeine Sachrüge. Die Nachprüfung hierauf 1ä8ßt jedoch keine Rechtsmängel erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre, Das gilt auch, soweit die Strafkammer seine Schuld in dem Verschweigen gesehen hat, Denn im Urteil wird festgestellt, daß zwischen den verschiedenen Überpreisgeschäften ein außerordentlich enger Zusammenhang bestanden habe, wie dem Angeklagten bekannt gewesen sei. Er hätte daher dem Untersuchungsrichter auf dessen Frage die Überpreisgeschäfte angeben müssen,: die diesem. noch nicht bekannt: gewesen seien. Dieser Verpflichtung sei sich der Angeklagte auch bewußt gewesen, Für die rechtliche Richtigkeit dieser Ausführungen beruft sich die Strafkaumer auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1955,230, Das ist bedenkenfrei. Der Angeklagte hätte allerdings von sich aus über die weiteren Geschäfte aussagen oder insoweit erklären müssen, er wolle nicht ‚aussagen. Über das ihm nach N 55 StPO zustehende Recht, die. Auskunft auf solche "ragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung

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zuziehen würde, war der Angeklagte "eingehend' belehrt worden.

Der Schuldspruch wegen keineides mußte daher bestehenbleiben.

II. In Bezug auf die Verurteilung wegen Preisvergehens hatte die Sachrüge aber aus mehreren Gründen ürfolg.

1.) Allerdings ist der Revision nicht beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertritt, eine Verurteilung wegen Überschreitung der Höchstpreisvorschriften sei im Hinblick auf § 2 Abs 2 StGB überhaupt unzulässig gewesen, weil zur Zeit der Aburteilung keine Preisvorschriften für Schrott nehr bestanden hätten.

Der Bundesgerichtshof hat stets entschieden, daß eine spätere Preisfreigabe die Zulässigkeit einer Bestrafung vorher begangener Überschreitungen nicht zu beeinflussen . vermag (vgl u.a. BGH NIW 1952,72/737; 2 StR 11/52 vom: 12.6.1953 S 165 5 StR 114/52 vom 18.12.1952 unter II 3).

2.) Die spätere Preisfreigabe war jedoch u.a. auch deshalb von Bedeutung, weil der Angeklagte sich auf einen Verbotsirrtum berufen hatte. Denn diese Verteidigung des Beschwerdeführers steht in Zusammenhang mit seinem Hinweis, schon vorher seien Preisüberschreitungen bei ihm und bei anderen Firmen durch die zuständigen Stellen stets toleriert und sogar gebilligt worden. „in Prüfer des Hessischen Wirtschaftsministeriums habe bei seinen Prüfungen der Firma des Angeklagten laufend Überschreitungen der Höchstpreise festgestellt, ohne daß hiergegen eingeschritten worden sei.

Zwar kann die stillschweigende Duldung von Preisüberschreitungen durch eine Landesregierung einen wirksam festgesetzten Höchstpreis nicht ändern. Jedoch macht eine solche stillschweigende Duldung eine äußerst sorgfältige rrüfung erforderlich, ob der einzelne dadurch nicht in

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einen entschuläbaren Rechtsirrtum geraten ist (vgl BGH NJW 1953,352). zs kann nämlich durchaus naheliegen, daß eine ständige Duldung berechtigte Zweifel an der Wirksankeit des Höchstpreisez überhaupt hervorruft. Durch ein solches Verhalten von Stellen, die der rechtsunkundige Staatsbürger als maßgebend anzusehen gewohnt ist, kann die Folge herbeigeführt werden, daß die Vorstellung von der Verbindlichkeit der Höchstpreise in entschuldbarer Weise aus dem Rechtsbewußtsein des einzelnen schwindet (vgl BGH aa0).

Mit diesen Fragen setzt sich das Urteil nicht auseinander. Es bejaht das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten vielmehr nur unter Berufung auf seinen "Bildungsstand" und Nseine Geschäfts- und Lebenserfahrung". Aus dem im Urteil wiedergegebenen Lebensgang des Angeklagten ergibt sich aber nicht, daß er über Rechtskenntnisse irgendwelcher Art verfügt. In der neuen Verhandlung wird daher die. Frage des Verbotsirrtums unter den dargelegten Gesichtspunkten eingehender erörtert werden müssen. Dabei sind etwaige tatsächliche Zweifel dem Angeklagten zugute zu ‚halten (vel BGH aaO).

3.) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Annahme der Strafkammer, die Zuwiderhandlungen 4 seien als Birtschaftsstraftat anzusehen,

a) Soweit das Landgericht die Nr 1 des § 6 Abs 2 WStG aF anwendet, beruft es sich für seine Meinung sowohl auf Umfang als auch auf Auswirkung der Zuwiderhandlung und hebt dabei hervor, die Firma des’ Angeklagten habe im deutschen Schrotthandel eine nicht unwesentliche Stellung innegehabt, ihre monatlichen Umsätze seien in die Millionen gegangen und das Verhalten -einer so großen Firma habe ein gleiches Verhalten der anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Unternehmen nach sich gezogen.

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Diese Darlegungen lassen zunächst schon unklar, ob nach Meinung des Landgerichts die Taten des Angeklagten für sich allein ihrem Umfange nach geeignet waren, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft zu beeinträchtigen, oder ob dies nur dann der Fall war, wenn man auch die Zuwiderhandlungen der anderen Unternehmen hinzurechnete. Zumindest für die zuletzt genannte Möglichkeit fehlt es dann an einer Feststellung, daß sich der Vorsatz des Angeklagten auch hierauf erstreckt hatte (vgl u.a. BGH NJW 1955,351;5 5 StR 378/54 vom 15.11.1955).

Abgesehen davon hätte in diesem Zusammenhange auch dargelegt werden müssen, weshalb die staatliche Wirtschafts-- ordnung zur Tatzeit noch beeinträchtigt worden sein soll, obwohl die zuständigen Behörden Preisüberschreitungen bei dem Angeklagten und bei anderen Tätern weitgehend gebilligt hatten, und obwohl schon ungefähr ein halbes Jahr später die Schrottpreise freigegeben wurden. Insbesondere die Aufhebung der Preisbindung erscheint in diesem Zusammenhange bedeutsam. Eine solche Aufhebung von Preisbindungen erfolgt nämlich im allgemeinen erst dann, wenn für die zuständigen Stellen durch Erfahrungen in zurückliegender Zeit feststeht, daß die Wirtschaftsordnung durch Preisbindungen nicht mehr geschützt zu werden braucht. Bei dem verhältnismäßig kurzen Zeitraum zwischen Tat und Aufhebung der Preisbeschränkungen liegt daher hier die Annahme nahe, daß die Wirtschaftslage durch diese Preisüberschreitungen schon nicht mehr wirksam beeinträchtigt werden konnte. Jedenfalls hätte sich das Urteil mit dieser Frage auseinandersetzen müssen.

- b) Rechtlich bedenklich erscheint auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gegen Nr 2 des § 6 Abs 2 WStG aF verstoßen.

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Zur Begründung führt das Urteil lediglich folgendes an;

"Der Angeklagte EB hat auch durch die in seiner gesamten geschäftlichen Praxis sich auswirkende grundsätzliche Nichtachtung der staatlichen Preisregelung eine Einstellung bekundet, die die staatlich geschützte Wirtschaftsorädnung in dem Bereich seiner wirt- ‚schaftlichen Tätigkeit miß=chtet. Er hat es einfach abgelehnt, die auf diesen Gebiet bestehende gesetzliche Regelung zur Kenntnis zu nehmen, und hat sich willkürlich und nach 4 seinem Belieben laufend über alle Bestimmungen hinweggesetzt. Er hat die Zuwiderhandlung hartnäckig wiederholt, da jahrelang fortgesetzt, und auch gewerbsmäßig gehandelt. Auf Grund seines eigenen Geständnisses steht nämlich fest, daß er die ständige und grundsätzliche Niehtachtung der Preisvorschriften als wirtschaftliche Existenzgrundlage seines Unternehmens betrachtet hat (vel hierzu BGH in NJW 1955,351).*'

Ein Teil dieser Ausführungen steht zunächst schon im Widerspruch zu Feststellungen des Urteils an anderer Stelle. ® Danach hat der Angeklagte die Zuwiderhandlungen nicht "jahrelang fortgesetzt", sondern die erste Preisüberschreitung im Herbst: 1951. und die beiden anderen unmittelbar im Anschluß hieran begangen.

Hiervon abgesehen laufen die Ausführungen des Urteils - soweit es sich nicht nur um eine formelhafte Wiedergabe des. gesetzlichen Tatbestandes handelt - darauf hinaus, daß bereits der bloße Ungehorsam gegen wirtschaftsrechtliche Vorschriften ein Verhalten zur Wirtschaftsstraftat mache. Das ist aber rechtsirrig, wie der erkennende Senat schon

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So,

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in der vom Landgericht selbst angeführten Entscheidung hervorgehoben hat. Nicht der Ungehorsam, selbst wenn er sich bedenkenlos und willkürlich vollzieht, macht die Wirtschaftsstraftat aus. Denn es kommt nicht auf den (formalen) Verstoß gegen Vorschriften, sondern auf das (materielle) Interesse an, das durch sie geschützt und durch die Zuwiderhandlung verletzt oder gefährdet wird. Solange aber die wirtschaftsfeindliche Einstellung nicht rechtlich bedenkenfrei feststeht, vermögen auch die — wie dargelegt, widerspruchsvollen bezw nur formelhaften - Hinweise auf "hartnäckige Wiederholungen" und "gewerbsmäßiges" Handeln die Annahme einer Wirtschaftsstraftat unter dem Gesichtspunkte des

3 6 Abs 2 Nr 2 WStG nicht zu begründen.

Schließlich hätte es in diesem Zusammenhang ebenfalls einer eingehenden Stellungnahme zu der Verteidigung des Angeklagten bedurft, mit der er sich auf das Verhalten der behördlichen Prüfer und auf die spätere Freigabe der Schrottpreise beruft.

Die Verurteilung wegen Preisvergehens mußte daher in vollem Umfange aufgehoben werden,

III. Da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Höhe der für den Meineid verhängten Strafe durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung wegen Preisvergehens beeinflußt worden ist, wird das Landgericht auch über diese Strafe neu verhandeln und entscheiden müssen. Wie auf der Hand liegt, konnte auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben,

Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellen, daß nur noch die Verurteilung wegen Meineides übrigbleibt und hierfür eine Strafe bis höchstens drei Monaten Gefängnis in Betracht käme, so würde das Landgericht durch die Rechtskraft des Schuldspruches nicht gehindert sein, das Verfahren in vollem Umfange einzustellen.

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Im übrigen geben die Ausführungen der Revision zum StFG 1954 dem Revisionsgericht noch keinen Anlaß, dieses Gesetz von sich aus anzuwenden, weil bereits für den Meineid eine Strafe von vier Monaten verhängt worden ist. Daß aber diese Tat deshalb begangen worden wäre, weil sich der Angeklagte in einer Notlage befunden habe oder weil er einer Notlage anderer abhelfen wollte, ist nicht ersichtlich, Die Verteidigung wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung vor dem Landgericht hierüber Ausführungen zu machen. '

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Hoepner