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BGH Entscheidung vom 15.08.1956 – 2 StR 137/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNaden des Volkes In der Strafsache

gegen

1,) den Kaufma ouL aus

TCEEEREED, << boren am 191o in Pen

2.) den Kaufmann Josef Heinrich K EEE zus KB, dort geboren am EB 15939,

wegen fortgesetzten Preisvergehens u.a.

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. August 1956, an der teılgenommen haben: Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt REED o der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. März 1955 aufgehoben, soweit sie zur Abführung von Mehrerlös verurteilt worden sind.

Im Umfange der Aufhebung und zur Ergänzung der Entscheidung über die Frage einer Gesamthaftung mit weiteren Beteiligten hinsichtlich des Wertersatzes wira die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das lLandgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten

verworfen. Von Rechts wegen

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Grunde§

Der Angeklagte IB führte von Mitte Juli 1947 bis Ende April 1948 2,503.200 Zigaretten, die er in der französischen Besatzungszone zum festgesetzten Preis ordnunssgemäß erworben hatte, in die britische Zone ein und zwar als angebliche Transitware für die Sowjetzone, so daß er keiner Genehmigung für die Einfuhr bedurfte.. Von den Zigaretten veräußerte er 1.988.400 an den Angeklagten K> &B una 514.800 Stück an verschiedene andere Abnehmer zu dem überhöhten Schwarzmarktpreis von 1,20 bis 1,50 RM. Der zulässige Banderol.en-Verkaufspreis betrug 0,14 RM. KB unä die anderen Abnehmer setzten die Zigaretten mit einem Aufschlag auf dem Schwarzen Markt ab.

In der Zeit von August 1947 bis Januar 1948 führte der bereits rechtskräftig abgeurteilte WB ebenfalls Zigaretten, dıe er in der französischen Zone ordnungsgemäß erworben hatte, als Transitware für die Sowjetzone in die britische Zone ein und ließ sie durch andere zu Überpreisen im Schwarzhandel absetzen. Hauptabnehmer war der Angeklagte KB, der 2.652.000 Zigaretten erhielt. Er mußte an Mb 1,20 RM,teilweise auch 1,60 bis 1,80 RM,als Erlös abführen, während er selbat; wie die „Aurigen beim Absatz Bebeıligten, einen Zuschlag‘ ‘von 0,05 Ru pro Zigarette erhielt. Bei einer durch Feuchtigkeit beschädigten Lieferung von 627,000 Zigaretten betrug bei 50.000 bis 100.000 Stück der Erlös nebst Aufschlag 0,50 bis 0,60 RM, im übrigen 1,15 RM pro Zigarette. ‚er "

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In keinem der Fälle wurde der Steuerzuschlag für den erhöhten Preis, den die Verbraucher zahlen mußten, entrichtet,

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Freisvergehens in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 8, 6, 18, 102, 104 WiStG und mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt und zwar Ib zur Gefängnisstrafe ven

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drei Monaten, KOEEB zur Gefängnisstrafe von vier Fo-

naten, außerdem beide je zu einer Geldstrafe von 15 .000,-- DM, ersatzweise für je 200,- DM ein Tag Gefängnis, und zu

einer Steuergeldstrafe von 1.500,-- DM, ersatzweise für

je 100,- DM ein Tag Gefängnis, ferner zur Abführung von

Mehreriös und zur Zahlung von Wertersatz verurteilt:

Mit ihren Revisionen erheben die Angeklagten die Sachbeschwerde. Der Angeklagte KB peschränkte seine Revision auf die Verurteilung wegen des Erwerbes von Zigaretten von IB und deren Veräußerung. Die Beschränkung ist jedoch rechtsunwirksam, da diese Handlung nur ein Teilakt der vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Tat ist (RG JW 1932, 60 Nr 19). Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg»

Die Revısionen meınen, daß die tatsächlichen Feststellungen dıe Verurteilung wegen fortgesetzten Preisvergehens in Tateınheit mit Wirtschaftsvergehen und Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung nicht rechtfertigen. Dies trifft nicht zu:

Zu Recht nimmt die Strafkammer an, daß die in die britische Zone verbrachten Zigaretten der Bewirtschaftung unterlagen, soweit sie entgegen der vorgetäuschten Angabe, sie seien nur Transitware für die Sowjetzone, in den Verkehr gebracht wurden, Rechtlich zutreffend führt sie auch aus, es sei hierbei ohne rechtliche Bedeutung, daß die Zigaretten in der französischen Zone mit Genehwigung dem dortigen Wirtschaftsstellen ohne Bezugsnachweis zu dem festgesetzten Preis ordnungsgemäß erworben waren (Urteil des erkennenden Senats 2 StR 11/52 vom 12. Juni 1953 bei IM § 401 RAbgO Nr 10). Sie durften aber als bezugsbeschränkte Ware in der britischen Zone nicht ohne die vorgeschriebene Genehmigung bezogen und abgegeben werden. Hiergegen haben beide Angeklagten nach den Feststellungen verstoßen. Beıde sınd auch, wie die Strafkammer aus dem großen Umfange und

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der verhältnismäßigen langen Dauer zutreffend folgert-

ın undbefugter Betätigung wie Gewerbetreibende vorgegangen. Daß beide wußten, oder zumindest mit der Möglichkeit rechneten, die von ihnen gehandelten Zigaretten seien. bezugsbeschränkt, aber dennoch ohne Rücksicht auf solche Bezugsvorschriften ihre Geschäfte durchführten, stellt das Urteil fest, Die Strafkemner hat daher rechtlich fehlerfrei die äußere und innere Matseite eines Vergehens nach §§ 8 Abs 1 Nr 1, 22, 102, 104 wistt 1949/52 bejaht. Daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ab’der Angeklagte Ifiiwsich nicht auch einer unerlaubten Einfuhr nach der Knordnung des Zentralamts für Wirtschaft in der britischen Zone vom 23. November 1946 (GVBl NRW 1947 S 64) in Verbindung mit dem Bewirtschaftungsnotgesetz vom 30. September 1947 (WiGBl 1948 S 23 und §§ 17, 22 WiStG 1949/52) schuldig gemacht hat, beschwert ihn nicht.

Die Angeklagten haben die Zigaretten statt zu dem zuläassigen Preis von 0,14 RM pro Zigarette zu einem weit übersetzten Schwarzmarktpreis an andere Händler abgesetzt. Sie waren - sich hierbei, wie die Strafkammer rechtlich einwandfrei feststellt, bewußt, daß der Verkauf zu dem Überpreis gegen die bestehenden Preisbestimmungen verstieß. Ohne Rechtsfehler ninat die Strafkammer daher an, daß die Angeklagten sich aurch ihr Handeln je eines Preisvergehens nach 88 18, 22,

102, 104 WiStG 1949/52 in Verbindung mit der Preisstoppverordnung vom 26. November 1936 (RGB1 I S 955) und der PrStVO

in der Fassung vom 26. Oktober 1944 (RGBl I S 264) schuldig gemacht haben. Daß der Angeklagte TB nicht nur unselbständiser Vertreter oder Beauftragter war, vielmehr als maßgebender Geschäftsherr auftrat und handelte, stellt das Urteil fest. Die Strafkammer hat ihn daher zu Recht als Täter erachtet. Dies gilt auch für den Angeklagten Kw. Daß er im Falle MEMB und möglicherweise auch bei den von Ib erwor-

benen Zigaretten den Erlös nach Abzug des für ihn bestimnten

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Zuschlages abzuliefern hatte, steht der Annahme, er sei Täter und nicht nur Gehilfe gewesen, nicht entgegen. Er ging bei dem Absatz der Zigaretten völlig selbständig vor und trat als selbständiger Händler auf. Er wollte die Schwarzmarktverkäufe als seine Tat zur Durchführung bringen, um einen höheren Verdienst, auch wenn er möglicherweise nur in dem Zuschlag zum Preis bestand, zu erlanger..

Ohne Rechtsfehler bejaht die Strafkammer weiter, daß die umfangreichen Schwarzmarktgeschäfte geeignet waren, die Leistungsfähigkeit der staatlichen Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen, Sie nimmt auch zutreffend an, daß dia Angeklagten durch diese Geschäfte eine die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachtende Einstellung bekundeten, außerdem gewerbsmäßig aus verwerflichem Eigennutz und verantwortungslos handelten. Sie hat daher zu Recht ie Voraussetzungen einer Wirtschaftsstraftat nach § 6, Abs 2, Nr 1, 2 WiStG 1949/52 bejaht.

Der Verurteilung wegen der Wirtschaftsstraftat steht nicht entgegen, daß das Wirtschaftsstrafgesetz 1952 am 30. Juni 1954 außer Kraft trat, da es sich bei den die Blankettvorschriften der §§ 8, 18 WiStG ausfüllenden Bestimmungen um Zeitgesetze handelt; zudem bestimmt § 15 WiStG 1954 ausdrücklich, daß die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung auf die Taten anzuwenden sind, die während seiner Geltung begangen wurden (siehe Urteil des erkennenden Senats 2 StR 11/52 vom 12. Juni 1953).

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung. Sie haben durch ihre Tätigkeit es ermöglicht, daß schließlich der letzte Kleinhändler die Zigaretten dem Verbraucher zum überhöhten Preis überl1eß, ohne daß der Steuerzuschlag, der auch für den Besetzlich verbotenen Preis entstand, entrichtet wurde. Tie

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Angeklagten wußten auch, wie das Urteil bedenkenfrei feststellt, daß eine Steuer geschuldet und fällig werde und daß sie durch ihr Verhalten die Steuerverkürzung förderten. Daß sie ihres Vorteils wegen handelten, bejaht die Strafkammer zu Recht.

Die Annahme von Tateinheit begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden, Zu dessen Aufhebung gibt auch der Umstand, daß durch das Gesetz vom 11. Mai 1956 (BGBl I, 418) die Strafvorschrift des § 396 RAbgO gemildert worden ist, keinen Anlaß. Das Landgericht hat die Strafe aus dem Wirtschaftsstrafgesetz entnommen. Außerdem kann ausgeschlossen werden, daß es im Hinblick auf den Umfang des Schwarzhandels und der Steuerverfehlungen zu einer geringeren Steuerstrafe gekommen wäre.

Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Geldstrafen auch nicht gegen § 27 c StGB verstossen. Sie hat nicht nur die Verhältnisse beider Angeklagten zur Zeit der Tat berücksichtigt, sondern auch ihre wirtschaftliche Lage zur Zeit der Verurteilung gewürdigt. Dies ergibt sich daraus, daß sie bei der Schilderung ihrer persönlichen Verhältnisse anführt, daß der Angeklagte TE zur Zeit ohne Einkommen und auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist und der Angeklagte Kile keine Beschäftigung hat; weiter weist sie bei der Bemessung der Steuer-- gelästrafe auf die schwere Belastung durch die Nebenfolgen hin und hebt bei der Begründung der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung ausdrücklich hervor, daß die Angeklagten ihre Existenz verloren haben. Der Vorschrift des § 27 c Abs 1 ist daher genügt (RGSt 66, 91; BGH 3 StR 433/53 vom 3. Juni 1954). Zudem bleibt die

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gegen den Angeklagten IB verhängte Geld- und Steuergeldstrafe unter dem Gewinn, den er erzielt hat. Sein Gewinn entspricht im wesentlichen dem Mehrerlös, in dem auch die hinterzogene Steuer steckt. Selbst wenn hiervon noch zu Gunsten des Angeklagten ein Teil wegen erhöhter Kosten bei der Beschaffung und dem Transport der Waren abgezogen und die Umstellung zu seinen Gunsten im Verhältnis 100 :s 6,5 vorgenommen wird, übersteigt der Gewinn erheblich die ausgesprochenen Geldstrafen. Der Gewinn des Angeklagten Kg bestand bei den von Münch erhaltenen Zıgaretten allerdings nur in dem Zuschlag von 0,05 RM pro Zigarette. Welchen Gewinn er bei den von TB erworbenen und weiterveräußerten Zigaretten erzielte, stellt das Urteil nicht fest. Da er bereits einen überhöhten Preıs von 1,20 bis 1,50 RM bezahlen mußte, ist wahrscheinlich, daß sein Verdienst auch hier nur ın einem geringen Zuschlag bestand, also wesentlich unter dem von dem Ange-- klagten Ib erzielten Gewinn blieb. Wenn er auch hier mit 0,05 Ri angenommen wird, überstieg sein Gewinn bei 4.640.000 Zigaretten und bei einer Umstellung zu seinen Gunsten im Verhältnis von 100 zu 6,5 RM aber ebenfalls

ie wegen des Preisvergehens und des Wirtschaftsvergehens zusgesprochene Geldstrafe von 15.000,- DM. Die Strafkammer hat demnach von den Vorschriften des § 27 c Abs 2 StGB zu Gunsten der Angeklagten keinen Gebrauch gemacht. Daß der Gewinn des Angeklagten Ke wesentlich niedriger war als der des Angeklagten Ib hat sie berücksichtigt Rechtlich nicht zu bemängeln ist, daß sie wegen des grö-Beren Umfanges seiner Schwarzmarktgeschäfte gegen den Argeklagten KW eine höhere Freiheitsstrafe und eine gleich hohe Geldstrafe wie gegen Iibausgesprochen hat-

Der Ausspruch über den von den Angeklagten zu entrichtenden Wertersatz begegnet seiner Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer eine mögliche Mithaftung anderer berücksichtigt hat. Der frühere Mitangeklagte MB 1ieß die Zigaretten durch Me, Pa und Kr absetzen. Hauptabnehmer war der Angeklagte KW, der jedoch MD selbst nicht kannte, sondern die Zigaretten offenbar durch ZB, PER und Kr als Mittelsperson erhielt. Daß diese ebenfalls wegen Abgabenhinterziehung verurteilt sind, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Wäre dies der Fall und das Straffreiheitsgesetz gegen sie nicht anzuwenden, hafteten sie mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Angeklagten Mb und dem Angeklagten Ken als Gesamtschuldner im Umfange ihrer Beteiligung,da ‘der Wert nur eınmal zu ersetzen ist. Dies müßte im Urteil zum Ausdruck kommen (RGSt 62, 246). Daß die Beteiligten in einem anderen Verfahren verurteilt wurden, stünde nicht entgegen, da die Mithaftung bei allen an einer Steuerstraftat Beteiligten auszusprechen ist, soweit sie in demselben oder ın einem früheren Verfahren zum Ersatz derselben Werte verurteilt sind (RG JW 37, 1835 Nr 121). Die Strafkammer hat daher den Sachverhalt insoweit noch aufzuklären und das Urteil gegebenenfalls zu ergänzen. Sie wird dabei auch zu prüfen haben, ob nicht auch eine Y-. Uiihsftung der Spediteure Ki und Heim in Betrachi kommt.

Rechtlich fehlerhaft ist, wie die Revisionen zutreffend vortragen, der Ausspruch über die Abführung des iehrerlöses. Nach § 15 Satz 2 WiSt@G 1954 ist zwar die Abführung des Mehrerlöses in allen Fällen zulässig, in denen das Wirtschaftsstrafgesetz ın der früher geltenden Fassung diese Maßnahme vorgesehen hat, jedoch nur innerhalb

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des Rahmens der §§ 7 bis 11 WiStG 1954. § 8 Abs 2 WiSte sieht nun vor, daß entgegen den früheren Vorschriften, falls die Abführung des Mehrerlöses eine unbillige Härte

ware, die Anordnung auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben kann, letzteres auch, wenn der Mehrerlös gering ist. Diese Bestimmung ist das mildere Gesetz und auch im Revisionsverfahren zu beachten (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juni 1955 2 StR 544/54 in NW 55, 1406).

Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft. Die Feststellungen sind auch nicht so umfassend und erschöpfend, daß das Revisionsgericht bereits entscheiden könnte, ein Härtefall liege nicht vor. Ob bei einem solchen die Abführung des Mehrerlöses zu beschränken oder von ihr abzusehen ist, ist eine Ermessensfrage, die dem Tatrichter obliegt. Die Anordnung der *bführung des Mehrerlöses ist daher aufzuheben und die Sache

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insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Hierbei wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, inwieweit die Angeklagten auch hier nur gesamtschuldnerisch mit anderen bei dem Vertrieb der Zigaretten beteiligten und rechtskräftig abgeurteilten Personen haften.

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Dr. Koeniger Dr. Dotterweich Dr. Schalscha

Menges Dr. Wiefels