Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 14.06.1955 – 2 StR 544/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
§§ 8 Abs 2 WiStG 1954 ist gegenüber § 49 WiStG 1949/52 als milderes Gesetz auch bei früheren Zeitgesetzen anzuwenden; dies gilt auch für das Revisionsverfahren, - » * .. . Fand PER z F} Eur; wie. 77 $% LABMF wann ® . er che Sen .
Fir das Nachschlagewerk! Nicht für die amtliche Semimg! _. .... 2259 004... Gesetz: wistG 1954 88 8 Abs 2, 15 ' StGB § 2 Abs 2, 3
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Rechtssatz; §§ 8 Abs 2 WiStG 1954 ist gegenüber § 49 WiStG 1949/52 als milderes Gesetz auch bei früheren Zeitgesetzen anzuwenden; dies gilt auch für das Revisionsverfahren,
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Aktenzeichen: 2 StR 544/54 rt.des BGH vom 14. Juni 1955 LG Köln TR
* AL 2 StR 544/54
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In der Strafsache
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gegen
den kaufmännischen Angestellten Hermann Josef D EEE, aus zu AN, eboren am 1917 in Ko EEE» nei m—i
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Preisverstosses u. &.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich ! Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner r als beisitzende Richter, Bu: Bundesanwalt Dr. IB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Meiiie bei der Verkündung als Vertreter der Rundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst He als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Februar 1954
1.) dahin abgeändert, daß der Angeklagte an Wertersatz 20.060.- DM zu zahlen hat und zwar gesamtschulänerisch mit den früheren Mitangeklagten MP, Tu, Dr. To EEE und Wa in Höhe ihrer im Urteil vom 26. Oktober 1949 rechtskräftig erkannten Wertersatzanteile;
2.) aufgehoben mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte zur Abführung von Mehrerlös und zur h Mithaftung für den Mehrerlös der früheren Mit- {
angeklagten EEE und GEB verurteilt ist.
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II. Im Umfange der Aufhebung sowie zur Nachholung der
III.
entscheidung über die Frage einer Gesamthaftung | mit weiteren Beteiligten hinsichtlich des \erter.
satzes wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte führte im Jahre 1947 ab April ohne Genehmigung 600.000 Zigaretten, die er in der französischen Zone ordnungsgemäss erwarb, ohne Genehmigung in die britische Zone ein und veräusserte sie mit Hilfe des bereits rechtskräftig verurteilten Dr. u 00) ZU dem Schwarzmarktpreis von 1,40 bis 1,60 RM je Zigarette an Gewehr. Hiervon wurden 270.000 Zigaretten bei Gewehr beschlagnahmt. Mit Hilfe des früheren Mitangeklagten GEBE» führte der Angeklagte weiter in drei Fahrten 900.000 Zigaretten ohne Genehmigung in die britische Zone ein, die er ebenfalls an Gewehr veräusserte mit Ausnahme von 54.000 Zigaretten, die GEM als Entlohnung für seine Hilfeleistung erhielt. Dieser verkaufte hiervon 30.000 Zigaretten zu 1,10 RM; von dem Rest übergab er 4.000 Zigaretten seinem Fahrer, 20.000 Zigaretten benutzte er zum Erwerb von Benzin, Autoreifen u. a, Schließlich schloß der Angeklagte im Jahre 1947 unter Vermittlung des früheren Mitangeklagten BB einen Vertrag mit einem gewissen VE ab, durch den er sich zur Lieferung von 800.000 Bosco-Zigaretten zum Preise von 1,20 RM verpflichtete. Ve wollte die Zigaretten in der sowjetisch besetzten Zone zum Schwarzmarktpreis absetzen. Zur Überführung der Zigaretten von der französischen in die sowjetische Zone besaß er ordnungsgemäße Warenbegleitpapiere. Der Angeklagte verbrachte die Zigaretten aus der französischen in die britische Zone; dort wurden sie Voss übergeben. Durch Vermittlung des Dep erhielt der Angeklagte den Kaufpreis.
Der Angeklagte zahlte beim Einkauf für die Zigaretten den Normalpreis; er betrug einschliesslich der Steuer 11,3 RPfg. Unter Berücksichtigung der Kosten für Kompen-
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sationsgut, Transport u. a., kam ihm die Zigarette jedoch durchschnittlich auf 28 bis 32 RPfg. Der Steuerzuschlag für den erhöhten Verkaufspreis, den die Verbraucher zahlen mussten, wurde nicht entrichtet,
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen ?Preisverstosses in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Tabakwaren, Vergehen gegen die §§ 8, 6, 102, 104 WiStGB und Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 35.000 DM, sowie zu einer Steuergeldstrafe von 3.500 DM, weiter zur Zahlung von 20.300 DM Wertersatz und zur Abführung von 131.950 DM Mehrerlös verurteilt. Ausserdem hat sie seine Mithaftung für den von den früheren Mitangeklagten DEE und CD zu zahlenden Wertersatz und abzuführenden Mehrerlös ausgesprochen, desgleichen auf deren teilweise Mithsftung für den von dem Angeklagten zu zahlenden Wertersatz und abzuführenden Mehrerlös, Anstelle der Geld- und Wertersatzstrafen treten im Nichtbeitreibungsfalle für je 100,- DM ein Tag Gefängnis.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und erhebt die Sachbeschwerde. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs 2 StGB). Die Sachbeschwerde ist nur zum Teil begründet. m
Zutreffend findet die Strafkammer in der Einfuhr der 1,500.000 Zigaretten ab 1. April 1947 in die britische Zone ohne Genehmigung der zuständigen Wirtschaftsbehörden ein Vergehen der unerlaubten Einfuhr nach der Anordnung des Zentralamtes für Wirtschaft in der britischen Zone vom 23. November 1946 (GVBl Norär.-Westf. 1947, S 64 Jin Verbindung mit dem Bewirtschaftungsnotgesetz vom 30. Oktober 1947 (WiGBl 1948, S 23) und §§ 17, 22 des WiStG vom
26. Juli 1949 und 25. März 1952 . Entgegen der Annahme der Revision verneint sie auch ohne Rechtsfehler, dass der Angeklagte sich über das Verbot der Einfuhr geirrt hat, Sie stellt fest, daß er zwei Beamte des Landesernährungsamtes unter Gewährung von Gegenleistungen veranlaßte, ihm die Einfuhr zu erleichtern, und dadurch die Gefahr der Bestrafung wegen Bestechung auf sich nahm, weiter, daß er auf die Weigerung des Fahrers Heime, eine Ladung Zigaretten in die britische Zone zu Yahren, da keine ordnungsmässigen Papiere vorlägen, antwortete: Ner könne ruhig fahren, darum brauche er sich nicht zu kümmern." Hieraus folgert sie, daß dem Angeklagten bekannt war, für Tabakwaren sei eine Einfuhrgenehmigung notwendig, und daß er sich bewußt über diese Vorschrift hinwegsetzte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Irrtum scheidet somit aus. Hinsichtlich der 800.000 Bosco-Zigaretten, bei denen die britische Zone nur Durchgangsland war, ist der Angeklagte zutreffend nicht verurteilt worden.
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Ohne Rechtsfehler nimmt die Strafkammer, wie der Senat bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom 12. Juni 1953, 2 StR 11/52, ausgeführt hat, an, daß die von dem Angeklagten in die britische Zone eingeführten Zigaretten der Bewirtschaftung unterlagen und daher als bezugsbeschränkte Waren nicht ohne Bezugsberechtigung abgegeben und erworben werden durften. Indem der Angeklagte die 1,500.000 Zigaretten an Gewehr abgab, obwohl dieser keine Bezugsbescheinigung besaß, hat er, wie die Strafkammer zu Recht annimmt, gegen § 8, Nr 1 WiStG 1949/1952 verstoßen. Daß er"in unbefugter Betätigung wie ein Gewerbetreibender" handelte, ist aus den Feststellungen ersichtlich. Auch den inneren Tatbestand hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei dargetan.
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Ohne Rechtsfe:ler stellt die Strafkammer fest, daß die ungereselte Zuführung der großen kenge Zigaretten geeignet war, die Leistungsfähigkeit der staatlichen Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen und daß der Angeklagte durch den Verkauf der Zigaretten zu einem erhöhten Schwarzmarktpreis sehr große Gewinne erzielen wollte, somit aus einer Einstellung handelte, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung im ganzen oder im einzelnen mißachtet. Hiernach liegen die Merkmale des § 6 Abs 2 Nr 1 und 2 WiStG 1949/1952 vor. Die Strafkammer nimmt daher zu Recht eine Wirtschaftsstraftat und nicht eine Ordnungswidrigkeit an. Das Vorbringen der Revision hiergegen geht somit fehl.
S 955) und der Pr.StVO i.d.F. vom 26. Oktober 1944 (RGBl I S 264).
Der Verurteilung wegen der Wirtschaftsstraftaten steht nicht entgegen, dass das Wirtschaftsstrafgesetz 1952 am 30. Juni 1954 ausser Kraft trat, da es sich, wie der Senat im Urteil vom 12. Juni 1953 bereits ausgeführt hat, bei den die Blankettvorschriften der §§ 8, 18 WiStG ausfüllenden wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen um Zeitgesetze handelt (§ 2 Abs 3 StGB) und zudem § 15 WiStG 1954 ausdrücklich bestimmt, daß die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung auf die Taten anzuwenden sind, die während seiner Geltungsdauer begangen wurden.
Bedenkenfrei ist auch die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung hinsichtlich sämt-
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licher Zigaretten. Die Strafkammer hat die äussere und innere Tatseite ohne Rechtsfehler festgestellt. Die Meinung, die Verurteilung wegen der Wirtschaftsstraftaten schließe eine solche wegen des Steuerdelikts aus, findet im Gesetz keine Stütze.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei den ” einzelnen Straftaten und von Tateinheit zwischen ihnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
ja Die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler.
Bedenken begegnet jedoch der Ausspruch über den zu leistenden Wertersatz. Die Strafkammer stellt fest, daß der frühere Mitangeklagte MM» für seine Hilfe 54.000 Zigaretten erhielt, hiervon 4.000 Zigaretten seinem Fahrer 3 überließ und 20.000 Stück verwendete, um Benzin, Reifen
und andere zur Durchführung der Fahrten benötigte Gegenstände unter Zugrundelegung der gesetzlich vorgeschriebenen Preise einzutauschen. Nur den Rest von 30.000 Zigaretten
N hat er zum Überpreis von 1,10 RM auf dem Schwarzmarkt ver- " kauft. Hiernach scheidet eine Steuerhinterziehung hin-
ir sichtlich der 24.000 Zigaretten aus, da CM die 20.000 5 Zigaretten zum gesetzlich vorgeschriebenen Preise ab-
E gegeben hat, und hinsichtlich der 4.000 dem Fahrer gege-
r benen Zigaretten nicht festgestellt ist, dass dieser
sie weiter veräusserte. Es entfällt somit insoweit ein Wertersatz. Er beträgt bei einem Pfennig je Zigarette 240.- DM. Der Angeklagte hat daher nur 20.300 - 240 = 20.060 DM Wertersatz zu leisten. Im übrigen ist die Festsetzung des Wlertersatzes nicht zu beanstanden. Der Senat kann das Urteil insoweit selbst abändern.
Jedoch bedarf der Ausspruch noch einer Ergänzung. Die Hauptabnehmer waren Gewehr und Ve. Es ist nicht ersichtlich, ob gegen sie ein Verfahren durchgeführt und’ gegen
sie auf: Wertersatz erkannt wurde. Ist dies der Fall, und das Straffreiheitsgesetz bei ihnen nicht anwendbar, haften sie mit dem Angeklagten als Gesamtschuldner in dem Umfang ihrer Beteiligung, da der Wert nur einmal
zu ersetzen ist. Dies muss im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommen (RGSt 62, 246, 249; RG in HRR 34, 238 und BGH 2 StR 464/54 vom 29. April 1955). Dass die Beteiligten in einem anderen Verfahren verurteilt wurden, stünde nicht entgegen; denn die Mithaftung ist bei allen an einer Steuerstraftat Beteiligten auszusprechen, soweit sie in demselben oder in einem früheren Verfahren zum üÜrsatz
. desselben Wertes verurteilt sind (RGJW 1937, 1835 Nr 121).
Die Strafkammer hat daher den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch zu prüfen und das Urteil gegebenenfalls zu ergänzen. Soweit der Angeklagte für den Wertersatz nur nn mit den früheren Mitangeklagten MP;
Ru, Dr. Ro und wei in Höhe ihrer im Urteil vom 26. X. 1949 rechtskräftig erkannten Wertersatzanteile haftet, konnte der Senat das Urteil selbst ergänzen. j
Dagegen entfällt der Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten für den Vertersatz zu dem die früheren Mitangeklagten Dee und GEMEEE in dem angefochtenen Urteil verurteilt waren. Gegen diese hat die Strafkammer mit Beschluss vom 21. September 1954 das Verfahren, soweit es noch anhängig war, nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt. Die Einstellung erfaßt die Verurteilung zu -‚Wertersatz, da er eine Nebenstrafe im Sinne des § 12 aaO ist (BGHSt 6, 304). Da CEEEh und Beim» somit keinen Wertersatz zu entrichten haben, entfällt eine Mithaftung des Angeklagten hierfür, ebenso auch eine teilweise Haftung von CeiER und Dem für den vom Angeklagten zu zahlenden Wertcrsatz.
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Rechtlich zu beanstanden ist auch der Ausspruch über die Abführung des Mehrerlöses. Fehl geht zwar das Vorbringen der Revision, die Verurteilung zur Abführung von Mehrerlös sei neben der Zahlung von Nertersatz unzulässig. Dies ergibt sich bereits, wie die Strafkammer
zutreffend ausführt, aus § 418 RAbgO und § 49 WiStG aT, Der
Senat hat diese Rechtsauffassung auch in seinem Urteil vom 12. Juni 1953 nicht beanstandet. Jedoch bestehen an-
dere rechtliche Bedenken.
Nach § 15 Satz 2 WiStG 1954 ist die Abführung des Mehrerlöses in allen Fällen zulässig, in denen das Wirtschaftsstrafgesetz in der früher geltenden Fassung diese Maßnahme vorgesehen hatte, jedoch nur innerhalb des Rahmens der §§ 7 bis 11 WiStG 1954. Wie die Strafkammer zutreffend annimmt, war die Abführung des Mehrerlöses ach § 49 WiStG 1949/1952 in Verbindung mit § 4 PrStVO i.d.P. vom 26. Oktober 1944 zwingend vorgeschrieben. § 8 Abs 1 WiStG 1954 bestimmt als Mehrerlös entsprechend dem § 49 WiStG 1949/1952 den Unterschiedsbetrag zwischen dem zulässigen und dem erzielten Preis. § 8 Abs 2 aaO sieht jedoch vor, dass, falls die Abführung des Mehrerlöses eine unbillige Härte wäre, die Anordnung auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben kann, letzteres auch, wenn der Mehrerlös gering ist. Diese Bestimmung ist das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs 2 StGB. Der ausdrücklichen Vorschrift des § 15 WiStG 1954 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber auch für den Bereich der hier in Frage kommenden Zeitgesetze abweichend von der Regelung des § 2 Abs 3 StGB die Ahndung der früheren Taten dem Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes nach § 2 Abs 2 StGB unterstellen will und zwar ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens. Demgemäss ist die Gesetzesänderung auch im Revisionsverfahren zu beachten (§ 354 a StPO; siehe
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auch BayObLG JZ 1954, 646).
Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt bisher nicht geprüft. Die Feststellungen des Urteils sind auch nicht so umfassend und erschöpfend, daß das Revisionsgericht bereits entscheiden könnte, ein Härtefall sei zu verneinen. Inwieweit bei Vorliegen eines solchen die Abführung des Mehrerlöses zu beschränken oder von ihr abzusehen ist, ist eine Ermessensfrage, die dem Tatrichter obliegt. Die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses war daher aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung ist auf die durch Urteil vom 26. Oktober 1949 rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten nicht zu erstrecken, da sie nicht durch das hier angefochtene Urteil. verurteilt sind (§ 357 StPO).
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Inwieweit der Angeklagte nur gesamtschulänerisch mit " anderen Teilnehmern“haftet, muss die Strafkammer nach
der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Urteilsfäl-
lung entscheiden.
Ir. Moericke Dr. Dotterweich Werner , %
BR Hoepner ist beurlaubt ı Dr. Arndt und daher an der Un- j terschrift verhindert.
Dr.Moericke