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BGH Entscheidung vom 19.12.1950 – 1 StR 26/50

1. Strafsenat

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1 StR. :26/50

(1-11/50)

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache

gegen den landwirtschaftlichen Praktikanten Karı sBEED>

aus AED (Niederbayern), geboren am EEE 1923 in gu,

wegen Meineids

(Sachbezeichnung: Sauer u.a.)

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 19. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter

als Vorsitzender,

Bundesrichterin Krumme ' Bundesrichter "Dr. Geier Bundesrichter " Werner Bundesrichter - Krauss

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt a als Beamter der Bundes techaft,

Justigsssistent als Urkunäsbeanter der esohliftastelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Deggendorf vom 17. Oktober 1950 wird verworfen, jedoch wird im Entscheidungsesatz des ange-

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fochtenen Urteils das Wort "Gesumtgefängnisstrafe® in®ge-Känsnisstrafe" berichtigt und die Dauer des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr crmässigt.

Die kosten des dechtsmittels hat der Angeklagte zu trasen.

Von Rechts wegen.

Gründe§

l. Zur Begründung der Verfahrensrüge macht die Rovisien geltend, das Landgericht habe seine ;berzeugung von der Schuld

... des Angeklagten auf die Bekundungen des.Zeugen Ogiiiiin (richtig OU) gestützt, obwohl dieser Zeuge nur pollzeilich vernommen worden sei. Die Riise ist jedoch nicht begründet.

Denn aus der Sitzungsniederschrift und den Urteilsgründen ‘ergibt sich, dass das Landgericht nicht etwa die polizei- . liche Aussage OugiD in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Beweises vorgelesen hat. Die Strafkammer bat vielmehr dem Angeklagten diese Aussage vorgehalten und die Erklärungen, die der Angeklagte daraufhin ab;:ab, zur Grundlage

ner R der Urteilsfindung mit verwertet.

#38 n.: 155. Die gegenteilige Bohxuptung der Revision ist n180 unzu-

treifend und die Rüge damit unbegründet. Gegen die Zulässigkeit des von der Strafkummer beobachteten Verfahrens bestehen keine rechtlichen Bedenlen, Auch Umstände, von denen der Tatrichter nicht durch: die im Strafprezess zugelassenen Beweismittel Kenntnis erlangt hat, können zum Gegenstand von Vorhaltungen an .den Anzeklagten gemacht werden, und, die daraufhin vom Angeklasten abgegebenen Er- ‘ xlärungen können, wie alle seine übrigen in der Hauptver-

2.

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handlung gemachten Angaben, die Grundlage für die richterliche Jberzeugung vom Sachverhalt abgeben. Darin liegt kein

‚ Verstoss gu,;en den den Strafprozess beherrschenden Grund-

satz der Unmittelbarkeit des Verfahrens ( § 250 StPO.). Dieser läge nur vor, wenn der Vorhalt selbst als Beweismittel für die Richtigkeit der Wahrnehmungen des nur polizeilich vernommenen Zeugen gedient hätte. Dieser Fall ist aber, wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt, hier nicht gegeben.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids ( § 154 StGB.) wird durch die Feststellung des angefochtenen Urteils getragen, der Angeklagte habe am 14. Juli 1949 vor dem Amtsgericht Hengersberg in cinem Unterhaltsrechtsstreit als’ Zeuge bewusst wahrheitswidrig bekundet und beschworen, im Jahre 1948 nit der Bauerntochter Anna ED keinen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, obwohl es dazu in der Nacht zum 2. Mai 1948 unter den im angefochtenen Urteil näher erörterten Umständen gekommen sei. Im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung findet sich in den Urteilsgründen ( S. 26 der Urteilsabschrift ) allerdings dic Wendung, der Angeklagte habe für das Jahr 1949 einen Geschlechtsverkchr mit Anna He in Abrede gostellt. Dabei handelt es sich aber, wie der Zusammenhang und Darlegungen an anderer Stelle ergeben, um einen Schreibfehler. Gemeint ist 1948.

Die Revision bringt demgegenüber vor, der Angeklagte habe in der Nacht zum 2. Mai 1948 keinen Geschlechtsverkehr gehabt, seine Aussage entspreche daher der Wahrheit. Damit bekämpft die Revision aber nur in unzulässiger Weise die Feststellungen der Strafkammer und macht keine Rechtsfehler geltend, die nach § 337 StPO. der Revision allein zum Erfolg verhelfen könnten. Die Darlegungen und Überlegungen, mit denen die Strafkammer das Ergebnis begründet, weisen

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weder Denkfehler nocn Widersprüche noch sonstige Yängel uuf, die das Ergebnis rechtlich anfechtbar machen könnten. Die Ausführungen der Revision bewegen sich in diesem Punkte nur auf tatsächlichem Gebiet und setzen an die Stelle der Beweiswürdigung, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, einc andere tatsächliche Würdigung, zum Teil sogar unter Behauptung von Beweistatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Urteil ergeben. Das ist unzuläseig, und ' die Revision kann damit nicht gehört werden.

....

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Die Aberkennung dor bürgerlichen Ehrenrechte. ist neben r dcr Verurteilung wogen Meineids zwingend auch dann vorge- i schrieben, wenn -— wie im virliegenden Falle - wegen der Zubilligung mildernder Umstände auf eine Gefängnisstrafe i erkannt worden ist ( § 161 StGB.). Dicse Verpflichtung r wird nicht dadurch berührt, dass § 2 Abs. 2 dos Straffreiheitsgesetzcs vom 31.12.1949 eingreift, weil die Gefängnisstrafe die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt. Bei der Bomessung der Dauer des Ehrverlusts ist die Strafkammer jedcuh von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen, Sie war, wie die Strafzumessungsgründe erkennen lassen, Ger Meinung, dass die Mindestdauer 2 Jahre betrage, hat dicuse für angeressen erachtet und darauf erkannt. Nach

§ 32 Abs. 2 StGB. beträgt jedoch die Dauer des Verlustes bei Gefängnisstrafe, auf die hier erkannt ist, mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Da der erkonnende Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag der Bundesanwaltschaft für diese Nubenstrafe das gesetzlich niedrigste Mass für angemessen erachtet und die Dumessung der Nebenstrafe selbständiger rcchtlichur Betrachtung zugänglich

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ist, konnte er gemäss § 354 Abs. 1 StPO. den Rechtsfehler selbst berichtigen und die Dauer des Ehrverlusts auf ein Jakr bemessen,

Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils weist schliesslich noch den Fehler auf, duüss er die Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtgofängnisstrafe von 7 Monaten ausspricht, obwohl der Angeklagte nur wegen einer strafbaren Handlung, nämlich wegen Meineids, verurteilt ist,

Dieses Verschen An dar Fassung konnte von hier aus ebenfalls berichtigt werden.

Da die Revision nur geringen Erfolg in einem Nebenpunkt hat und den Fehler, der zur Horabsetzung der Dauer des Ehrverlusts geführt hat, nicht ausdrücklich gerügt hatte, bestand koin Anlass, von dur Vorschrift des § 473 Abs. 1

S. 2 StPO. Gebrauch zu machen und die Gebühr zu ermässigen.

gez. Richter gez. Krumme gez. Dr. Geier

gez. Werner gez. Krauss

Boglaubigt:

fi 7 9 —_ ag rrmich ,

Justizassistent als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofcs