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BGH Entscheidung vom 24.11.1953 – 5 StR 626/52

5. Strafsenat

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1 -

5 StR_626/52 7274 077

In Nemen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Mordko 5 EEE zu: EEE. geboren am EEE 1599 in wemmmmmmm

2.) den Autovermieter Arno W ED zu: DEE dort geboren am EEE 1914,

3,) den Fuhrunternehmer Walter I GEENEEEEEEED zu: DEE, dort geboren am EEE 1917,

wegen Steuervergehen u.a,

hat der 5.Strafsena* des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.November 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwslt Dr .EEEERn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten SENEEN ED und IE wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24.Januar 1952 wie folgt abgeändert;

1.) Die Verurteilung des Angeklagten SED wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei entfällt;

2.) die Angeklagten WEB una IB sind wegen Vorteilsbeihilfe zur gemeinschaftlichen Steuer-

hinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger

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Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung und mit Beihilfe zur unbefugten Ver-

bringung von Gegenständen aus dem Ostsektor in die Westsektoren verurteilt.

Im übrigen werden die Revisionen aller Beschwerdeführer verworfen.

Jedoch wird die Sache, soweit das Urteil die Angeklagten WE und IMEEE betrifft, zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

ne

- 3.

Gründe§

Der Angeklagte SED ist "wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit unbefugter Verbringung von Gegenständen aus dem Ostsektor in die Westsektoren und wegen unerlaubter Geschäfte mit Devisenwerten" zu einem Jahr Gefängnis und zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt worden. Die Angeklegten WED und TIERE sind "wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit unbefugter Verbringung von Gegenständen aus dem Ostsektor in die Westsektoren" zu je vier Monaten Gefängnis und zu je 300.- IM-West üeldstrafe sowie zu Wertersatzstrafen verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil haben alle drei Angeklagten Revisionen eingelegt, mit denen sie die Verletzung ver-Zahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften

rügen. I.

Revisicn des eklagten

1.) Die verfahrensrechtliche Beanstandung der Revision greift nicht durch.

Der Beschwerdeführer behauptet, daß die Strafkammer ihre Feststellung über die Höhe des Umsatzes auf das Anschreibebuch, auf Zettel und auf Bons gründe. Die Bons seien aber nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Hierin liege eine Verletzung der Vorschrift des § 249 StPO.

Die Behauptung der Revision steht in Widerspruch mit den Urteilsgründen, wonach "die Schätzung des Umsatzes auf isn Angaben der Angeklagten, insbesondere der Angeklagten

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MED una TB, sowic auf der Auswertung der Notizen in dem bei dem Angeklagten Sp vorsefundenen Anschreibebuch beruht" (UA S 10). Das Anschreibebuch aber ist ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen.

Selbst wenn jedoch die Zettel und Bons bei der Feststellung des Umsatzes im Urtsile mitverwertet worden wären, könnte nicht ausgeschlossen werden, daß ihr Inhalt im Wege der Vernehmung der Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

2.) Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben deutlich, daß der Angeklagte gewerbsmäßig und in wirtschaftsfeindlicher Absicht gehandelt hat. Die Voraussetzungen einer Wirtschaftsstraftat gemäß § 6 Abs II Nr 2 WwStG sind mithin - entgegen der Auffassung der Revision - erfüllt.

3.) Einer ausdrücklichen Erörterung darüber, ob der Beschwerdeführer sich in einem Irrtum befunden haben könnte, bedurfte es hier nicht, weil das gesamte Verhalten des Angeklagten erkennen läßt, daß weder ein Tatbestands- noch ein Verbotsirrtum in Betracht kommt.

4.) Soweit die Strafkammer angenommen hat, daß die von den Ostbehörden gewährte Steuerbefreiung hinsichtlich der für den Schmuggel in die Westsektoren Berlins bestimmten Zigaretten unbeachtlich sei, befindet sie sich in Widerspruch mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl 5 StR 855/52 vom 19.3.1953). In allen hier in Betracht kommenden Fällen liegt daher nur eine Abgabenhinterziehung vor, so daß die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei wegfällt.

5.) Dem Landgericht ist darin beizutreten, daß es keinen Unterschied macht, ob der Vertrieb der steuerpflichtigen Waren im Ostsektor oder in den Westsektoren Berlins vorgenommen wurde. Denn auch diese Verkäufe verwirklichten den Tatbestand der Abgabenhinterziehung, weil

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sie im Inland und in Verstoß gegen das in der Ostzone gültige Tabaksteuergesetz und gegen die Strafbestimmungen der Reichsabgabenordnung geschahen. Die Verurteilung insoweit durfte auch von einem Westberliner Gericht vorgenommen werden, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat (vgl u.a. BGH in 2 StR 11/52 vom 29.5.1953 u. 5 StR 339/52 vom 5.6.1952).

6.) Bei der Berechnung des Wertersatzes läßt das angefochtene Urteil eine genaue Aufrechnung vermissen. Unter Zugrundelegung der gerichtsbekannten Preise für Zigaretten und Kaffee in Verbindung mit den Urteilsfeststellungen über den Umsatz ergibt sich jedoch (auch bei Berücksichtigung eines Tatzeitraumes von nur 180 Tagen) eine erheblich höhere Summe, als die verhängte Wertersatzstrafe ausmacht. Der Angeklagte ist mithin durch diesen Mangel nicht beschwert.

7.) Der Wegfall der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei berührt den Strafausspruch nicht. Denn die (in Tateinheit ausgesprochene) Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung bleibt - neben den Verurteilungen nach § 396 RAbgO und wegen Verstoßes gegen die Devisenbewirtschaftungsverordnung - bestehen, so daß auch jetzt die Mindeststrafe des § 401b RAbgO zu beachten ist. Unter diesen Umständen kann -— bei weiterer Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe des Urteils - kein Zweifel darüber bestehen, daß der Rechtsirrtum ohne Einfluß auf die Straf- 'höhe war. Die Revision des Angeklagten Sp war daher im übrigen zu verwerfen.

II.

Revisionen cer Angeklagten und ı

1.) Soweit die Revisionsangriffe sich mit den BeansStandungen des Beschwerdeführers Sp decken, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

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2.) Das angefochtene Urteil stellt fest, daß "die Tätigkeit dieser Angeklagten gewinnbringend und auf die Verschaffung einer Einnahmequelle von gewisser Dauer gerichtet war" (UA S 13). Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit begegnet daher keinen Bedenken.

3.) Aus den gleichen Gründen wie in Falle Su» mußten die Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen "gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Stceusrhehlerei" wegfallen und der Urteilsspruch entsprechend geändert werden. Auch hier sind die Strafaussprüch. durch den Rechtsfehler des Landgerichts nicht beeinflußt worden, wofür in diesem Falle allein schon die Strafhöhe - die nur unwesentlich über die gesetzliche Mindeststrafe hinausgeht - spricht.

4.) Nach dem sm 1.0ktober 1953 in Kraft getretenen Dritten Strafrechtsänderungsgesetz war jedoch zu beachten, daß den Gerichten nunmehr gemäß § 23 StGB die Möglichkeit gegeben ist, im Urteil die Vollstreckung erkannter Gefängnisstrafen auszusetzen, damit der Verurteilte durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlaß erlangen kann (Strafaussetzung zur Bewährung). Diese Bestimmung hat sachlichrechtlichen Inhalt und ist euch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl 5 StR 248/53 vom 8.10.1953).

Hinsichtlich der Angeklagten WED und IE war die Sache daher - unter Verwerfung der Revisionen nach Abänderung des Urteils - zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalte.

Dr.Geier Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr.Börker