Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.04.1953 – 4 StR 534/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2297 0°G In Namen aes Volk es
In der Strafsache gegen
den Abteilungsleiter Erich “OD :..: un geboren an ED 907 in SED,
wegen Aufforderung zum Meineid u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme ' Bundesrichter‘ Dr, Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanvalı (u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das ' Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 28. Februar 1952 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat folgendes festgestellt;
Der jetzt in vierter Ehe verheiratete Angeklagte unterhielt im Frühjahr und Frühsommer 1949 nahe Beziehungen zu der auf seiner Dienststelle beschäftigten Mitangeklagten SEM, in äeren Verlauf es mehrere Male zum Geschlechtsverkehr kam: Ende November 1949 erhob er gegen seine damalige (dritte Ehefrau Klage auf shescheidung. Die. Beklagte benannte die Nitangeklagte SEP als Zeugin für deren ehewidrige Beziehungen zum Angeklagten. Nunmehr trat dieser an die sn heran und forderte sie unter Hinweis auf ihren Ruf und ihre Familie auf, als Zeugin ihre Beziehungen zu ihm zu verschweigen und sämtliche einschlägigen Fragen des Richters auch unter #id mit Nein zu beantworten. Auf diese Aufforderung hin stellte die Si in Vernehmungstermin vom 3. März 1950 wahrheitswidrig jeden Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten in Abrede, während sie auf die Frage nach ehewidrigen Beziehungen die Aussage verweigerte; ihre Beeidigung unterblieb. Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Aufforderung zum Meineiö (88 159, 49 a, 154 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine
Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des
sachlichen Rechts.
I. Die Verfahrensrügen:
1.) Dis Revision wendet sich vorweg gegen Änderungen, Streichungen und Zusätze in der Sitzungsniederschrift. Sie rügt Verletzung der §§ 271. -. 274 StPO, verlangt die Wiederherstellung der ursprünglichen Fassung des Sitzungsprotokolls und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen, die sich aus der ursprünglichen Frotokollfassung ergeben
könnten.
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Es trifft zu, dass der Vorsitzende der Strafkammer die von den beteiligten Urkundsbesinten aufgenomnene und unterschriebene Sitzungsniederschrift an mehreren Stellen geändert und ergänzt hat, und dass die Änderungen unä Zusätze von den Protokollführern erst am 8. bzw. 18. April 1952, also nach dem Eingang der Revisionsbegründungsschrift (7. April 1952),”“genehrigt worden sind. Dieses Verfahren widerspricht jedoch nicht den gesetzlichen Vorschriften über die Aufnahme und den Vellzug des Sitzungsprotokolls und beeinträchtigt nicht dessen Beweiskraft in der endgültigen Fassung,
Nach § 271 StPO ist die Sitzungsniederschrift von den Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Solange das Protokoll nicht von beiden unterzeichnet ist, ist der Vorsitzende berechtigt und, soweit es die sachliche Richtigkeit des Protokolls erfordert, verpflichtet, Änderungen und Ergänzungen durch den Urkunäsbeamten anbringen zu lassen oder mit dessen Zustimmung selbst vorzunehmen (RsprRGSt Ba 5, 191; vgl auch RGSt 20, 425: 427). Dieser Fall lag hier vor. die hanäüschriftlichen Verbesserungen des Protokolls stammen, wie ein Vergleich des Schriftbildes beweist, zweifelsfrei von dem Vorsitzenden und sind, wie das Datum der Verfügung, nit der der Vorsitzende die Protokollführer um Genehmigung der änderungen und Ergänzungen ersucht hat,: zeigt, offensichtlich vor der Unterzeichnung des Protokolls durch den Vorsitzenden angebracht worden. Jedenfalls hat die Revision Gegenteiliges selbst nicht behauptet. Die Grundsätze, die üle Rechtsprechung für die nachträgliche Berichtigung dss Sitzungsprotokolls aufgestellt hat (vgl BGEHSt 2, 125 = NW 1952, 432; IZ 1952, 280, 281; vgl auch Rast 43, 1 und OGESt 1,
277), können auf Verbesserungen des Protokolls vor dessen
Witunterzeichnung durch den Vorsitzenden keine Anwendung
finden. .
Da die Revision Verfahrensrügen nur auf Grund des endgültig vollzogenen Protokolls geltend machen konnte, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen auf Grund der von dem Urkundsbeamten entworfenen ursprünglichen Fassung des Proto! kolls richt
in Frage.
2,) Die Rüge, die Sitzung vom 28. Februar 1952 sei nicht öffentlich gewesen, weil die Zuhörer den Sitzungssaal nicht durch die zum Zuhörerraum führende Tür, sondern nur durch den für die Prozessbeteiligten und die Zeugen bestimmten Saaleingang betreten konnten, ist unbegründet.
Aus dem eigenen Sachvortrag der Revision und aus den dienstlichen Äusserungen des Sitzungsvertreiers der Stastsanwaltschaft und des diensttuenden Gerichtswachtmeisters ergibt sich, dass der Sitzungssaal für das Publikum durch den einzigen amtlichen zingang zugänglich war, und dass bei Aufruf der Sache eine Anzahl von Zuhörern such tat-
sächlich den Sitzungssaal betreten und der Sitzung, die
sich auf die Urteilsverkündung beschränkte, beigewohnt hat, Daraus, dass Personen während der Urteilsverkündung nit dem Gerichtswachtneister an der Tür gesprochen, den Sitzungssasl aber nicht betreten haben, ergibt sich noch nicht dass der Wachtmeister diese Personen am Betreten des Sanles gehindert hat. Im übrigen wäre die Öffentlichkeit der Verhandlung noch nicht dadurch unzulässig beschränkt worden, dass der Wachtmeister zur Ermöglichung einer störungsfreien Urteilsverkündung vorübergehend Personen vom Sintritt in den Sitzungssaal abgehalten hätte (vgl BGH 4 SER 210,51 vom 17. April 1952),
Zudem ergibt sich die Öffentlichkeit der Haupiverhandlung nit ausschliesslicher Beweiskraft aus der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO). Das Protokoll des ersten
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Sitzungstages vom 14. Februar 1952 trägt.den ausdrücklichen Vermerks "Öffentliche Sitzung der II. grossen Strafkammer
des Landgerichts"; die Protokolle der folgenden Sitzungs-
tage bezeichnen die Sitzung jeweils als Fortsetzung der vorausgegangenen (öffentlichen) Verhandlung. Durch diese Bezugnahme ist in den Protokollen vom 15., 25. und 28, Februar 1952 hinreichend zun Ausdruck gebracht. dass auch
an diesen Sitzungstagen öffentlich verhandelt worden ist-Dies wird dadurch bestätigt, dass die Sitzungsniederschrilten vom 15. und 25. Februar 1952 Vermerke über den vorübergehenden Ausschluss und die anschliessende Wiederherstellung der Öffentlichkeit enthalten.
3.) Die Rüge, der Angeklagte sei vor dem Ausschluss der
Öffentlichkeit in der Verhandlung vom 15. Februar 1952 nicht gehört worden, scheitert an der Feststellung in Sitzungsprotokoll, dass der Staatsanwalt und der Verteidiger des Angeklagten dem Ausschluss der Öffentlichkeit zugestimmt haben. Hieraus folgt zwingend, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten, zu dem Antrag auf Ausschliessung der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen, und dass der Angeklagte durch. seinen Verteidiger von seinem Äusserungsrecht Gebrauch
gemacht hat:
4.) Darüber, ob die Mitangeklagte Si auf den Antrag des Angeklagten wegen der Besorgnis, dass der Zeuge = |
in ihrer Gegenwart die Wahrheit nicht sagen werde. aus dem Sitzungssaal zu entfernen war, entschied der Tatrichter nach pflichtgemässen Ermessen (§ 247 StPO). Die Verfahrensbeteiligten hatten keinen Anspruch auf die Entfernung. Ein Ermessensmissbrauch ist weder aus der Begründung des äblehnungsbeschlusses noch aus anderen Umständen (§ 244 Abs 2 StPO) er-
sichtlich. \
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I ON I
5.) Ob der Sachverständige Dr. Schulte in seinen in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten frühere gutachtliche Äusserungen anderer Ärzte verwertet hat. ohne dass diese Äusserungen verlesen oder in anderer Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind, und ob er die Zeugenaussage der Mitangeklagten SB :or ien Oberlandessericht in Hamm völlig zutreffend wiedergegeben hat, vermag das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, weil weder
die Sitzungsniederschrift noch der Urteilsinkalt die 3shauptung der Revision bestätigt. Nach der Rechtsvrechung des Bundesgerichtshofs darf ein Sachverständiger Tatsachenunterlagen, deren er zur Erstattung seines Gutachtens be- ‚darf, und die er sachkundig zu beurteilen hat, ausserhalb der Hauptverhandlung selbst ermitteln und feststellen; es verletzt nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn er die ihn zugänglich gewordenen Tatsschen bei der Erstattung seines Gutachtens zur Kenntnis des Gerichtes bringt, und wenn das Gericht sie in diesem Rahmen der Urteilsfindung zugrunde legt (SCH 1 StR 149,51 vom
18. Mai 1951 = NW 1951, 751, 3 StR 208/51 vom 31. Mai 1951, 1 StR 90/51 vom 19. Juni 1951, 1 StR 232,52 vom 18. Juli 1952; vgi auch 2 StR 269/52 vom 8. Juli 1952).
6.) Die Rügen, dass Beweisamträge des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt worden seien, una dass Cie Strafkammer dabei ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, sreiflen gleichfalls nicht durch.
a) Die Strafkammer hat die Vernehmung des Rechtsanwalts FB E15 Zeugen mit der Begründung abgelehnt, dass die in sein Wissen gestellte Behauptung für die Sntscheidung ohne Bedeutung sei. Diese Begrünäung ist insofern Tehlerhafi, als sie nur den Gesetzeswortlaut wiedergibt und nicht im einzelnen dartut, warum die unter Beweis gestellte Tatsache
als unerheblich anzusehen war (BGHSt 2, 284, 286). Auf die-
sen Fehler des äblehnungsbeschlusses stellt indes die Aevision nicht ab. Sie beanstandet vielmehr, dass der aufgestellte Beweissatz entgegen der Begründung des ÄAblehnungssbeschlusses des Landgerichts doch von Bedeutung gewesen sei, weil bei dessen Bestätigung die Glaubwürdigkeit der Nitangeklagten SB: auf der die Verurteilung des ingeklagten beruhe, erschüttert worden wäre.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreien werden. Der Angeklagte MB hat die Vernehmung des Rechtsanwalts A darüber beantragt, dass er diesen in seiner Scheidungsangelegenheit nicht in Anspruch genommen habe. Die Witangeklagte SW hatte nämlich in einem an den Untersuchungsrichter gerichteten Brief erwähnt, BP habe ihr vei dem
Versuch, sie in ihrer Aussage vor Gericht zu beeinflussen, Schriftsätze seiner Rechtsanwälte gezeigt, In Genen er ihre Gaben als Zeichen der Freundschaft bezeichnet habe. Nach der Darstellung der Revision hat die SER Giesce Behauptung in der Hauptverhan \dlung gahin erläutert, dass es sich um einen Schriftsatz des Rechtsanwalts FM zenanäcıt habe. ‚Mit dem Beweisamtrag, er sei in seinem Ehescheidungsverfahren von Rechtsanwalt WB Überhaupt nicht vertreten . worc A, wollte der ängeklagte daher dartun, dass er der SW «einen Schriftsatz dieses Rechtsanwalts gezeigt haben könne, und dass die dahingehende Behauptung der Sa falsch, die sn also unglaubwürdig sei. Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen mit diesem Kinwand befasst und dabei die Köglichkeit bejaht, dass der Angeklagte der SB 1eiiglich Informationsschreiben oder Schriftsatzentwüirfe mit dem von. der SEM Hehauptsten Irhalt gezeigt hat, und dass die SED => Schriftstücke mit Schriftsätzen
eines Rechtsanwalts verwechselt hat. Da diese Möglichkeit
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durch die Bekundung des Zeugen RB von dem Angeklagten in dessen Ehescheidungssäche nicht in Anspruch genommen worden zu sein, nicht ausgeschlossen worden wäre, war die dem Beweisamtrag zugrunde liegende Behauptung für die Snischeidung tatsächlich ohne Bedeutung.
b) Die Begründung, nit der der Antrag auf Vernehmung der Zeugen SciiW und cp arzelennt worden ist, weist denselben Fehler auf, wie die Ablehnung des Zeugen RE. Auch hier kommt aber die Revision nur geltend, dass die Strafkammer den im Ablehnungsbeschluss als unerheblich bezeichneten Beweistatsachen im Urteil Bedeutung beigemessen habe. Das trifft nicht zu. Der Beweissatz lautete dahin, dass die von dem Zeugen CB sta upteten Tatsachen über die Besprechung mit den Zeugen Sv D und Me nrahr seien, und dass Fräulein Sc EB nicht dreimal zur Witangeklagten SB >=: ci c% worden sei, eventualiter, dass Ve» Äusserung Über seine Tätigkeit unrichtig sei. it diesen Antrag wollie der Angeklagte nach seinem Vortrag in der Revisionsbegründung die Unwahrheit von Angaben des Zeugen BO — 5 und damit dessen Unglaubwürdigkeit dartun. Nach den Urteils-
gründen hat indes der Zeuge CD
wie auch äle Re-
? vision selbst am Schlusse der Rechtfertigungss schrift erwähnt, nur Mitteilungen der litangeklagten sw :icht
Äusserungen der Zeugen SC on ED ii süerscgeben. CD Hat auch richt bekundet, dass die SB äreimal durch die Sc zun Anzeklasten bestellt worden sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vernehmung der angebotenen Zeugen SC ni Ve u anüsren Feststellungen hätte führen können.
Die Strafkammer hat überdies im Urteil ausdrücklich festgestellt, dass sie der Darstellung der Witangeklagten SB. auf Ser Sie Verurteilung des An,eklagten entschel-
dend beruht, auch ohne die Aussäge des zeugen (up vollen Glauben geschenkt hätte. Auf die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Zeugen CB: ©: daher im Ergebnis überhaupt nicht an.
ce) Den Antrag auf Vernehmung von deugen aus dem Thescheidungsverfahren des Angeklagten hat die Strafkamner zulässigerweise wegen mangelnder Bestimntheit abgelehnt, Ein echter Beweisamtrag hätte nur vorgelegen, wenn der Angeklagte bestimmte Tatsachen behauptet und dis hierfür in Betracht kommenden Zeugen einzeln benannt hätte. Stattdessen hat er seinen Antrag so unbestimmt und so unklar abgefasst, dass das Landgericht erst aus den Shescheidungsakten hätte feststellen müssen, welche Angaben der Yitangeklagten SEM nd der Zeugin WB nach der Vorstellung des Angeklagten von Zeugenaussägen in Ehescheidungsverfahren abwichen, und welche Zeugen hierüber Sekundungen machen konnten. Ein solcher Antrag ist sachlich ein blosses Beweisermittlungsersuchen, dem das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 St?o) nachzugehen hat. Soweit im Antrag die Unglaubwürdigckeit der Hitangeklagten Sp und der Zeugin WB 21: solch unter Beweis gestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass ein allgemeines Werturteil nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein kann. Dass die Strafkammer durch die sb lehnung des Antrags die ihr von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe, ist nicht ersichtlich.
d) Auch die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag auf Vernehmung des Chefarztes der Universitätsnervenklinik in Münster als zweiten Sachverständigen zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch. Nach § 244 äbs 4 Satz 2 StPO kann das Gericht die inhörung eines weiteren Sachver-
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ständigen ablehnen, wenn es auf Grund des früheren Ju
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achtens das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache bereits als erwiesen ansieht. Das wollte die Strafkamner mit der Begründung des Ablehnungsbeschlusses, die Anhörung des Chefarztes der Universitätsnervenklinik in Münster sei nach dem Gutachten des Dr. Schulte nicht mehr erforderlich, ersichtlich zum Ausdruck bringen. wie auch die Urteilsausführungen zu dieser Frage zeigen. Darüber, ob Dr. Schulte auf Grund der vorgenommenen Untersuchungen in der Lage war, ein Gutachten über die itangeklagte Strüh abzugeben, hatte dieser als Sachverständiger selbst zu befinden. Tatsachen gegen die Sachkunde des Gutachters hat der Angeklagte nicht vorgetragen. Dem Landgericht drängte sich die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen auch nicht zur restlosen Klärung seelischer Zintersründe des Verhaltens der früheren Mitangeklagten Sp oder
nebensächlicher Unstimmigkeiten in ihren ängaben auf.
e) Die auszugsweise Verlesung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Hartwich war zulässig. Als Bestandteil von Gerichtsakten gehörte es zu den nach § 249 StPO verlesbaren Urkunden (BÜH 4 StR 90,5
5, April 1951, 1 StR 239,52 vom 8. August 1952). Nach
ständiger Rechtsprechung braucht ein verlesbares Schrilivon
stück, falls nicht die richterliche Aufklärungspflicht
ausnahmsweise anderes gebietet, nicht im Wortlaut verlesen
zu werden. Sein Inhalt kann vielmehr vom Vorsitzenden
auch abgekürzt, durch zusammenfassenden Vortrag oder durch
Vorhalt festgestellt und bekannt. gegeben werden, wenn
die Wiedergabe nur sachlich richtig ist und keiner der
Verfahrensbeteiligten äie wörtliche Verlesung beantragt
(u.a. BGHSt 1, 94, 96; BGH 2 StR 50/50 vom 28. November
1950; 2 StR 85/52 vom 23. September 1952 1
). Dasselbe muss für die teilweise Verlesung eines Schriftstückes gelten.
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Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte
die wörtliche Verlesung des Gutachtens nicht verlanst.
Die Verteidigung hatte keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Einsicht in Ale Intmündigungsakten des ämtsgerichts Bielefeld, aus denen das fragliche Gutachten verlesen wurde, und auf Aussetzung der Hauptverhandlung zur Ermöglichung dieser Einsichtnahme, Das in § 147 StPO dem Verteidiger eingeräumte Recht auf Akteneinsicht gilt nicht nach begonnener Hauptverhandlung; während der Hauptverhandlung entscheidet das erkennende Gericht nach pfllichtgemässem Ermessen, ob dem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren ist (JW 1932, 1748). Dass die Strefkamner das Ermessen missbraucht habe, ist weder vom Beschwerdeführer
behauptet noch ersichtlich,
7.) Auch eine Verletzung der §§ 261, 267 StPO kann nicht festgestellt werden. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit jeder Bekundung der Mitangeklagten SB auseinanderzusetzen (§ 267 Abs 1 StPO).
Die übrigen zur Begründung dieser Verfahrensrügen vorgetragenen Ausführungen richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung oder sind sachlichrechtlicher Natur. Sie sind unbegründet. |
II. Die Sachrüge:
Die von der Revision behaupteten Widersprüche zwischen einzelnen Feststellungen der Strafkammer liegen in Wahrheit nicht vor. Das gilt sowohl für die Vorgänge un den Verzicht der früheren Mitangeklagten TO 1] auf Zeugengebühren und ihre Beeinflussung durch Vorzeigen eines Schriftsatzes als auch hinsichtlich des Briefes an den Untersuchungsrichter. Es verstösst auch nicht gegen die Lebenserfahrung, wenn die Strafkammer die Vornaume des
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Geschlechtsverkehrs im Freien als erwiesen ansah und ZU dem Ergebnis kam, der Angeklagte habe die SW + :nleugnung der ehewidrigen Beziehungen schlechthin aufgefordert, obwohl diese dann nur ehebrecherische 3Beziehungen in’Abrede gestellt und im übrigen die Aussage verweigert hat.
Die auf die Sachrüge gebotene allgemeine Nachprüfung des Urteils lässt auch sonst keinen Rechtsfehler zun Nachteil des Angeklagten erkennen. Dieser hat die Hilfsarbeiterin SM aufgefordert, als Zeugin in seinen ühescheidungsverfahren Fragen nach eheniädrigen und ehebrecherischen Beziehungen zu ihm, gegebenenfalls unter Eid, wahrheitswidrig zu verneinen. Hätte diese der Aufforderung Folge geleistet und wäre sie vereidigt worden, dann hätte sie einen Meineid geleistet. Der Angeklagte hat sich damit der erfolglosen Aufforderung zum Meineid nach den §§ 159, 49 a Abs 1, 154 StGB schuldig gemacht, Bine tateinheitliche Verurteilung wegen Anstiftung zur uneidlichen vorsätzlichen PFalschaussage (§§ 153, 48, 73 StGB; vgl BGHSt 1. 241; BGE 4 StR 918/51 vom 24, April 1952, 4 StR 539/52 vom 20. November 1952, 2 StR 803/52 vom %. Februar 1953) entfällt, weil die Strafkemmer nicht feststellen zu können glaubte, dass die Aufforderung des u Angeklagten für die falsche uneidliche Aussage der Si zu ursächlich war. Die in der erfolglosen Aufforderung zur ' eidlichen Falschaussage zugleich liegende erfolglose E Aufforderung zur uneidlichen Falschaussage ist rechtlich bedeutungslos, weil § 49 a StGB nur die Aufforderung zu einem Verbrechen unter Strafe stellt, die uneidliche vor-
sätzliche Falschaussage aber ein Vergehen ist.
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Da die Revision des Angeklagten demnach unbegründet
ist, ist sie mit der Kostenfolge des $ verwerfen.
Groß Krumme
-73 Abs 1 StPO zu
Engels
Dr. Augustin Martin