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BGH Urteil vom 24.04.1952 – 4 StR 918/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a £tR 918/51 2299 052 % F

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In der Strafscche ‘ je gegen N die ilirerbeiterin „onda \ ip , ;cv. u zus SO Senoren 2: U 1°01 in Pam ID

vegen eriolgloser Anstiftung zuı leineid

hat der 4. Strelsenat des 3undesgerichtehofs in der Sitzun, vom 24. April 1952, en der teilgenowsen heben:

Senetspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Sundesrichter Krumne Zundesrichter Dr. üngels Sundesrichter Dr. Eülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Obersteatsanvwalt md in der Verhendlung,

Erster Staatsanwalt 00) bei der Verkündung 'des Urteils

als Vertreter der 3undesamtialtschaft,

Justizangestellter [1 als Urkundebeeuter der Geschäftsstelle, SE

Zr Recht erkanntt Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil BR:

des Landgerichts in "Dortzund vom 26. Seytenber. 9 1951 wird mit der Kassgebe vervorfen, dass der BR:

Satz des Urteilsspruche: : "Zugleich wird auf deuernde Unfähigkeit der 5%

Angeklagten, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernoriien zu werden, erkannt." ä wegfällt. B3:: Die Kosten des Rechtenittels hat die Angeklagte , i

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‚vie anzeiilagte ist vegen erlol;ioser instilting zun ..ei.reiä zu zenma zionaten Gefän,nise verwrteilt vorden, susserden irt eu? ihre dauernde Un?lhigleit, zls Zeugin oder „echverständige eidlich verno:iıen zu erden, erkannt. Ihre Devision ist im wesentlichen unbegründet.

Die Züge, der Zevge DD sei unter Verletzung des 8 60 iir 3 StPO vereidist worden, kann der Revision nicht zum ürfolg verhellen. Ihr ist zuzugeben, dass es zu einer "Beteiligung" en Ger den Gegenstand der Anklage vildenden Tat nach dieser Vorschrift genü;t, wenn der Zeuge iu derselben Richtung vie Cer ıingeklagte in strafbarer Veise en ihr zitgerirkt hat, auck wenn eein Verhalten eine Teilnahme in strafrechtlichen Sinne derstellt. Im Ver?chren gegen den Anstifter ist deshalb auch der ingestiftete-uneidlich zu vernehnen.

vech dem Eschverhelt hat nn ) bie zu seiner Vereidigung infolge der aufforderung der Angeklagten ehebreckerische Besierungen zu ihr geleugnet. Dedurch hat er sich - was die Strafkamıer ausser acht gelassen het - einer wneidlichen vorsätzlich falschen inssage schuldig gemacht; denn die der Didesleistung vorkergchende Aussaze hat dieser gegenüber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichishois eine selbstindige etrefrechtliche 3edentungz

ein ileineid beginnt erst mit den Sprechen der Zidesworte.

(BGESt 1, 241, 380; Urt. v. 1. April 1952 - 2 StR 59/52 -). Die falcche uneiäliche Zussege var vollendet, als der Richter die Verneimung mit der Beschlussfassung über die Vereidigung des Zeugen abechloss. Dieser konnte durch die Z3erichtigung seiner 3el:wrdungen vor der Zidesleistung nur

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Vorzall vor den; inzelrichterternin Gleuben geschenkt.

schon au? Grund ihres Verhaltens im. verzin für widerlegt en

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noch Sireffreiiieit oder SirrFferzüccsigung nach § 15° Ste3 erlengen. Die ingeklagte het sich mithin nicht nur der

er2olglosen Anstiftung zun “eineid schuldig geneci't,

Aussage mit unfesste (3CZSt 1, 241, 244). Zu dieser Straf: £

' tat hat der Zeuge mitg gewirkt, inden er Cer iuf nizordereng der! - Angellagten fol;te. Zr hätte deshalb: nech: 5 60 üir 5 St? “

nicht vereidigt werden dürfen. = re

Der Verzahrensverstoss rechtfertigt jedoch die Auf:

u bebung des Urteils nicht, weil dieses nicht auf ihn beruht;

Der. Ietrichter het zwer der Darstellung des Zeugen von "de

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‚ir het aber die gesenteilige Sinlässung der ängeklegten 8

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erachtet, weil sie gleich bei ihrer Anhörung vor der Ver- ..

neh ung des zeugen eheuidrigen und. ehebrecherirchen Ver- ) “x

"kehr mit diesen. bestritt "und nierbei coger- noch niach"der..

Zerichtigung seiner / useäge hartnäckig verblieb. überdies

‚spielt der Verlauf des- Gesprächs: zuicchen Ger. ungetäegten

| vor. "dem. Dernin zür. den Schuldspruch ‚keine

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“ entgcheidende zolie; denn die Strafkeimer hat die 'erfoig- |. . lose Anstiftüng. hauptsächlich in den Zuicchenrufen der.

Angek :lagten während. ‚der Vernehäung des Zeugen gesehen. ‚Auf die Stra?zumessung ist ihr. Verkelten vor dsa Termin R ersichtlich ohne Zin? ?luss geblieben; streferschterenä ist.

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nur bertcksichtigt worden, ‚dass ‚die Angekleste. ihr ziel

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hat" . Tnzutrefzend ist euch die > Ansicht der. Heviston,

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dass die Angeklagte nur wegen Beihilfe zun ;eireiä hätte verurteilt werden können, falls Duni von vorzherein entschlossen zesesen wäre, die Un.’ehrheit zu zagen; Senn Zür die Jestrafung eus § 159 StE3 in Verbindung mit § 49 a 5163 ist es unerheblich, eus welchen Grunde die „Aufforderung er?olgl1os sedlieben ist. Diese Vor: Kri@ten greifen also euch dann Platz, wenn der Täter von vorn! herein zur Begehung der Straftat entecitlossen wer.

Die Secltveschrerde ist eben?alls im wesentlichen un-

begründet. "iufforderung" ist jede Zundgebung en einen en- u

' deren, die erkenıbar derev? gerichtet ist, dicsen zu einen A Zun oder Unterlessen zu beetimzien. Ob eine zolche Jim:irekung gegeben ist, ist in wesentlichen Tatfrage. Des Lend- Be;

sericht het sie rechtsirrtunsfrei bejeht. Es ist. su der überzeugung gelangt, dass die Angellegte den verkelrütigen BR Zeugen zu einen leineid verleiten wollte, weil sie nit ihren u: "Zwischenruien, gie hätten ‚soch nichts miteinender gehabt, . A in die Vernebuux; eingrif?, als Da. geine Lusssge . über Sheriörig':citen vermieigerte, und ihn diese Xusserung - Ze "guch noch uanittslber ‘vor’ gei iner. Zidesleistung entgegen- Be: "lieit, obu;ohl sie tusste, dass. er. Zelsch euseagie, wenn er Br “ehewiärige und’ ehebrechericche 3eziehungen zu ihr ebetritt, und obuohl gie aus. den Vorkalten des Richters, den Zidesbe-. „Ichrungen und dem Beschluss über die Vereiäigung des: Zeugen efkannte, dass dieser unmittelher dereuf seine Auscege beeiden musste. durch diese Peststellungen wird die Verurteilung wegen erfolzioser Ansti?tung . zum ; ijeineid schon getregen, so dass es eu? die Suererungen der 'ingsklagten vor. de Terain nicht mehr enkorıt; "Selbst vern der Zeuge zunächst ohne Zufforderung der ‚Angel: legten Zalech eusgeragt

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5.

‚haben sollte, eco hatte er doch seinen Intcchluss venig- | stens teilweise aufgegeben, als er eeine Zussege Über eherid trige Beziehungen ver: ‚eigerte.

„uch daraus, dass die 5§ 159, 49 a StE3 nur fil?’s- " vorechritten en shalten, crind in vorliegenden Fell keine Jedenken gegen ihre intendung herzuleiien, weil der Unrechtsgehlelt der Tet der 2eccmerdefihrerin (urch eine estrefung wegen Anstiltung su einer voretilich falschen uneidlichen Auszege nech den #% 155, 48 StC3 nicht erchöpft wärde (vgl 3CSt 1, 241, 244). Dass sie nicht zulsich vegen dieses Tergehens verurteilt ist, benechteiligt" die ängeklagte nicht. . “

Strefermäcsigung nech § 157 Ste3 konnte die Straf- . kamner der Berch.erdeführerin nicht ‘gerühren, veil diese Vergänstigeng nur den Zeugen oder Sachverstän digen zukonnt. nicht "aber cen "Deilnehaer und dem erfolglosen Anstifter (3er Urt v. 9. Icnuar 1951 - 4 Sta 55/50 -). Der | Str afuilderungesrund; ‚des .§ 158 Stc3 firiet zwer entgegen “ . der Ansicht des Landä Berichte nach der Rechtsprechung des : Aundesgerichtshofs grunds! itzlich auch euf. gen instifter Anwendung (268 Urt v. :19 . April .1951 - 4 StR. 54, 5-).

. ‚die Beschwerde ührerin nat aber. die ‚tateE ichlichen Voraus- | u getzung ‚en. ‚dieser Yorschrizt nicht, erzulit. 2.

Des egen het ass Tenag gericht zu Unrecht zur die dauern? En Unfähigkeit der; ‚Ängeklagten, als Zeugin! ‘oder „geahver-

töndige eidlich yernonnen ‚zu, werden, erkenut. 161 . 0. ide 1 SteB ist mur bei einer Verurteilung wegen "eines de anzu onden, gilt. eber nicht 2är' die erfolgloge Ans5i?tung u zwi ieineid, weil diese - sinds ‚etens für die Teben’olg sen zus § 161 St&s -. eine Straftat eigener ärt ist, für ‚üc ws

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nech den §§ 159, 49 a äbs 1 Satz 2, § 44 StG3 ein nilderer Strrireimen zur Verfü;ung etekt els für die Insti?- tuns (3EISt 1, 241, 245). Incoweit lenn das Revisionsgericht des Urteil genüss § 754 5120 berichtigen. In !bri-

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gen ist die Revision zu verüerfen. Krumme Engels Dr. Augustin

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