Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 23.09.1983 – 2 StR 151/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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So
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 151/83 URTEIL II
in der Strafsache gegen
1. r,omas DB EEE Aaus ME, geboren am @. BED 1949 in Bad Hp, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Bernd Willy DB aus LEBE, dort geboren om @. EEE 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1983 auf Grund der Hauptverhandlung vom 21. September 1983, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1. Rechtsanwalt Dr. mp aus EB als Verteidiger des Angeklagten Dee,
2. Rechtsanwalt me aus als Verteidiger des Angeklagten De, - beide in der Hauptverhandlung vom 21. September 1983 -
Justizangestellte u»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten BP und DEEP wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 1982, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 3 _ II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weitergehenden Revisionen werden
verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von zehn Jahren (BEP) und von neun Jahren (DEE) verurteilt.
Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Eine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
A. Die Revision des Angeklagten Ben
I. Die Verfahrensrügen
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Gutachten des Sachverständigen Dr. RE nicht vollständig, sondern nur auszugsweise verlesen wurde, Der Umfang der Verlesung einer Urkunde gemäß § 249 Abs. 1
-u-
StPO richtet sich grundsätzlich nach der Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO. Eine vollständige Ver-
lesung der Urkunde ist nicht erforderlich; vielmehr ge-
nügt die Verlesung der für die Entscheidung bedeutsamen Teile, soweit nicht ein Verfahrensbeteiligter die vollständige Verlesung beantragt (BGHSt 11, 29, 31; BGH,
Urteil vom 30. April 1953 - 4 StR 534/52; BGH, Urteil
vom 8. März 1960 - 5 StR 17/60; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 249 Rdn. 31).
Die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden vom 23. Februar 1983 ergibt jedoch, daß die sachlichen Verbesserungen und Ergänzungen des Urteils vom Berichterstatter vor seiner eigenen Unterschriftsleistung vorgenommen wurden. Die danach vom Vorsitzenden angebrachten wenigen Änderungen sind lediglich stilistischer Art und sind weder bestimmt noch geeignet, eine sachliche Ergänzung oder Änderung der Urteilsgründe zu bewirken (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Januar 1978 - 2 StR 651/77; BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 453/78). Sie waren somit selbst dann unschädlich, wenn sie der Berichterstatter nicht gebilligt hätte, bevor die Urteilsurkunde nach außen in den Rechtsverkehr gelangt ist.
3. Die Revision hat Erfolg, soweit sie die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung des Zeugen Mi beanstandet.
Der Verteidiger des Mitangeklagten DEEP hatte die Vernehmung der Zeugen MS und PB beantragt. Die Zeugen sollten bekunden, daß "das Bundeskriminalamt als "Ankäufer" den Zeugen Rüdiger Mög bestimmt hat, die in der Anklageschrift genannte Heroinmenge zu besorgen, daß das Bundeskriminalamt bei Erörterung dieses Auftrags kein Schonungsgebot für Erst- oder Gelegenheitstäter ausgesprochen hat, daß die Angeklagten auf dem Weg über die Zeugen Mi und PB zur Tat bestimmt worden sind". Diesem Beweisamtrag hatte sich der Verteidiger des Angeklagten BB angeschlossen.
Die Strafkammer hat den Beweisamtrag zurückgewiesen und die in das Wissen des Zeugen Mög gestellten Tatsachen als wahr unterstellt.
Die Revision macht mit Recht geltend, daß sich das Gericht nicht an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten hat. Nach den Urteilsgründen hat Mi, der den Kontakt zur Käuferseite herstellte, im Auftrage der Ermittlungsbehörden gearbeitet. Demgegenüber habe POEEEEB als "selbständiger Straftäter" gehandelt und sei kein Vertrauensmann der Polizei gewesen.
Die Kammer hat dabei offensichtlich den Inhalt des Beweisamtrags dahingehend ausgelegt, die behauptete Bestimmung der Angeklagten zur Tat "auf dem Weg über Möge und PER" bedeute lediglich, daß MOB den FEB und PO die Angeklagten zur Tat veranlaßt hätten, ohne daß PB der Scheincharakter des Geschäfts bekannt war.
Diese Auslegung wird jedoch dem Vorbringen der Angeklagten nicht gerecht.
Eine Wahrunterstellung muß die behauptete Tatsache in vollem Umfang ohne jede Einengung oder Verschiebung ihres Sinngehalts erfassen. Das Gericht darf insbesondere nicht von im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die die Beweisbehauptung ihre Bedeutung verlieren würde. Eine Wahrunterstellung erledigt einen Beweisamtrag nur dann, wenn sie dem vollen Sinn des Beweisamtrags gerecht wird (RG JW 1929, 114; BGH NJW 1959, 396; BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 683/78; BGH, Beschlu vom 10. Januar 1980 - 4 StR 692/79; BGH, Urteil vom 16. Juli 1980 - 2 StR 135/80 mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 996, 997; BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 - 1 StR 802/81). Der Sinn des Antrags ist auch nach dem Gesamtvorbringen des Antragstellers und dem Stand der Hauptverhandlung zu beurteilen (Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 50).
Für die vom Gericht vorgenommene Auslegung spricht zwar, daß im Eingang des Beweisamtrags behauptet wird, das Bundeskriminalamt habe (lediglich) MB als Aufkäufer bestimmt. Der Verteidiger des Angeklagten hat Jedoch noch vor Bescheidung des Beweisamtrags die weitere Beweisbehauptung aufgestellt, daß auch PB "eine V-Mann-Rolle gespielt" habe. Somit war für das Gericht erkennbar, daß das eigentliche Ziel des Antrags dahin ging, Peiiiis sei ebenso wie MöWB als V-Mann im Rahmen eines Scheingeschäfts tätig geworden. War somit als wahr unterstellt, daß die Angeklagten von Ps als V-Mann auf Rauschgiftgeschäfte angesprochen worden waren und deshalb auf ihn als Abnehmer zugekommen seien, dann verstieß es gegen die Wahrunterstellung. Pie als "selbständigen Straftäter" anzusehen.
Die fehlerhafte Ablehnung des Beweisamtrags kann lediglich Auswirkungen auf den Strafausspruch haben. Es ist ausgeschlossen, daß sie ein Verfahrenshindemis begründet oder den Schuldspruch berührt.
Eine erhebliche Einwirkung durch die V-Leute auf die Angeklagten im Sinne einer intensiven und hartnäckigen Beeinflussung, die nach gefestigter Rechtsprechung ein Verfahrenshindernis begründen könnte (BGH NJW 1981, 1626; BGH NStZ 1981, 70; 1982, 156), ist weder im Beweisamtrag behauptet noch von der Revision vorgetragen. Allein die Formulierung des Beweisamtrags, die Angeklagten seien durch die V-Leute zur Tat "bestimmt" worden, enthält noch nicht die Behauptung einer in dem dargelegten Sinne massiven Beeinflussung. Daß die Angeklagten Erst- oder Gelegenheitstäter waren, kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ausreichen, sie bei einem polizeilichen Anstoß zur Tat außer Strafverfolgung zu stellen ( vgl. BGH NJW 1981, 1626).
Die Feststellungen ergeben zwar, daß PB den Angeklagten BB des öfteren auf Rauschgiftgeschäfte angesprochen hat. Für eine intensiv drängende Einflußnahme fehlt aber jeder Anhaltspunkt. Auch war die Einwirkung des PP für den eigentlichen Tatentschluß des Angeklagten nicht ausschlaggebend. Denn BB h>t sich erst dann auf das Angebot von PB eingelassen, als ein gewisser Johnny WB ihm die Möglichkeit zum Erwerb von Heroin bot.
Im Falle der Bestätigung der Beweisbehauptung wäre aber eine polizeiliche Beeinflussung des Heroingeschäfts bei der Strafzumessung, möglicherweise schon bei der Auswahl des Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. November 1981 - 2 StR 685/81; BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1981 - 2 StR 694/81).
4. Die von der Revision weiter erhobenen formellen Rügen zu einer V-Mann Tätigkeit von POEEB und Min bedürfen infolge der Aufhebung des Strafausspruchs keiner weiteren Erörterung, da auch insoweit der Schuldspruch nicht berührt wurde.
II. Die Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
B. Die Revision des Angeklagten Ds
Die Revision hat ebenfalls insoweit Erfolg, als sie die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung des Zeugen Mi» beanstandet.
Die Rüge genügt nach dem Gesamtvorbringen eben noch den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz > StPO, obwohl der Vortrag des Beschwerdeführers unbeachtlich ist, soweit er auf die Ausführungen des Mitangeklagten Dee Bezug nimmt (Meyer in Löwe/Rosenberg aa0 § 344 Ran. 75). Im übrigen wird wegen der Behandlung des Beweisamtrags und die Auswirkung auf den Strafausspruch auf die Darlegungen zu A I 3 verwiesen.
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Für Jie weiter erhobene Aufklärungsrüge gilt das zur
Revision des Angeklagten BB Gesagte entsprechend (vgl. oben A I 4).
Im übrigen hat die allgemeine Sachrüge zum Schuld-
spruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller