Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 09.08.1952 – 2 StR 803/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 12 zitierte Normen Als PDF speichern

umtp ntn (en Eur amte

2501 029

Im Namen des Vcilkes

In der Strafsache

gegen

den Vertreter Fritz G EB aus KB dort geboren em WR 1916. z Zt. in Untersuchungshaft,

wegen erfalgloser Aufforderung zum Meineid u.a.

hat der 2 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 3 Februar 1953, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisıon des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 9. August 1952

1.) dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage sowie wegen in Tateinheit wit fortgesetzter wissentlicher falscher Anschuldigung begangener uneidlicher Falschaussage verurteilt wird;

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben

a) hınsichtlich der Einzelstrafen wegen wissentlicher falscher Anschuldigung und uneidlicher Falschaussage,

b) im Gesamtstrafausspruch einschliesslich der dem Zollsekretär MEER zuerkannten Bekanntmachungsbefugnis.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.

Im übrigeu wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

! vr

[3

BETT re 1 - red a ee er - . - 1. munn- „2. -.

un DE Tr

. Str | en ent m ._

ur an 2

f. a » ‘ L

ro

-2_

Gründe§

Dace Landgericht hat den Angeklagten "wegen erfolegloser Aufforderung zum Meineid in Tateinkeit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage, wegen wissentlich falscher Anschuldigung und wegen uneidlicher Falschaussage" zu der Gesamtstrafe von einen Jahr und 9 llonaten Gefängnis verurteilt. Ausserdem hat es dem Verletzten,

dem Zullsekretär DB, gemäss § 165 StGB die Bekanntmechungsbefugnis zugesprochen, Die Revision des Angeklagten, die Verfahrensmängel und falsche Anwendung des sach-

lichen Rechts rügl, kann nur zum Teil Erfolg haben. I Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Hauptverhandiung am 8. August 1952 12 Uhr begonnen und

bis 9 August 1952 früh 310 Uhr gedauert. Das Urteil wur-

de um 570 Uhr verkündet. Nach der Verlesung der Urteilslormel wurde aie Sitzung von 27? Uhr bis 240 Uhr unterbrochen, "bis die noch anwesende Zeugin Frau Barbara CB - Sie 69-jährige Kutter des Angeklagten -.der es schlecht geworden ist, aus dem Sitzungssaal geschafft ist",

Die Revision behauptet: "Die Folge (der langen Sitzungsdauer) war, dass unseres Erachtens alle Beteiligten aussergewöhnlich übermüdet sein mussten und deswegen ohne Schuld nicht in der lage waren, mit der nötigen konzensration der Sitzung beizuwohnen. 2.B. erklärte die Zeugin Barbara Gb in der Sitzung, sie habe noch so-

viel gewusst, sie sei aber so übermüdet, dass ihr nichts mehr einfiele. Hierauf wird ausärücklich die revision &ge-

stützt".

. wen un

S

. — m — —

—— un:

N ' K

- 5-

a) Diesen Vorbringen kann als ordnungsmüssie erhoben Verfähressrüge nur dıe Rüge der Yerletzun«z der 8% 63 Abs 3, 136 a StPO entnommen werden, weil das Landgericht die Zeugın Barbara GW trolz ihrer aussergewöhnlichen Übermüdung vernommen hanpe. Die Kige ist nicht begründet. Hach den von Senat eingeholten dienstlichen Äusserungen hat Barbara GB während ihrer Vernelmung keine Anzeichen von körperlicher oder geistiger Frschöpfung gezeigt und die von der Revision behauptete Erklärung in der Sitzung nicht abgegeben. Der Vorsitzende hat ausweislich der Sıtzungsniederschrift alle Zeugen um 15°0 Uhr bis 17 Uhr "entlassen". Barbara GB wurde dann als zweite Zeugin vernommen Ihre Vernehmung war gezen 18? 0 bis 19 Uhr beenäet. Sie ist auch nicht am 8, August "in aller Frühe" von Köln nach Trier gefahren, sondern hat üje Reise, wie sie bei der Anforderung der Zeugengebühr selbst angegeben hat, an diesem Tage um 8 Uhr angetreten. Es bestehen deshalb keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht den Begriff der Ermüdung im Sinne der J§ 136 a, 69 StPO verkannt hat, als es Frau GEM au Abenü des 8. August als Zeugin vernahn.

b) Eine weitere Rüge, inebesondere die der Verletzung des § 338 Hr 1 StPO, kann dem Vorbringen der Revision nicht entnommen werden. Nach der dienstlichen Äusserung Ges Vorsitzenden hatte ihn der Verteidiger in der Sitzungspause von 19”? bis 2007 Uhr gebeten, die Sitzung nicht bis zum nächsten Tag zu unterbrechen, sondern durchzuverhandeln, da er - der Verteidiger - am folgenden Tage (9.8.) rechtzeitig in Köln sein müsse. Wenn der Verteidiger gleichwohl die Rüge der nicht vorschriftsmässigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr 1 StPO) erheben

FC

Ar

wollte. so musste er dies klar unter Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) zum Ausdruck bringen. Seine allgemein gehaltene Behauptung, "alle Beteiligten", zu denen er auch die allein namentlich genannte Zeugin Barbara cn rechnet, hätten aussergewöhnlich übermüdet sein müssen, ist keine vorschriftsmässig erhobene Verfahrensrüge.

2 ) Fehl geht auch die Rüge der Verletzung des 8 60 Nr 3 StPO, weil nicht ersichtlich sei, weshalb die Zeugen Sum und Sc nicht vereidigt worden Seien. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ihre Vereidigung "gemäss §§ 60, 3 StPO" unterblieben, "weil sie der Begünstigung des Angeklagten GB verdächtig sind".

3.) Ebenso offensichtlich unbegründet ist die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO, weil das Gericht einer Aussage, die der Zeuge SB in einer Sitzungspause geuacht habe, nicht nachgegangen sei

II Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen Rechtsfehler nur bei der Anwendung der

88 73. 74 StGB ergeben.

1.) Soweit die Revision die Verurteilung wegen eines Verbrechens der erfolglosen Aufforderung zum Keineid (§§ 159, 49 a, 154 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (88 153, 48 StGB) mit Rechtsausführungen bekämpft, übersieht sie, dass der § 159 StGB durch die VO vom 29. Mai 1943 neu gefasst worden ist. Nach den Feststellungen hat bei dem Angeklagten auch nicht nur "die allgemeine Vorstellung" bestanden, dass dıe MEN "irgendwie" falsch aussagen werde. Vielmehr hat er das kädchen gerade zu den

iu . x -

28 - rt 2000

.

nn EL 2. ri . .u

=}

.

- .. = EL oe ne -_— 11% ..

as 1° Men ir EL 0er

Fr D

a DR .

. BER FL eh

.. 0 - m |

.s v. SI Eee

D . . . ‘ .

-5-

falschen Aussagen vorsützlich bestimmt, die es bewusst wahrheitswidrig über den Zollsekretär IR vor den Schöffengerirht Bitburg gemacht hat, Dabei rechnete er nacn den Feststellungen auch mit der Möglichkeit der Vereidigung der VB auf ihre falschen Aussagen und war mit der Leistung eines Meineids durch sie voll einverstanden.

2 ) Die Angriffe gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter wissentlicher falscher Anschuldigung (§ 164 Abs 1 und 3 StGB) gehen ebenfalls fehl. Zwar hat der Zollsekretär UD nach den Feststellungen der KR bei ihren ersten "Aufgrift" (15. Juli 1949) das eine Pfund Kaffee, das sie bei sich trug. ılıı belassen und gegen sie keine Strafanzeige erstattet. Der Angeklagte hat aber bei seinen verschiedenen Vernehmungen nicht diesen wahren Vorgang, bei dem sich der Zollbeamte nach der Annahme des Landgerichts entsprechend seinen Dienstvorschriften verhalten hat. den Behörden mitgeteilt- Sondern er nat entgegen dem wirklichen Geschehen den Zollsekretär ganz anders gearteter, offensichtlich strafbarer Dienstverfehlungen bezichtigt; nämlich, dass dieser ihm und der Mb beim Schmegeln geholfen und sie insbesondere mehrfach über die Grenze geschleust habe, wofür ihm dann die VER EB: wie er (der Angeklagte) mit eigenen Augen gesehen habe, geschlechtlich zu Willen gewesen sei

Der Unwahrheit der schweren Anschuldigungen, dıe er gegen den Zollbeamten erhob, ist sich der Argeklagte nach den Feststellungen jeweils bewusst gewesen. Er hat auch in der Absicht gehandelt, gegen il ein behördiiches Verfahren herbeizuführen oder fort-

-6-

%o

-6 -

dauern zu lassen. Dies etellt das Lardpcericht ausdrücklien. wenn auch erst bei der rechtlichen Würdigung (UA § 18 Mitte), fest. Diese zusammenfassende Feststellung wird auch durch dic vorhergehenden wassächlichen Feststellungen getragen. Niernach hat der Angeklaste, als er im Sommer 1951 "wieder einmal" beim schmuggeln aufgesriffen wurde, von sich aus einem Beamten der Zollfahndungsstelle Aachen gegenüber bemerkt, dass "auch beim Zell nicht alle Beamten eine sauhere Weste hätten", alsdann nähere Andeutungen gemacht und darauf erklärt, nähere Angaben erst dann zu machen, wenn ihm und seiner Braut für die damtligen Schmuggelfahrten auf seine Selbstanzeige hin Straffreiheit zugesichert würde. Er hat also nicht, wie die Revision vorbringt, seine Angaben über U zur gemacht, um selbst straffrei auszugehen uni seine Straffreiheit gegen die Aussage "einzuhandeln"; die Absicht, gegen den Veräächtigten ein behördliches Verfahren herbeizuführen, braucht nicht der alleinige Zweck der Verdächtigung zu sein (RGSt 69,

173).

Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob der Angeklagte bei allen vier Vernehmungen, insbesondere auch noch bei seiner letzten vor dem Schöffengericht in Bitburg, wie das Landgericht anscheinend annimmt, auch in der Absicht gehandelt hat, sich einen Vorteil im Sinne des § 164 Abs 3 StGB zu verschaffen. Durch einen etwaigen Rechtsfehler, der hier dem Landgericht möglicherweise unterlaufen sein könnte, wird jedoch der Schuldspruch nicht berührt; im Strafausspruch kann die Verurteilung wegen wissentlicher falscher Anschuldigung schon aus einem anderen Grunde (unten 4) nicht bestehen bleiben,

- 1 -

u - 3 . “ yy . er . vr POP PDP VD VEBSETT NEE .n

Pas - =

PR

..

me

Kir 27

%,) Die Verurteiling des Angeklagten weprcr uneidlicher falscher Aussage (§ 153 StGB), begansen durch seine eigene uneidliche Zeugenaussage vor dem SchöfTengericht Bitburg in dem Strafverfakren gezen U. iet ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision hierzu vorbringi, richtet sich ausschliesslich gegen die unangreifbaren (§ 237 StPO) tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts

4.) Nicht frei von Rechtsirrtum ist das angefochtene Urteil dagegen insoweit, als es Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen der fortgesetzten falschen Anschuldigung und der uneidlichen Falschaussage annimmt. Denn daa Landgericht erblickt das letzte Teilstück des fortgesetzten Vergehens nach § 164 StGB gerade in der falschen Zeugenaussage des Angeklagten vor dem SchölTengericht in Bitburg Hiernach hat der Angeklagte durch eine und dieselbe Handlung (§ 73 StAB) gegen die beiden Strafgesetze - § 164 StGB und § 153 StGB - verstcssen. Insoweit war deshalb das angefochtene Urteil im Schuldspruch vom Senat gemäss § 354 StPO richtigzustellen, Im Strafausspruch war es hinsichtlich der beiden Einzelstrafen, die das Landgericht in Anwendung des § 74 StGB wegen der falschen Anschuldigung und der uneidlichen Falschaussage ausgeworfen hat, sowie im Gesamtstrafausspruch aufzuheben, In diesem Jmfange war die Sache zur anderweiten Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.

76

-8-

Im neuen Urteilsspruch wırd die Bekanntmachungsbefugnis dem Zollsekretär Ui nur insoweit, zususprechen sein, als der Angeklagte wegen wissentlicher falscher Anschuldigung verurteilt ist (vei R& IJW 1937, 7301 und Jas zu § 599 RAbgO erpaugene Urteil des BGH vom 11.12,52 5 StR 69/52, zum Abdruck bestimmt).

Dr Dosterweich Werner Dr. Sauer Dr Indwig Dr. Ortlieb

ae

. . -— IERTE wu Kart - Er BR Ze . .