Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 20.11.1952 – 4 StR 539/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 sın 539/52 NR
ImNiamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Landwirt :1lions R : geboren am 1914,
aus Tw, dort 2. Ar Ehefrau Anna
geb. aug , geboren am in A reis m
beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Brandstiftung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 8
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des lTandgerichts in Paderborn vom 19. April 1952 werden mit der Kassgabe verworfen, dass die Aberkennung der Eidesfähigkeit bei beiden Angeklagten wegZällt.
Die seit dem 19. April 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei konate übersteigt, den Angeklagten auf die erkannten Strafen angerechnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Angeklagten sind wegen mehrerer gemeinschaftlich verübter Straftaten, und zwar wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, wegen versuchten Betruges, wegen Aufforderung zum Heineid in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Anstiftung zur wissentlich falschen Anschuldigung, und wegen -Anstiftung zur wissentlich falsclien Anschuldigung, ferner der Angeklagte Alfons RB wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung und die Angeklagte Ehefrau RB wegen Anstiftung zur Branästiftung zu Gesamtzuchthaus- und Gelästrafen verurteilt worden. Auch wurden ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre und ‘die Fähigkeit. als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, auf die Dauer aberkannt. Dem Landwirt Heinrich Rp nat das Landgericht nach § 165 StGB die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung dieser beiden Angeklagten, soweit sie wegen Anstiftung zur wissentlich falschen Anschuldigung ausgesprochen worden ist, binnen einem Monat seit Rechtskraft des Urteils im Yestfälischen "Volksblatt auf ihre Kosten öffentlich bekanntzumachen. Die auf verfahrensrechtliche Verstösse und Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind im wesentlichen unbegründet. j
I:
Der Schuldspruch wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug wird von den Feststellungen getragen. \
l. Das Landgericht hat auf Grund der gesamten Umstände vor und nach dem Brand in rechtlich unangreifbarer
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Weise angenommen, dass beide Angeklagten gemeinsam den Entschluss gefasst haben, die in nächster Nähe ihres wohnhauses gelegene Scheune anzuzünden, um die Versicherungssumme für die an der Scheune angebrachten
"Bin- und Anbauten" und die darin untergestellten- landwirtschaftlichen Geräte und Wagen zu erhalten. Diesen plan haben sie "in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als kittäter, indem jeder den Anteil des anderen
an der Tat als eigenen wollte", vorsätzlich in der Weise ausgeführt, dass die Ehefrau den Brand "im vorherigen Einvernehmen und mit Einwilligung und Zustimmung ihres Ehemannes entfachte, zumindest aber bei der Entfachung des Brandes durch etwaige weitere, nicht ermittelte Komplicen in irgendeiner Form als Mittäter mitwirkte", während der Ehemann sich absichtlich vom Hofe fernhielt, un den Verdacht der Brandstiftung besser von sich abwehren zu können,
Zu Unrecht vermisst die Verteidigung die Verwirklichung der gesetzlichen Merkmale der Brandstiftung durch den angeklagten Ehemann. Zur Annahme einer Mittäter-
“ schaft ist beim Vorliegen des - hier ausdrücklich fest-
gestellten - Täterwillens nicht notwendig, dass sich jeder Mittäter an der Ausführungshandlung selbst körperlich beteiligt, vielmehr kann sein Tatbeitrag auch in einer blossen Vorbereitungs- oder Beihilfehandlung, besonders in einer geistigen, den Täterwillen des andern stärkenden .Nitwirkung bestehen. Nach den Urteilsausfühwungen hat sich der Ehemann RB nicht nur an der gemeinschaftlichen Planung der Tat, sondern auch an den Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung beteiligt. Er brachte die überversicherten Geräte und Wagen, die bis
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dahin im Freien gestanden hatten, kurz vor dem Brand
in die Scheune, damit sie dort mitverbrannten. Nehrere Stapel Bretter, die vorher in der Scheune lagen, versteckte er auf dem Boden seines Wohnhauses unter Stroh oder liess sie dort von anderen verstecken, um sie später der Versicherungsgesellschaft als mitverbrannt zu melden. Schliesslich hat er seine Frau aufgefordert,
die Scheune während seiner Abwesenheit anzustecken, und damit den letzten Anstoss zur Ausführung -der Tat gegeben. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht aus dem gemeinsamen Interesse der beiden Angeklagten an der Besserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, die sie mit der Brandstiftung erstrebten, auf ihren Täterwillen geschlossen. Es war daher nicht genötigt, den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der. Anstiftung zu erörtern, wie die Revision geltend macht.
Fehl geht auch die Revisionsrüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht sei von ihrer Schuld selbst nicht voll überzeugt, weil es sich darüber nicht klar sei, ob sie als Alleintäterin oder nur als Nittäterin neben an-
deren in Frage komme. Das.Urteil lässt keinen Zweifel daran
aufkommen, dass der Tatrichter von der Mittäterschaft beider Angeklagter in dem oben dargelegten Sinne fest überzeugt war und nur die Köglichkeit offenlassen wollte, dass weitere, nicht ermittelte Personen bei der Branälegung beteiligt waren. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst eine Wahlfeststellung zwischen Allein- und Mittäterschaft wäre nicht unzulässig, weil es sich hierbei um gleichartige Beteiligungsformen gleichen Unrechtsgehaltes an ein und derselben Straftat handelt (vgl BGHSt 1, 127). Den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Ange-
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klagten zu entscheiden ist, hat die Strafkammer hiernach nicht verletzt. Wach den obigen Darlegungen kann auch kein unlösbarer Widerspruch darin gefunden werden, cass die Shefrau Rh bei der rechtlichen Würdigung als Littöterin bezeichnet wird, während das Urteil in anderem Zusarmenhang darlegt, dass sie die Scheune im Binvernehmen mit ihrem ijann und auf dessen Zufforderung in Brand gesetzt hat. Die allein an die ‚rau gerichtete Aufforderung des Liannes schliesst auch denkgesetzlich nicht aus, dass das Inbrandsetzen der Scheune nicht von der “rau allein, sondern - wie es das Landgericht für möglich hält - unter lütwirkung weiterer Tatgenossen ausgeführt wurde.
Die übrigen Lierkmale der Brandstiftung und des Versicherungsbetruges sind ebenfalls einwandfrei dargelegt. Beide Angeklagten wussten, dass die Scheune, einschliesslich der von dem Ehemann vorgenommenen Lin- und Anbauten, dem Verpächter gehörte. Zuden lag die Scheune dem fiohnhause der Angeklagten sn nahe, dass sie geeignet war, diesem das Feuer mitzuteilen (§ 308 StGB). Terner wussten die Angeklägten, dass sie auf die Versicherungssunre, deren Auszahlung sie mit der Brandstiftung, durch Täuschung über den Eintritt des Versicherungsfalles, erstrebten, keinen Anspruch hatten.
2. Die von der Verteidigung gegen das Verfahren und die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts erhobenen Deanstandungen sind sämtlich unbegründet.
Die Art der Verhandlungsführung des Tatrichters entzieht sich der Beurteilung des Revisionsgerichts. Die engebliche \usserung des Vorsitzenden beim Beginn der
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Verbendlung, der angeklagten Ehefrau werde das Lachen noch vergehen, lässt nicht auf Voreingenommenheit schliessen. Die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger haben diesen Verweis auch nicht zum Anlass genommen, den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen
(88 24, 25 St?20); die Revision darf deshalb nicht nachträglich auf diesen Vorgeng gestühzt werden.
Der Vorsitzende war entgegen. der Imsicht des Verteidigers hefugt, den Zeugen, ir nt) seiner Vernehmung, um eine unrichtige Aussage zu verhindern, nochmals eindringlich zur Wahrheit zu ermahnen, und ihn auf die strafrechtlichen Folgen seiner unrichtigen Aussage nachdrücklich hinzuweisen (BGH Urteil vom 23. September 1952 - 1 StR 750/51, zum Abdruck bestimmt).
Ob das Ergebnis der Hauptverhandlung mit den Urteilsfeststellungen übereinstimmt, darf das nur mit der Nachprüfung der richtigen Gesetzesanwendung befasste Revisionsgericht nicht entscheiden. Eine Verletzung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" kommt nur in Betracht, wenn der Tatrichter selbst von der Schuld des ' Angeklagten nicht voll überzeugt ist. Diese Voraussetzung ‘ist jedoch - wie oben näher dargelegt ist - nach den Drteilsgründen nicht erfüllt.
Über die Glaubwürdigkeit der Beweispersonen hat der Tatrichter nach seinem. Ermessen zu entscheiden. Er ist rechtlich nicht gehindert, auch einem Geistesschwachen.Glauben zu schenken. Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit des schwachsinnigen Mitangeklagten Franz KM unter Zuziehung eines Sachverständigen und auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhand-
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Jung geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass pranz KB ehrlich bemüht war, die Wahrheit zu sagen, und auch fähig ist, einfache Lebensvorgänge richtig
zu erfassen, weil sein Schwachsinn sich hauptsächlich "in einem Versagen des Schulwissens" zeigt, während sein praktisches Lebenswissen wesentlich besser" ist. Anzeichen einer krankhaften Lügenhaftigkeit sind bei ihm ebenfalls nicht hervorgetreten; um Vorgänge zu erfinden, mangelt es ihm an Phantasie. Seine Äurch den Schwachsinn bedingte, leichte Beeinflussbarkeit hat die gtrafkanmer berücksichtigt und festgestellt, dass Knoke nicht zuungunsten der Beschwerdeführer beeinflusst worden ist. Die Ursachen seiner wechselnden Einlassungen in seinen früheren Strafverfahren wegen Brandstiftung und im gegenwärtigen Verfahren über den Anlass zur Inbrandsetzung des RB schen Waldes hat sie geklärt und sich davon überzeugt, dass Kg von den Beschwerdeführern zun Yiderruf seiner früheren, sie belastenden Angaben bestimmt worden ist. Das steht auch im Einklang mit dem Verhalten der Angeklagten gegenüber anderen Beweispersonen, die sie nach den Urteilsfeststellungen zur Erteijung wnrichtiger Bescheinigungen und zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst haben. Ein Verstoss gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung kann nach alledem nicht darin gefunden werden, dass die Strafkammer neben anderen wichtigen Beweisanzeichen für die Schuld der beiden Angeklagten auch die Angaben des Mitangeklagten N Yu ihren Ungunsten verwertet hat, zumal dieser nach dem festgestellten Sachverhalt immer im besten Einvernehmen mit den Beschwerdeführern gelebt hat. Die von der Verteidigung bezeichneten weiteren Vorgänge in der Hauptverhandlung entziehen sich der Beurteilung des Re-
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visionsgerichts. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten der Bekundungen der Beweispersonen im Urteil auseinanderzusetzen.
Dieses gilt auch für die Verwertung der Aussage des litangeklagten SCHEEEEB der in dem früheren Verfahren gegen Ki wegen Brandstiftung die ihm von den Beschwerdeführern aufgetragenen Bekundungen widerrief, als er sie beschwören sollte. Auch wenn er sich noch in der Hauptverhandlung in Widersprüche verwickelt haben sollte, wie die Revision geltend macht, wäre die Strafkammer befugt, seinen Angaben nach ihren Ermessen teilweise zu glauben.
Dem Entlastungszeugen SO rat Ger Tatrichter nicht nur wegen seines nahen Verwandschaftsverhältnisses zu den Beschwerdeführern keinen Glauben geschenkt, wie die Revision meint, sondern vor allem wegen seines "völlig ungünstigen Eindrucks" in der Hauptverhandlung.
Die Vornahme einer Ortsbesichtigung zur Prüfung, ob der Mitangeklagte Kg am Abend vor dem Brande dem Beschwerdeführer von der Küche bis zur Schlafzimmertür ungesehen folgen und dort die Aufforderung Rp an seine Frau, die Scheune in.seiner Abwesenheit anzuzünden, hören konnte, war nach der im Urteil geschilderten Sachlage nicht erforderlich. Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit dieser Bekundung eingehend geprüft und die innere Glaubhaftigkeit des fraglichen Vorgangs im Urteil dargelegt. Der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann dem gegenüber nicht däls berechtigt anerkannt werden.
Was die Revision im übrigen gegen die als Beweis-
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anzeichen ‘verwerteten Umstände vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die Revisionsausführungen zielen ersichtlich darauf ab, anstelle der rechtlich unangreifbaren Türdigung des Tatrichters, die auch keinen Verstoss gegen die Denkgesetze enthält, eine andere Auslegung der festgestellten Tatsachen zu setzen. Das ist unzulässig; darauf, dass "diese Tatsachen auch eine andere naheliegende Deutung zulassen, kann sich die Revision nicht berufen. Dass ‘der Beschwerdeführer von seinen Gläubigern vor dem Brande schon mehrfach wegen erheblicher Schuldbeträge gemahnt worden war und ausserdem im Mai 1951 mehrere Wechser einzulösen hatte, dass ferner eine erhebliche Überversicherung vorlag und sich beide Angeklagten mindestens der Überversicherung der Wagen und des Dreschsatzes. bewusst waren, ist im Urteil bindend festgestellt, Der, von der Verteidigung vorgebrachte angebliche Erfahrungssatz, dass Versicherungsnehmer häufig eine Überversicherung eingehen, weil sie glauben, nur auf diese Weise beim Eintritt des Versicherungsfalles ihren wirklichen Schaden ersetzt zu bekommen, ist für die - vom Landgericht bejahte > Frage bedeutungslos, ob sich die Beschwerdeführer durch”äie Überversicherung dazu bestimmen liessen,: die versicherten Gegenstände in Brand "zu setzen, um mit der Versicherungssumme ihre Schulden zu bezahlen; Hierfür ist :auch der von der Verteidigung hervorgehobene Umstand belänglos, dass die Beschwerdeführer wussten, sie würden das Brandgeld erst in einigen lonaten erhalten. Der Nitangeklagte Kb scheidet entgegen der Annahme der Revision für diese Brandstiftung aus, weil er nach den Urteilsfeststellungen in der Brandnacht bis zum Morgen sinnlos betrunken im Stall seines elterlichen Hauses gelegen hat.
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II,
Die äusseren und inneren Merkmale :des versuchten Betruges zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft sind ausreichend festgestellt. Der Beschwerdeführer hat die Frage nach der Brandursache in der Schadensanzeige mit "unbekamt" beantwortet und- ausserdem bewusst falsche Angaben über die Höhe des Brandschadens gemacht. Die Beschwerdeführerin hat das Verzeichnis der angeblich mitverbrannten Wäschestücke aufgestellt und bei der Beschaffung der unrichtigen Bescheinigung des Siekmann über den Verkauf der wahrheitswidrig als verbrannt gemeldeten drei Sack Bindegarn mitgewirkt. Nach dem Urteilszusammehhang wussten beide. Angeklagten, dass die Angaben über die Brandursache und die Höhe des Brandschadens falsch waren, und dass sie keinen Anspruch auf Schadensersatz hatten. Sie haben bei Geltendmachung des Versicherungsanspruchs in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt, indem jeder den Tatbeitrag des anderen als eigenen wollte. Da ihnen die Schadenssumme nicht ausgezahlt ‘wurde, ist der angestrebte Erfolg nicht eingetreten.’ Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugos ist hiernach rechtlich nicht zw beanstanden:
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Auch die übrigen Schuldfeststellungen lassen keine die Beschwerdeführer benachteiligende Gesetzesverletzung erkennen- Die Angriffe der Revision erschöpfen sich auch insoweit in unzulässigen Beanstandungen der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung und in der - wie schon
erwähnt - unbeachtlichen Rüge der Unrichtigkeit von Ur- j
teilsfeststellungen.
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Die erfolgreiche Aufforderung der Beschwerdeführer an die Witangeklagten KO una SW: bei der Polizei und in der Hauptverhandlung des früheren Verfahrens gegen Kg wegen Brandstiftung im Beisein des Staatsanwalts wahrheitswidrige Aussagen gegen den landwirt 5 zu machen, durch die dieser der Anstiftung des Kg @: seinen - Rs - eigenen Wald in Brand zu setzen und alsdann die Ehefrau Ri als Anstifterin zu dieser Tat anzugeben, beschuldigt wurde, hat das Landgericht ohne Rechtsifrtum als Anstiftung zur wissentlich falschen Anschuldigung im Sinne des § 164 Abs 1 StGB gewürdigt. Die rechtliche Beurteilung der von den Beschwerdeführern in Tateinheit damit begangenen Aufforderung des Mitangeklagten Sb, seine falsche Aussage als Zeuge zu beschwören,” geht insofern von rechtlich unzutreffenden Erwägungen aus, als der Begriff des Versuchs des Meineidverbrechens verkannt und die tateinheitliche Be-' gehung einer Anstiftung zur uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage für unmöglich erachtet wird. Wer mit dem | Entschluss, einen Meineid- zu leisten, falsch aussagt, beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Ausführung dieses Verbrechens erst durch Sprechen der Eidesworte; denn die falsche Aussage ist noch keine Ausführungshandlung, sondern nur die Voraussetzung des Weineides. Der von vornherein gefasste Entschluss des SEM, seine falsche Aussage auf keinen Fall zu beschwören, ist daher für die rechtliche Würdi. rung der Tat der Beschwerdeführer unerheblich. (BEHSt, L,, „24, 243, ff). Die Aufforderung der beiden Angeklagten, m solle in einem bestimmten Sinne der Wahrheit zuwider aussagen und diese Aussage ‚beschwören, ist auch dahin zu verstehen, dass dieser je nach den Umständen einen
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Meineid leisten oder, falls es zu seiner Vereidigung nicht kommen sollte, jedenfalls falsch aussagen solle SCHEEEED hat zunächst uneidlich falsch ausgesagt und seine Bekundungen widerrufen, als er sie beschwören BE sollte. Die Aufforderung zum Meineid blieb hiemach „u zwar erfolglos, dagegen hat er die ihm gleichzeitig angesonnene Straftat der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage begangen. Die Beschwerdeführer haben sich daher in diesem Falle der Aufforderung zum Meineid in Tatein- ! heit mit Anstiftung zur wissentlich falschen Anschuldigung und mit Anstiftung zur uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage schuldig gemacht (BGHSt 1, 241). Sie sind jedoch dadurch, dass sie nur der Aufforderung zum Mein- Ni eid in Tateinheit mit Anstiftung zur wissentlich falschen Aussage für schuldig befunden worden sind, nicht be-
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schwert. ”
Die Verurteilung der Ehefrau Rp "es en Anstiftung des Mitangeklagten Kg zur Inbranäsetzung des Rap schen Waldstücks begegnet nur deshalb rechtlichen Bedenken, weil das Lanägericht zwischen den beiden zeitlich auseinanderliegenden Anstiftungshandlungen der Beschwerdeführerin zu den von KR begangenen beiden selbständigen Verbrechen der vollendeten und versuchten Brandstiftung Handlungs- “einheit angenommen hat, obwohl nach der Sachdarstellung mehrere zeitlich voneinander getrennte Handlungen zu mehreren selbständigen Straftaten vorliegen. Es ist zwar rechtlich röglich, eine Mehrzahl von Anstiftungshandlungen zu verschiedenen, selbständigen Straftaten desselben Täters oder mehrerer Täter als fortgesetzte Handlung zu würdigen (RGSt 70, 344, 349; 386.22). Jedoch genügt hierzu nicht die Feststellung "eines nach der ersten erfolgreichen Aufforderung fortwirkenden, auf den gleichen Erfolg gerichteten Vorsatzes", der hier allein für nach- !
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gewiesen erachtet worden ist. Vielmehr muss der Vorsatz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von vornherein auf den Gesamterfolg, in vorliegendem Fall also auf die durch die mehreren Anstiftungshandlungen zu erreichende Vernichtung eines bestimmten Waldbestandes des Landwirts Rep gerichtet. gewesen sein. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann dem Urteil nicht zweifelsfrei entnommen werden. Durch die Verurteilung wegen einer einheitlichen Tat ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht benachteiligt.
Der Schuldspruch gegen den angeklagten Ehemann Rp wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung beruht insofern auf Rechtsirrtum, als das Landgericht zwischen diesen beiden Vergehen Tateinheit angenommen hat, weil "eine Handlungseinheit in natürlicher Betrachtung" vorliege. Der Beschwerdeführer hat 20 DI! von den ihm von Johannes Kg zur Bezahlung der Gebührenforderung des Verteidigers seines Sohnes anvertrauten 70 Di für sich behalten, um sie mit den Mitangeklagten Franz Kg und SH "zu versaufen". Sodann hat er die ihm von Franz KÜMB übergebene Quittung über die Zahlung weiterer 30 DM an den Verteidiger von SCEEBEEN auf 50 DM verfälschen lassen, um Johannes Ki über die Höhe der geleisteten Zahlung zu täuschen. Tateinheit könnte entgegen der Ansicht des Landgerichts trotz des inneren Zusammenhangs dieser beiden Vorgänge nicht begründet werden, weil es an der tatsächlichen Voraussetzung mangelt, dass die Ausführungshandlungen der beiden Straftaten wenigstens teilweise derart zusammenfallen, dass ein Teil der einheitlichen Handlung zur Her-
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stellung des Tatbestandes beider Vergehen mitgewirkt
hat (R6St 96, 58; 59, 317; 60, 39, 241; 66, 346; 68,
216; HRR 1942, 420). Der Rechtsverstoss benachteiligt den Angeklagten indes nicht.
u IV.
Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keine die Angeklagten beschwerende Rechtsverletzung erkennen. Rechtsirrtümlich ist indes die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach § 161 Abs 1 StGB. Diese Massnahme ist bei einer Verurteilung aus § 159 StGB nicht zulässig, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 161 StGB und der Fassung des Abs 2 dieser Vorschrift ergibt, weil die Aufforderung zum Meineid hinsichtlich der Nebenfolgen eine Straftat eigener Art darstellt, für die insoweit nur die Bestimmung des § 161 Abs 2 StGB gilt (BGHSt 1, 241, 244).
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist dagegen, weil die Beschwerdeführer zu Zuchthausstrafen verurteilt sind, schon nach § 32 Abs 1 StGB zulässig. Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Landgericht diese Nebenstrafe wegen der Verwerflichkeit des verbrecherischen Verhaltens der beiden Angeklagten auch dann verhängt hätte, wenn es die Anwendung des
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§ 161 Abs 1 StGB nicht als zwingend vorgeschrieben erachtet ‘hätte.
Die Revisionen der Angeklagten sind hiernach mit der Massgabe zu verwerfen, dass der Ausspruch über die
Eidesunfähigkeit wegfällt.
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