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BGH Entscheidung vom 19.06.1951 – 1 StR 90/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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+R 90.51

Zn. .Namen..des._Wolkes

In der Strafsache gegen

den iiaurer kermenn I aus | bei Cm: dort feboren am ii 1905,

vegen Unzucht mit Kindern

nat der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1951, en’ der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter lantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glenzmann

als beisitzende Richter,

Oberstaatsannalt EHER

als Vertreter der Bundesanmwaltschaft,

Justizsekretär un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsamaltschaft gegen das Urteil, des Landgerichts in Keidelberg vom 27. lHovember 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen

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eErüände:

Die Auffassung des Landfrerichts geht dahin, durch die Bekundungen der. els Zeugen vernommenen Kinder, mit deren der Angeklagte nach der Annahme der Anklege unzüchtige Hendlungen vorgenomnen haben, soll. habe sich die Verteidigung des Ingelklagten nicht widerlegen lassen.

Die Revision greift diese Auffassung an. Sie rüst sinnel, die Streikermer habe Vorgänge des Ermittlunfsverfehrens Zür die Überzeugungsbildung verwertet, die nicht Gegenstand der Eauntverhendlung gewiesen seien. Sie habe also ihre Überzeugung nicht aus dem Inbegriffe der Lauptverhandlung geschöpft und dadurch § 261 StPO verletzt. Zur näheren Begründung dieses Angriffs weist die Revision darauf hin, deses des Lendgericht bei der \ürdirung der Bekundunsen

dor Reei WB und der Erika Ew@ auch auf dic Aussagen eingegengen sei, die diese Kinder vor dem Amtsgericht in Wiesloch gemacht hätten, ohne dass der vernehmende Richter als Zeuge vernommen oder die Niederschrift über ihre Aussase in der Hauptverhandlung verlesen worden sei. Die Rüge kenn jedoch keinen Erfolg haben.

. Um Widersprüche in den Aussagen festzustellen, die die Zeuginnen im Laufe des Verfahrens zu verschiedenen Gelogenheiten gemecht haben, bedurfte es weder der Verlesung der Vernehmungsprotololle noch der Vernehmung der Verhörspar-

: sonen. Den Kindern konnten die Aussagen, die eie vor dem

Eriaiitlungerichter gemacht hatten, bei ihrer Vernehnfng in der HKauptverkandlung vorgehalten werden. Dadurch konnte Gas erkennende Gericht in verfahrensrechtlich zul&ssiger

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‚eise ein Bild über den Inhalt dieser Aussagen gewinnen. “ohne dess dieses Verfahren aus der Sitzungsniederschrift oder aus den Urteilsgriinden ersichtlich zu sein braucht.

‚ Tinzu kommt, dass der Ermittlungsrichter die Kinder im

: Beisein des Sachverständigen vernahnm, der sich über die Glaubwürdigkeit der Kinder gutachtlich äussern sollte, und dass dieser euch in der Heupiverhandlung gehört wurde. \les die Kinder vor dem Ermittlungsrichter ausgesagt hatten, gehörte zu den Grundlagen, auf denen das Gutachten des nachversttindigen beruhte. Dieser durfte und musste sich

bei Erstattung des Gutachtens auch über diese Grundlagen äussern, so dass das Gericht auch auf diesem lege in verfahrensrechtlich zulässiger Weise Näheres über die Aussegen der Kinder vor dem ärmittlungsrichter erfahren haben kenn (vel OGESt Pd 3 S’61). Aus der Tatsache, dass die Vernekmungsprotokolle nicht verlesen wurden unä auch der vernehnende Richter nicht als Zeuge gehört wurde, die Aussagen der kinder vor dem Ermittlungsrichter aber in den Urteilsgründen erwähnt werden, kann also nicht gefolgert werden, dass das Landgericht Aussagen, die im Ermittlungsverfahren gcmecht wurden, zur Überzeugungsbildung verwertet habe, ohne sie vorher zum Gegenstand der Verhandlung gemacht zu haben. sine verfahrensrechtlich unzulässige Verwertung des blossen Akteninhalts für die Überzeugunzsbildung wird euch nicht dedurch dargetan, dass sich in den Urteilsgründen bei der Srörterung der Aussage der Resi VB vor dem Ermittlungsrichter der in Klammern gesetzte Rinweis "vgl AS 69-71" findet, mit dem enscheinend auf Seiten der Gerichtsakten

verwiesen werden soll. Denn einmel ist auf den angeführten Sciten der Akten über eine Aussage der Resi ‘IB vor deu Tichter nichts zu finden. Zum endern enthalten die Urtilsgründe solche Kinweise auf den Akteninhalt auch bei solchen Aussagen, über die die Personen, vor denen die Kinder diose Aussagen machten, in der Hauptverhandlung gehört worden sind. Die Einweise eind auch nicht von der Art, dess es der Konntnis der in Bezug genommenen Aktenstellen zum Vnretindnis der Urteilsgründe bedürfte. Sie sind vielmehr aus sich heraus verständlich. Es handelt sich also auch um keinen Tall der unzulissigen Dezugnahme auf Schriftstücke in den Urteilsgründen. Die - allerdings überflüssigen - Hinweise auf cice Akten erlauben im vorliegenden Falle nach alledem nicht den Schluss, dass das erkennende Gericht den Akteninhalt, ohne ihn in verfehrensrechtlich zulässiger \Weisc zum Gegenstand der Verhandlung remacht zu haben, zur: berzeusunrsebildung verwertet hütte.

Richtig ist, dass das Landgericht in den Urteilsgründen eusführt, die als Zeugin vernomnene Frika BE ] habe vor der Polizei, vor dem Richter und dem Sachverständigen gleichbleibend ausgesagt, dass ihr der Angeklagte über der Hose an den Geschlechtsteil gegrifion hebe, in der Hauptverhandlung habe sie jedoch ihre Aussage dehin abgeändert, dase der Angeklagte ihr nur unter den Rock, aber über der ü.ose von hinten her an den Geschlechtsteil gelangt habe. Deraus kann Jedoch nicht miü der kevision gefolgert werden, dass das Gericht in den

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mehreren ZLussagen des Yindes einen ;liderspruch sefunden hebe, wo in “/ahrheit keiner vorhenden sei, und dass des Gericht die Grenzen nicht eingshalten habe, die ihm bei der tatsächlichen “ürdigung der einzelnen Beweistatsachen rechtlich rezogen seien. Denn dem Angeklagten ver, vie des Urteil im Eingang erwähnt, zur Lest gelegt viorden, der Erike CB unter dem Schlüpfer an den Geschlechtsteil gelangt zu haben. Sovieit das Urteil darlegt, des Kind hebe im Ermittlungsverfahren von Griffen des Angeklagten nach seinem Geschlechtsteil über der Hose, in

der Kauptverhandlung jsdoch von Griffen en den Geschlechtsteil über der Eose gesprochen, liegt, wie der Zusemmenhang erkennen lässt, kein Denkfehler, sondern erzichtlich ein Schreibfehler vor. Der erkennbare Sinn der Urteilsgründe geht dahin, dass des iw@dchen ursprünglich von Griffen an den Geschlechtsteil unter der Hose,

in der Kauptverhandlung von Berührungen des Geschlechtsteils über der Eose gesprochen hat.

Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht ersichtlich, dass dem Landgericht bei der Verwertung dns Sechverständigengutachtens ‘Tidersprüche unterlaufen wären. .s hat sich, wie die Urteilsgründe erliennen lassen, entscheidend auf die Erläuterung gestützt, die der Sachverstindige in der Hauptverhandlung zu seinem schriftlichen Gutachten gegeben hat. Rechtsfehler, auf die die Rovision allein gestützt werden kann, treten dabei nicht zu Tate.

Die tatsächlichen Erwägungen, die das Landgericht in diesem

Zusammenheng enstellt, helten sich sämtlich im Rahmen des

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ihm eingeräumten "flichtgemässen Ermessens; ihre Einzelheiten sind in diesem Rechtszure nicht nachprüfbar.

Dass das Landgericht zu seiner Überzeugung 'vom Teatlergang in rechtlich fehlerhafter Veise gelanst väre, ist also nicht dargetan. Debei ist noch zu berücksichtigen, dess die von der Revision beanstandeten Punkte nur leile des Gedankengengs betreffen, und dass das Landgericht eine Beihe von davon unabhängigen Gründen anführt (die Jugend der als Zeugen vernommenen Kinder, die Länge der seit der Nat verstrichenen Zeit, Besprechungen der Kinder untereinender und mit Erwachsenen, die dem Angeklagten teils Zreundlich, teils feindlich. gesinnt sind, unzuverlässiger Gesamteindruck .der Kinder in der Hauptverhandlung), die für sich allein die Auffassung des Gerichts ausreichend zu stützen vermöchten.

Die Revision ist deshalb unbegründet und muss verworfen vierden., Ter Oberbundesankalt hatte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhanälun und Antscheidung an das Lendgericht zurückzuverveisen.

Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier Glanzmann