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BGH Entscheidung vom 28.11.1950 – 2 StR 50/50

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Beglaubiste Abschrift,

wird teilweise abgedruckt. 2 StR. 50/50

II - 7/50 Im Namen des Volkes !

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Karl Otto

Enil 2 m =: 7 EEE 9:: (u, geb. am 24. Dezember 1925 in TB /5::. x»

GEB \eunar:), z.2t. in Untersuchungshaft in 4.r Haftanstalt Oldenburg

wegen Totschlags

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 28. November 1950, an der teilgememnen

haben;

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Burdesrichter Pref. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. > als Esamter der Bundenazwaltscheft

Justizsekretär W als Urkundsbeemter der Gesehäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen cas Urteil

des Schwurgerichts in Oldenburg von 30. Hai 1950 wird verworfen»

Der Angeklagte hat die Zosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Ven Rechts wegen.

Ei Verfahrensrüzen;

1) In der Bauptverhandlung überreichte der Vertreter der ötaatsanwaltschaft eine in polnischer Sprache abgefasste, mit russischen Ausdrücken durcksetzte schriftliche Bescheiniguns, die den als Deugen vernonmenen üheleuten 20} gehörte, mit dem Antrage, sie zu verlesen. Die Bescheinigung trug die Unterschrift

des Polen Jan ww der von 1942 - 1345 auf dem Eofe der äheleute KW :15 1=ndwirtschaftlicher Arbeiter tätig gewesen war. Die Verteidigung des Angeklagten hatte geltend gemacht, dass dieser polnische Arb:iter der dem Angeklasten zur Last gelegten Tat, der ürmordung der Tochter der «heleute

ZW, mindestens ebenso verdächtig sei wie der

Angeklagte selbst. Auf den Antrag der staatsan-

' waltschaft hin, vernahn das Schwurgericht einen

Polizeiwachtmeister als Sachverständigen der polnischen Sprache über Wortlaut und Inhalt der Bescheinigung. Der Sachverständige blieb nach gerichtlichem Ermessen unbeeidigt.

Die Revision beanstandet dieses Ver?ahren in mehrfacher Hinsicht:sie macht einmal &eltend, daß die Bescheinigung gemäss § 250 StPO. überhaupt nicht verlesbar gewesen sei, und rügt ferner, dass das fremdsprachige Schriftstück entgegen der Verschrift der §§ 185, 189 GVG. nicht durch einen vereidigten NDolmetscher übersetzt worden sei. Beide Angriffe ge-

hen fehl. Der § 250 St?o. verbietet die Verlesung

einer Urkunde über eine Wahrnehmung nur, wenn sie

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„ls Ersatz für Sie Vernehmunz des WYahrnehmenden iber die Richtigkeit seiner Wahrnehmung disnen soll, Dagegen ist Cie Benutzung einer Urkunde neben der Vernehmung des Schreibers oder Empfängers statthaft. Dieser Fall liegt hier vor. Das Gericht hatte die Eheleute TE ..2. auch darüber als Zeugen vernommen, wie sich ihre und ihrer Tochter Beziehungen zu Jan Pu @ in Laufe der Zeit gestaltet hatten. Dabei bekundete 2 er hibe sic! gegen ünde des Krieges dafür eingesetzt, dass PD auf dem Hof geblieben und nicht in ein Lager gekommen sei; Po habe sich dafür dankbar gezeigt und ihm darüber dis Bescheinigung ausgestellt, um ihn vyr Plünderungen zu bewahren. Las Gericht hat alsu den Inhalt dieser Bescheinigung nicht festgestellt, um die Vernehmung des Empfängers eder Schreibers zu ersetzen, sondern um eie mündliche Aussage des als Zeugen erschienenen Empfängers

zu erganzen. Dagegen sind aber aus § 250 StPO. keine Bedenken herzuleiten. Das Verfahren ist vielmehr in der Rechtsprochung. wie im Schrifttum stets für zulässig erachtet worden (vgl. Löwe-Rosenberg StPO.

18, Aufl.örl. 3a zu § 249).

Auch darin liegt kein Verfahrensfehler, dass sich das Schmurgericht die Kenntris von Inhal* des fremdsprachigen Schriftstücks durch Vernehmung eines Sachverstänöigen verschafft hat. Wi. das Gericht in einem solchen Falle zu verfähren hat, darüber fehlen ausdrückliche verfahrensrechtliche Vorschriften. In

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Schrifttum ist zwar die Auffassung vertreten worden, dass § 185 GVG. auch auf den Fall der Ermittlung des Inhalts

‚ einer fremdsprachigen Urkunde anzuwenden, in diesem Fall also die Zuziehung eines Dolmetschers gebsten sei (Löwe-Rosenberg StPO. Erl. 3b zu § 249 und Erl. 6 zu § 185 ,„eVG.) Diese Ansicht übersieht Jedoch, dass § 135 GV@ die Zuziehung eines Sprachkundigen als Dolmetscher nur für den Fall fordert, dass unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Die wesentliche Aufgabe des Dolmetschers besteht also darin, den Prozess verkehr zwischen dem Gericht und andcren am Prozess beteiligten Personen dadurch zu ermöglichen, dass er die zum Prozess abgegebenen mündlichen oder schriftlichen Erklärungen durch Jbertragung in sine andere Sprache der anderen Seite vars tändlich macht. Um die srfüllung dieser Aufgabe geht es nicht, wenn es sich darum handelt, den Sinn einer ausserhalb des Prozessverkehrs abgegebenen fremdsprachigen Äusserung zu ermitteln. Geht dem Gericht die eigene Sachkunde ab, um den Siru einer solchen fremdsprachigen Ausserung zu vörstehben,

und zieht es deshalb einen Sprachkundigen zu seiner Unterstützung hinzu, so wird dieser wie Jeder andere, der dem Gericht die fehlende Sachkunde auf irgendein:n Cobieto vermittelt, als Sachverständiger tätig. (vezX. Beling, deutschen Reichsstrafprozessrecht 1928 S, 146/147), Die Prozessrolle, die ein Sprachkundiger in der hauptverhand- ‘ lung erfüllt, wird also nicht durch die Tatsache bestimmt, dass er Sprachkundiger ist, sondern nur durch die Aufga-

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in

de, die er im Prozess zu erfüllen hat, Besteht sie

darin, den Prezessverkehr zwischen Gericht und änderen Prozessbeteiliet.n zu vermitteln, ist er Delmetscher und die 58 185 ff. &VG. sind anzuwenden. Gibt er selbst Prozcsserklärungen ab, indem er dem Gericht die erferderliche Sachkunde zum Verständnis von Arklärungen vernittelt, die ausserhalb des Prozesses gefallen sind, ist er Sachverständiger und es sind die §§ 72 ff. StPO. anzu-

wenden. Die

rage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Dolmetscher auch als Sachverständiger tätig werden darf oder umgekehrt, ist hier nicht zu entscheiden, da das Schwurgericht im vorlie:senden Fall zutreffend den Inhalt der ausserhalb des Prozessesausgestellten fremdsprachigen Bescheinigung durch Zuziehung eines Sachverständigen ermittolt hat. Da das Schwurgericht den Polizeiwachtmeister, der die in polnischer Sprache abgefasste Bescheinigung üb!rsetzte, also mit Recht als Sachverständigen angesehen und behandelt hat, brauchte es ihn nicht nach § 189 GVG. als Dolmetscher zu beeidisen. Ss stand vielmehr nach § 79 Abs. 1 StPO. in der Fassung der Allgemeinen Anweisung für Richter Nr. 2, wie sie für das erkennende Gericht zur Zeit der Hauptverhandlung galt, in seinen Ermessen, ob es ihn als Sachverständigen beeidigen sollte. Es ist deshalb entgegen

der Auffassung der Revisicn kein Rechtsfehler, dass das Schwurgericht nach seinem £rmessen von der Vereidigung absah. Die für das Strafverfahren geltenden Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit sind-dadurch gewahrt, dass der Sachverständige in der Hauptverfhandlung

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sein Gutachten über den Intalt des fremdsprachigen Schriftstücks mündlich erstattete. Dadurch wurde für - das fremdsprachige Schriftstück den Erfordernis des

§ 249. StPO. genügt, dass Urkunden in der Hauptverhandlung zu verlesen seien (vgl, dazu auch RG6St. Ba. 32 9, 239; Bd. 51 S. 93).

Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Schwmurgericht dem als Zeugen vernommenen Polizeimeister Es EB :ur Unterstützung seines Gedächtnisses die von ihm aufgenommene Verhandlungs sniederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Polen Jan TIER vorgelesen hat. Ein von Gericht vernomnener Zeuge hat nicht nur das Recht, sondern unter Umständen sogar die Pflicht, sich frühere Aufzeichnungen als Gedächtnisstützen zu bedienen, um sein Erinnerungsbilä aufzufrischen und gegebenenfalls zu berichtigen. Die Verletzung dieser Pflicht kann ihn sogar der Gefahr aussetzen, wegen fahrlässigen Falscheides gemäss § 163 StGB. zur Verantwortung gezogen zu werden. Befinden sich solche zur Auffrischung des Erinnerungstildes geeigneten Unterlagen in der Hand des Gerichts, so gebietet möglicherweise die ihm obliegende Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts, sie dem Zeugen zugänglich zu machen. Jedenfalls ist aber der Vorsitzende mindestens als berechtigt anzusehen, dass er dem Zeugen die Verwertung solcher Unterlagen ermöglicht. Die ven

‚Schwurgericht dem Zeugen Be: 2 vorgelesene, Nieder- ‚schrift über die Vernehmung des Jan ud war ein

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von EB s:lbst angetertigtes Schriftstück. Seine Kennt-

nis war geeignet, das Erinnerungsbild des deugen über den von ihm selbst wahrgen"mmenen und beurkundsten Vorgang zu beleben. Dem Vorsitzenden des Schwurgerichts war es deshalb nicht verwehrt, dem Zeugen die Binsicht des Protokolls zu gestatten oder es ihm durch Verlesung wieder zur Kenntnis zu bringen, da er sich ohne diese Gedächtnishilfe an den von ihm wahrgenommenen und beurkundeten Vorgang nicht hinreichend zu erinnern vermechte. Die Zulässigkeit eincs solchen Verfahrens ist in Rechtsprechung und Schrif+sum anerkannt (RGSt, Bdı

36 5. 53; Löwe-Rosenberg &rl. 2 zu § 69). Ob der Wert einer auf solche Weise zustsndegekommenen Zeugenaussage dadurch beeinträchtigt wird, dass der Zeuge siner selchen Gedächtnishilfe bedurfte, hat der Tatrichter nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.

Abwegig ist auch der Versuch der Revision, die . Unzulässigkeit des Verfahrens damit zu begründen, dass dem Polen Jan 2} ein Zeugnisverweigerungsrecht zugeständen habe. Dabei braucht die Streitfrage nicht entschieden zu werden, ob die Vernehmung ker Verhörsperson über die Aussage einos Zeugen zulässig ist, der erst in der Hauptv:rhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch möcht. Denn auch die Revision behauptet nicht, dass Pe zenäss den §§ 52, 53 StPO. ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden hätte, Sie macht nur geltend, er sei der Beteiligung an der dem, Angeklagten zur Last gele.ten Tat "verdächtig. Selbst

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wenn man ihr darin folgt, stind ihm höchstens gemäss § 55 StPO. das Recht zu, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren wehrheitsgemässe Beautwortung ihn der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt hätte. Diwses bestenfalls bestehende Recht zur /erweigerung von

Antworten auf bestimnte Traren ist aber nicht den Zeugnis-

‚ verweigerungsrecht nach den §§ 52, 53 StPO. gleichzusetzen "und hindert die Vernehmung der Verhörsperson sölbst dann

nicht, wenn man es für unzulässig hält, die Verhörsper-

' son über die Aussagen cines von seinem Zeugnisverwei-

gerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen zu vernehmen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die in der Hauptverhandlung vom Guricht gemäss § 251 Abs. 2 StPo. beschlossene und durchgeführte Verlosung der Niederschrift

‚ über die pslizeiliche Vernehmung des Jan PB :.cht-

‚4ich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht begründet

‚die Massnahme damit, dass Pi in don Bezirk Dn

‚verzogen sei und daher in absehbarer Zeit gerichtlich

nicht vernomm.n werden könne. Da DW zur Sowjetunion gehört, und zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion kein Rechtshilfeverkehr in Strafsachen

besteht, begegnet die Auffassung des Schwurgerichts keinen rechtlichen 3edenken.

_ Unbegründet ist auch die Rüge, dass das Schwurgericht mit

‚ der Verlesung der Niedörschrift über dis polizeiliche Vem-

nehmung des Zeugen 0, das Verfahrensrecht verletzt

‚habe. Mit der im Gerichtsbeschluss enthaltenen Wendung, dass

das polizeiliche Protokoll üb.r die Vernehmung "des inzwischen verstorbenen Zuugen DEE" verlesen werden

“solle, bringt das Schwurgericht mit hinreichender Deutlich-

keit zum Ausdruck, dass der inzwischen eingetretene Tod

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dus Zeugen gemüss § 251 Abs. 2 StPO. der Grund für diese kassnahme war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gerichtsbeschluss noch den - zwar unnötigen, aber unschädlichen - Zusatz enthält: " da diese Aussage von besonderer Wichtigkeit ist". Diese Wendung drückt mır aus, dass die von dem Zeugen in seiner polizeilichen vornchmung bekundeten Tatsachen nicht etwa als bedeutungslos im Sinne des § 245

Abs. 3 StPO. angesehen word:n sind und das Gericht von der Verwertung dieses Beweismittels nicht etwa zus einem solchen Grunde abseheu konnte. Wenn ein Göricht beschliesst, ein ihm bekannt«s Beweismittel zu verwerten, gibt es damit immer zu erkennen, dass es diesen Beweis für erheblich hält. .s ist nicht einzusehen, inwiefern &ins solche notwendige Vorentscheidung das Gericht in unzulässiger Weise "präjudizieren" soll, wie die Revision geltend macht.

5.Zu Unrecht bemängelt die Revision auch die Behandlung

des von der Verteidigung gest:l1lten Antrages, neben den vernommenen Sachverständigen Dr. DB 04 einen übergutachter zu hören. Dieser Antrag war ausweislich der Sitzungsniederschrift als Hilfsamtrag, also für den Fall gestellt worden, da:s das Göricht nicht damin erster Linie gestellten Antrag auf Froisprechung entsprach. Als Eilfsamtraig braucht= er nicht in der Hauptverhandlung besonders durch begründeten Gerichtsbeschluss beschieden zu werden. äs genügte vielmehr, dass die Urteilsgründ- zu ihm Stellung nehmen. Das

ist in ständiger Rechtsprechung, anerkannt (vgl.

RGSt. Bd. 62 S. 76). Die sächliche Behandlung des An-

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trages in den Urteilsgründen lässt sbenfalls keinen Rechtsfehler er!;ennen, Die Verteidigung erstrebte mit dem Antrage die Feststellung, dass bei der &Art der dem Opfer zugefügten Verletzungen Nasenblutungen auftreten müssten und nicht nur könnten, wie der vernonmene Sachverständige be-Kkundet hatte. Das Schwurgericht hat diese Frage mit Recht als unerheblich angesehen, denn es führt aus: “enn keine Blutungen eintr2ten, brauchte der Angekla: te keine Blut-Spuren zu beseitigen. Traten Siv aber auf, so hatte er genügend Zeit, alle Spuren sorgfältig zu entfernen. Von welcher Annahme man also auch ausgehe, keine erlaube besondere Schlüsse für oder gegen die Täterschaft des Ange- «la'ten. Die Feststellung, auf die es der Verteidigung

mit dem Hilfsamtrage ankam, war also für die Antscheidung ohne Bedeutung, sodass das Schwurgericht mit Recht schon aus diesem Grunde dem Antrag nicht entsprochen hat.

. Das Fahrtenbuch des als Zeugen vernommenen Bauinspektors 00 und die vorgelegten Reisekostenr schnungen durften nach § 249 StPO., ohne dass damit gegen § 250 StPpo, verstcssen wurde, im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, weil die Verwertung der von Se Her:- stellten Schriftstiicke nicht dazu bestimmt war, die Vernehmung der Zeugen SC 5: "gB zu ersetzen, sondern deren Bekundungen zu ergänzen, Richtig ist zwar, dass Urkunden nach § 249 StPO. grundsätzlish verlesen werden müssen, und dass mit der in der Sitzungsniederschrift enthaltenen mehrdeutigen Bemerkung, das Fahrtenbuch sei zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden, die Verlesung nicht

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zweifel:frei dargetan wird. Der Ausdruck lässt vielmehr auch die Deutung zu, dass der Inhalt der erwähnten Schriftstücke vom Vorsitzexnden in anderer Weise als durch Vorlesung festgelegt worden ist. Ein solches Verfahren drängt sich vor allem dann auf, wenn es sich um Eintragungen in Bücher oder Listen oder ähnliches handelt, wo die einzelnen Worte erst durch ihre Anor®nung oder das Einrücken in bestimmte Spalten einen besonderen Sinn erhalten. Es ist Jedenfalls solange nicht zu beanstanden, wie die wörtliche Verlesung der Schriftstücke von keinem Prozessbeteiligten beantragt ist (vgl. RG/JW. 1938 S. 1645). Ein solcher Antrag ist aber hinsichtlich des fahrtenbuches und der Reisekostenrechnungen ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden.

. Rechtsirrig ist die Ansicht der Revision, das Schwurgericht

habs durch Beeidigung des Zeugen Mg den § 60 Ziff. 3 StPpo. verletzt. Ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand

der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist und daher von

seiner Vereidigung abzusehen ist, bestimmt sich nicht danach, ob ein solcher Verdacht zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des ärmittlungsverfährens einmal bestand. üs konmt vielmehr allein darauf an,..ob ein solcher Verdacht im Zeitpunkt der Vernehmung vorliegt. Ob das zutrifft, ist vum Tatrichter nach pflichtgemässen Ermessen ‚zu entschciden.

Im vgrliegenden Fall hat das Schwurgericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, in rechtlich bedenkenfreier Wei-

‚se die Überzeugung ırlangt, dass sich der Zeuge MB zur

Zeit der lat an einen ganz anderen Ort befand und daher

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als Beteiligter auszuschiiden hat. Die Verneinung dss Verdachts der Beteiligung lässt unter diesen Umständen keinen Reschtsirrtum erkennen. Der Hinweis der kevision, dass WW zu Beginn des ürmittlungs‘ "erfahrens einmal verantwortlich vornommen worden ist, liegt neben der Sache und beweist nichts für die allein entscheidende Fiage, ob ein Verdacht bei seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung bestand.

Unbegründst sind schliesslich auch die Rügen, die

die Kevision gegzn die Art und Weise erhebt, in

der das Schwurgericht Briefe verwertet hat, die zwischen dem als Zcugsce vernommenen Willi SB una seiner Braut, der später getöteten Anneliese Kg WPD, s:wechselt worden sind, Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass der Brief SEE :: seine Braut vom 18.2.1946 verlesen worden ist. Die Behauptung der Revision, dass in Frotokoll hierüber nichts fastgests11t worden sei, trifft also nicht

zu. Die Verlesung des Briefas zum Beweise daTfür,

dass ein Erief solchen Inhalts mit dem Datum vom 18, 2.1946 geschrieben worden ist, und zur Ergänzung

- nicht anstelle = der Bekundungen des Briefschreiberg war, wie schen unter Ziffer 1 ausgeführt ist, zulässig. Unzutreffend ist auch die Ansicht der Kevision, es müsse sich schon aus der in der Si7zungsniederschrift fastgehaltenen Anordnung des Vorsitzenden ergeben, dass der Brief in zulässiger Weise und zu einem zulässigen Zwecke verlesen worden sei; die Zulässigkeit des Verfahrens ergibt sich zweifela ‚frei da-

raus, wie der a a EEE ZU zu Z Z zz N

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Inhalt des 3riefss in den Urteilsgründen verwertet worden ist, |

unerheblich ist die 3ehauptung der Revision, das Schwurgericht habe auch den Antwortbrief der Anneliese KEEEEB v:r1esen, ohne dass diese Tatsache in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden sei; der Inhalt. dieses Antwortbriefes hätte deshalb nicht für die Urteilsfindung verwertet werden dürfen, wie es in den Urteilsgründen seschehen sei. Auch wenn man von der kichtigk:it des tatsächlichen Vorbring:ns der Revision in dicsen Punkte ausgoren wollte, würde sich nur ergeben, dass das Protokoll in diesem Punkte unrichtig wäre, nicht aber, dass das Urteil auf fehlertaftor Grundlage ruhe, etwa weil das Gericht einen Urnstand verwertet hätte, der nicht Gegenstand der H:uptverhardlung gewesen wäre, Dass der Brief, ohne verlisen worden zu sein, inhältlick verwertet word.n wäre, wird von der kevision nicht behauptet. Im übriguin ergibt sich aus den Urteilsgründen - entgegen der Annahme der Revision - nicht, dass das Schwurgericht den Inhalt des Antwurtbrisfs überhaupt bei der Urteilsfindung börücksichtigt hat. «s stellt viulmchr mur fest, dem Angeklagten sei am 26.2.1946 aufgegeben worden, einen Antwortbricf der Ammelicese Km zur '.st zu tragen. Diese Tatsache ist in anderer Weise Als duroh Verlesung des 3risfes festgestellt. Über den Inhält des Antwortbriefes trifft das Urteil kiine Feststellung. Damit fehlt es dieser Rüge an jeder tatsächlichen Grundlage.

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Sachrüge.

In sachlicher Beziehung rügt die Revision, dass

die Feststellungen des Schwurgerichts willkürlich und widerspruchsvoll seien und dass seins Gedankengänge Denkfehler ınthielten und gegen die allgemeine Lebenserfabrung verstiessen. Sie macht weiter geltend,dass die Feststellungen die verurteilung wegen Totschlags nicht zu tragen vermöchten, dass danach insbesondere der Tatbostand der Körperverletzunz

mit Todesfolge nicht ausgeschlossen werde. '"Schliesslich rügt die Revision fehlerhafte Strafzumessung, vor allem rechtsirrige Nichtanwerdung des § 213 StGB. Die Angriffe sind jedoch sämtlich unbegründet.

Entschieden zurückzuweisen ist der von der kuvision erhobene Vorwurf, bei den Tatfeststellunren des angefochtenen Urteils handele es sich in Tahrheit un

"eine an Hsllseherei zrenzende willkürliche Konstruktion des Gerichts." Wenn auch Tatzeugen fchlen und der Angeklagte seine Beteiligung an der Tıft bis zuletzt abgestritten hat, so beruht die Überzeugung

des Schwurgerichts vom Tatherzang, wie das angefochtene sorgfältig begründete Urtuil erkennen

lässt, doch “uf einer solcten Füile von Beweisanzeichen, dass jeder Grund für sinen sc schweren Vorwurf fehlt. Die Ausführungen, in denen das Schwursericht die einzelnen Beweisanzeichen würdigt, sind auch entgegen der Annahne der Revision frei von Denkfehlern und stehen im Einklang hit

der allgemeinen Labenserfahrung. Soweit die Revi-

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sicn geltend ancht, dass das Urteil Denkfehler und Srfahrungswidrigkeiten enthalte, wendet 3ie sich in Wahrheit gegen eine nach den Denkgesstzen nd der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus mögliche Bourteilung und setzt an ihre Stelle eine andere, bestenfalls auch nur mögliche, ab«r keinesfalls zwingende tütsächliche Würdigung der einzelnen von Gericht für erwiesen erachti.ten Beweistntsachen. Sie macht danach kcinen Rechtsfchler geltend, sondern kämpft nur in unzulässiger Wsise gegen dis dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und div zur Überzeugung des Schwurzerichts festgestellten Tatsachen an.

Zwar ist es richtig, dass das Schwurgericht keine eindeutige Jeststellung darüber hat treffen können, aus welchem Beweggrunde der Angeklagte die Tat begangen hat. Es hat vielmehr ie Überzeugung erlangt, dass der Nat entweder ein politischer Meinungsstreit zwischen dem Angeklagten und scinem Opfer vorausgegangen war oder der Angeklagte sich dem Mädchen unsittlich genähert hatte. Eine solche Wahlfestistellung ist nicht unzulässig, dd !äte Tatbestandsmerkmale dus Totschlags (§ 212 StGB) dadurch nicht berührt wurden und das Schwurgericht bei den weiteren Ausführungen - auch bei der »„trafzumessung - stets von beiden Möglichkeiten ausgeht. Die Überzeu-

gung davon, dass nur einer dieser beiden Beweggründe vergelegen haben könne, gründet das Schwurgericht in - rechtlich nicht angreifbarer Weise auf die Persönlichkeit des Angeklagten und der Getüteten sowie auf die

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Art und Weise, wie sich ihre B3.2irhkurısen zueinander

= bis zum Taga der Yat g:st"iili hatten, Die Verurteilung d-s ängeklagtn wesen Totschlags nich § 212 StGB. wird auch ent.egen der Ansicht der Revision in allen Punkten vn den Feststellungen des angefochtenen Urteils ;etragen. Insbesondere stellt das Schwurgericht zur inneren Tatseite ausdrlicklich und unmissverständlich Test, dass der Angeklagte die tötlichen Schläge gegen den Kopf seines Opfers mit Tötungsvorsntz führte. Di:sl Feststellung trifft das Schwirgcricht in rechtlich richt angreifbarer Weise auf Grund der Art dır beigchbrachten V;.rletzungen und der darüus zu folgeındın Tucht der Schläge. Für die Annahme des Tatbestaudes der körperverletzung mit Tndesfolgs ist dansch kein Ryum. Di,se Möglichkeit wird durch die tatsächlice:en Feststellungen nicht offengelassen, vi«.lmehr durch dia Darlegungen zur inneren Tatseite „usgeschloc.sn

Schliesslich lässt „uct die Strafzumessung ksinen Rechtsfctler erkennen. Der Fall der keizung zum Z>rn nach.y 213 StGB licgt nach den Feststellungen dus Schwurgerichts nicht ver. bs unterstellt hierbei zugunsten üus Angıklagten, dass ein palitisohör Meinungsstreit zwischen ihm und seinen Opfı.r vorausgegangen Sei, häls Jedoch für dissen Fall für erwiesen, dass der /nr-T’=.;se, selbs+ wenn Arneliesc FG in ©: 22 Zusam n-nge den Angeklagten schwer gekränkt haben s.11te, dazu vsrther selbst

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einen schuldhaften Anlass gegeben hat. Die Frare, ob sonstize mildernde Umstände vorliegen,die die Anwendung des § 213 StGB rechtfertigen könnten, hat das Schwurgericht im Rahnen des ihm eingeräumten Ermessens verneint. Dass es die seinem Ermessen gezogenen rechtlichen Schranken nicht beachtet hätte, ist nirgends ersichtlich. Das gilt auch von der Bemerkung

des Schwurgerichts, die Unbsstraftheit des Angeklagten könne kein "besonderes Gewicht" beanspruchen. Mit ihr wird gerade ausgedrückt, dass das Schwurgericht die-

sem “mstand schon einen gewissen Einfluss auf die Strafzumessung eingeräumt hat. Die Grösse dieses Binflusscs zu bestimmen, stand in seinen pflichtgemassen Ermessen. Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe erkennen, dass das Gericht die Art

und die Umstände der Tat, die Persönlichkeit des

Täters und die anerkannten Strafzwecke gebührend berücksichtigt hat. Auch die Sachrüge erweist sich deshalb als unbegründet, s: dass die üevision zu verwerfen ist.

gez. Dr. Kirchner gez. Dr. Geier

zugleich für Prof.Dr., Busch, der durch Abwesenheit am Unterschreiben verhindert ist.

gez. Werner gez. Dr. Sauer

Beglaubiegt:

Justizedsistent Als Urkundsbesmter for Ger-häftsstelle des Rımdazgericähz shofs