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BGH Entscheidung vom 31.05.1951 – 3 StR 208/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

der Strafsache gegen

rtrud_reb. KB gebo- ‚ wohnha Z.2t. in Untersuchungshaft im Gefünänis

2) den Lendwirt

tzt Maurer Franz K . 1899 in in Untersu: chungshaft im Gefängnis ,

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wegen Totschlass

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1951, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. .Koeniger: Bundesrichter Dr. Baldus ' Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. I) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistent dan

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in. Düsseldorf vom 26. Juli 1950 werden verworfen.

Die An.seklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsuittels der Staatsan-- waltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Totschlage, begangen an ihrem 3 Monate alten Kind Franz-Jochen, zu: eine Zuchthausstrafe von je 8 Jahren sowie zum Verlust der bin. 3 gerlichen Ehrenrechte verurteilt. Die Revisionen der Staaten, : anwaltschaft und der Angeklagten rügen Verletzung des sach.

lichen Rechtes; die Angeklagten erheben ausserdem die ver. fahr enebeschwerde .

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ls Am dritten Verhandlungstage, dem 20. Juli 1950, erklän. te der beigezogene ärztliche Sachverständige Dr. „Fuhrmann, . : dass: er eine nochmalige Untersuchung des Angeklagten ie j EB. in deren Verlauf er auch psychologische Fragen zu stellen habe, für erforderlich halte; ohne diese Untersu- ME chung, die nicht vor dem 22. Juli durchgeführt sein könne, B 3 sei er nicht in der Lage, ein abschliessendes Gutachten zu erstatten. Sämtliche Prozessbeteiligten erklärten sich mit der Untersuchung und einer Aussetzung der Verhandlung ein- \ verstanden. Am nächsten Verhandlungstage, dem 24. Juli 1950, 8 wurde Dr, Fuhrmann sowohl als Zeuge wie auch als Sachver- :

ständiger vernommen; Einwendungen zegen seine Vernehmung als Zeuge wurden von keiner Seite erhoben...

Die Revision des Angeklagten KW vertritt äie Auf-: fassung, dass eine weitere Untersuchung des Angeklagten nur in der Hauptverhandlung durchgeführt, nicht aber dem unkon: trollierbaren Handlungsbereich des Sachverständigen habe überlassen werden dürfen; das geübte Verfahren verletze den Grundsatz, dass die Verhandlungsleitung und die Beweisauf-

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nahme durch den Vorsitzenden zu erfolgen habe, und dass die Hauptverhandlung in ununterbrochener Gegenwart der zur Ur-- teilsfindung berufenen Personen stattfinden müsse (§§ 226, 238 Abs 1 StPO). Die Rüge ist unbegründet.

Ebenso wie der Zeuge im Prozess Bekundungen über Tatsachen zu Machen hat, die Gegenstand seiner sinnlichen \Wahrnehmung vor der Hauptverhandlung waren, ist es bei dem Sach: verständigen nicht erforderlich, dass er die eigenen \lahr-: nehmungen, aus denen er auf Grund seiner Sachkunde die Schlussfolgerung zieht, d.h. die Tatsechenunterlazen für sein Guiachten in der Hauptverhandlung selbst gewinnt. Denn das wesentliche der Beweisaufnahme ist die Wiedergabe den

Wahrnehmungen und der gutachtlichen Schlussfolgerungen durch .

den Zeugen oder Sachverständigen; aus dieser Wiedergabe ge winnt der Richter seine ärkenntnisse für die Urteilsfindung.

Wenn es daher dem ärztlichen Sachverständigen Dr. Fuhrmann

auf Grund seiner bisherigen Beobachtungen in der Hauptverhandlung zur Beurteilung der geistigen und seelischen Verfassung des Angeklagten I] geboten erschien, ausser-- halıh der Hauptverhandlung eine nochmalige Untersuchung die-. ses Angeilagten vorzunehmen, so bestanden gegen eine solche Untersuchung ebensowenig verfahrensrechtliche Bedenken, wie sj.e gegebenenfalls gegen eine Untersuchuns des Gceisteszustandes in der Heil- und Pflegeanstalt oder gegen eine kör.: perliche Untersuchung im ärztlichen Ordinationsraum gemäss §§ 81, 81 a StPO bestehen würden. Durch eine solche Unter-. suchung wurde weder die Verhandluns;sführung des Vorsitzenden,

noch die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme beieinträchtigt.

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‘sondern gegen seine tatrichterliche Beweiswürdigung. Ein Ab-

Denn es wurde dem Sachvers;t.indigen nicht etwa ein Teil der " Beweiserhebung Überlassen, sondern lediglich die nach seiner: - übrigens von allen Prozessbeteiligten ausdrücklich gebil-:

ligten - Auffassung erforderliche Möglichkeit zur Gewinnung“ weiterer Unterlagen für das von ihm in der Heuptverhandlung . zu erstattende Gutachten gewährt. 2

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2. Die Revision des Angeklagten KEEEEED rüst Zerner unzulässige Beschränkung der Verteidigung, weil einer der . Verteidiger den Angeklagten am 22. Juli 1950 auf Anordnung Ri des Staatsanwalts nicht habe sprechen können. Auf eine solche D: Anordnung kann indessen die Revision nicht gestützt werden. :

Eine im Revisionsverfahren beachtliche Beschränkung der Verteidigung könnte vielmehr gemäss § 338 ziff 8 StPO nur _ dann vorliegen, wenn sic durch einen Gerichtsbeschluss bewirkt worden wäre. Eine gerichtliche Entscheidung aber ist, :: wie das Sitzungsprotokoll ergibt, insoweit veder ergangen noch beantragt worden,

3. Vergebens rügt die Revision des Angeklagten Km 2 ‚schliesslich, der ärztliche Sachverständige Dr. Fuhrmann ; a sei nicht völlig unbefangen gewesen. Diese Rüge wendet sich ‘ % nicht gegen das vom Schwurgericht beobachtete Verfahren, =

lehnungsgesuch ist von Angeklagten nicht angebracht worden. Das Schwurgericht durfte daher das Gutachten als Beweismittel verwenden. Die Frage aber, ob das Schwurgericht den Beweiswert des Gutachtens zutreffend beurteilt hat, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

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4 Die Revision der Angeklagten De] rügt in prozessrechtlicher Hinsicht nur die Verletzung des § 267 StPO. Die Rüge ist unbegründet, weil die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale des semeinschaftlichen Totschlags gefunden worden sind.-

Die Verfehrensbeschwerden der beiden Angeklagten greifen somit nicht durch.

II.

Auch materiell-rechtlich rechtfertigen die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch gegen beide Anselklagte, as deren Revisionen in sechlicher Hinsicht vorbringen, erschöpft sich in unzulässigen Einwendungen gegen die in sich widerspruchsfreie und auch mögliche Beweisylirdigung durch Fe den Tatrichter. a

Nach den mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Feststellungen des Schwurgzerichts haben die beiden Angeklagten, ge-- gen deren volle Verantwortlichkeit keine Bedenien: bestehen, die Tötung des Kindes im voraus miteinander besprochen und gemeinsam den vorbedachten Plan verabredet, dem Kinde das \ Leben zu nehmen und ala Todesursache einen durch Rattenbisse verursachten Unglücksfell vorzutäuschen. Dem steht nicht ent. gegen, dass der Tötungsplan von ihnen nicht in allen Sinzel.: heiten festgelegt, insbesondere der Zeitpunkt der Tat offen selassen wurde. Aus einem spontanen Entschluss erhob sich dann die Angeklagte RD an 12. November 1949 gegen 5 Uhr morgens, ergriff-ein sm Ofen liegendes Stocheisen und führte u

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“Auch er hatte, wie das Schwurgericht feststellt, den TötungeE

körperlich und seelisch hinter ihr und teilte durch seine

damit zur Ausführung der verabredeten Tötung 4 bis 5 Schläge, i auf den Kopf des schlafenden Kindes, die seinen sofortigen “ Tod zur Folge hatten. In diesem Augenblick sprang auch der MW. Angeklagte KGB von Bett auf und ärängte die Angeklagtı h RB nit den Worten beiseite: "Mach dass Du wegkomnst, das E andere mach ich". Während jetzt die Angeklagte RP die Nachbarn durch ein Gespräch von ihrem '/ohnraum fernhielt un so dem Angeklagten KB Gelegenheit gab, inszwischen dort den Unglücksfall, wie verabredet, vorzutäuschen, brach- # te dieser dem Kinde mit einem schneidenden !lerkzeug eine .#. grosse Anzahl von Schnitten im Gesicht und auf den Kopfe bei;ß. um den Anschein von Rattenbissen zu erwecken. }

Diese Feststellungen ergeben, dass die Angeklagte ng; durch die Schläge mit dem Stocheisen den Tod ihres Kindes A verursacht und dass sie diese Schläge gegen den Kopf .des Kindes in der Vorstellung und mit dem Willen geführt het, dadurch den Tod des Kindes velbst herbeizuführen.

Der Angeklagte xD hat die Tötungshandlung der Angeklagten Reg vor ihrer planmässigen, die Vortiluschung von Rattenbissen einschliessenden Beendigung dadurch gefördert, dass er dem bereits. getöteten Kinde verstünmelnde Schnitte beibrachte. Er handelte so auf Grund des mit der Angeklagten RD verabredeten gemeinsamen Tötungsplanes.

vorsatz in sich aufgenommen, weil auch er das Vorhandensein dieses Kindes els unerwünscht und lästig empfand, Er stand während der Tötung des Kindes durch die Anzeklagte N)

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eigene WWillensrichtung die Ausführung des Verbrechens mit der Rp in littäterschaft.

Mit Recht hat daher das Schwurgericht beide Angeklagte der zemeinschaftlichen vorsätzlichen Tötung eines Menschen i§ 212 StGB) für schuldig befunden. Dass der gesetzliche Tatbestand des Totschlags bereits erfüllt war, als der Anzeklagte rg auch noch mit seinen \erkzeug =ingriff, ist ohne Belang, weil die konkrete Tötungshandlunz nach dem gefassen Plan noch nicht beendet war (vgl RGSt 71, 194;

RG JW 1934, 837 Nr 85 RG HRR 1940 Nr 469) und der Hittäter. ein Tatbestandsmerkmal. nicht zu verwirklichen braucht (RGSt

. 71, 24; RG JW 1938, 2193 Nr 2).-

Da auch die Strafzumessungsgründe, insbesondere die Versagung mildernder Unstände, einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, waren daher die Revisionen der Anselirlagten unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

III,

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Nichtanwen- ‚

dung des § 211 StGB rügt, ist gleichfalls unbegründet.

"Die öffentliche Klage hatte die Tat der Angeklagten des: halb als Mord beurteilt, weil sie das Kind heimtückisch und grausam getötet hätten. Heimtücke und Grausamkeit der Tötung

hat das Schwurgericht indessen mit rechtlich zutreffender Be:-

gründung verneint, gegen die auch von dem die Revision ver. tretenden Oberbundesanwalt keine Angriffe erhoben werden.

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Das Schwurgericht hat weiter geprüft, ob die Angeklagten "i# aus niedrigen Beweggründen getötet haben, und dazu folgen- : des ausgeführt: Ein niedriger Beweggrund zur Tat könnte darti Be: erblickt werden, dass sich die Angeklasten in vertrerflichen . Egoismus über ihre Elternpflichten hinweggesetzt hätten, um“ Ei" sich durch die Beseitigung des Kindes bessere Lebensbedingungen zu schaffen. Dazu wäre es jedoch erforderlich, dass sich die Angeklagten dieses verwerflichen Beweggrundes bei der Ausführung der Tat bewusst gewesen seien. Diese Feststel- x lung aber hübe auf Grund der Hauptverhandlung nicht getrof.. n fen werden können. Vielmehr sei der Angeklagten RB nicht je zu widerlegen, dass sie sich, ungeachtet der vorangegange: u‘ nen allgemeinen Erörterung der Tat, am Morzen des 12, Noven..E:- ber 1949 spontan zur Tötung des Kindes entschlossen habe, “ ohne über das Motiv der Tat nachzudenken. Dieser Entschluss "ff. habe auch den Angeklagten a) unervartet zum Handeln j 25 gezwungen, so dass auch bei ihm unbeschadet der Verzerflich FF. keit seiner Handlungsweise ein niedriger Beweggrund nicht ‚E festzustellen sei. f

Diese Begründung reicht nach der Auffassung des Oberbun-- desanwalts zur Ausräumung des Handelns aus niedrigen Boweg- --: gründen nicht aus. Nach den Feststellungen des angefochtenen: 3 Urteils hätten die Angeklagten seit langem die Tötung des Kindes verabredet gehabt, ohne allerdings einen ‚Zeitpunkt dafür festzulegen. Der eigentliche Tatentschluss sei daher i nicht erst auf Grund einer spontanen Aufwallung oder Vorstel- "lung der Angeklagten rn entstanden; spontan sei vielmehr ; nur der Zeitpunkt der Tat festgelegt v:orden. Ein derartiger WE.

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plötzlicher antschluss schliesse aber begrifflich keineswegs aus, dass sich der Täter im Augenblick der Tat der Niedrigkeit seiner Beweggründe bewusst sei, Die Gleichgültigkeit, mit der die Angeklagte ag das von ihr bereits getötete Kind dem Angeklagten MED zur :eiteren Behandlung über. liess, und ihr völlig gefühlloses Verhalten im weiteren Ver-- lauf des Tat-Tases, schlössen ein Handeln im Affekt völlig aus. Die plötzliche Tlahl des Tatzeitpunktes allein aber rei.: che nicht aus,. das Bewusstsein der Verwerflichkeit des Be weggrundes auszuschliessen. Die gleichen Erwägungen träfen auf den Angeklagten KB zu. Sein überlestes Tun im unmittelbaren Anschluss an die von ihm erwartete Tat spreche nit Sicherheit gegen ein Handeln im Affekt.

Zutreffend geht das Schwurgericht davon aus, dass, wer vorsätzlich tötet, sich geines verwerflichen Bewrezgrundes bei Ausführun;; der Tat bewusst sein müsse, damit die Tat als Liord angesprochen werden kann. Dieses Erforäernis er.: sibt sich bereits aus dem allgemeinen, in § 59 Abs I StGB ' niedergelegten Grundsatz, dass der Vorwurf des Vorsatzes nur auf Umstände gegründet werden kann, deren der Täter sich bei seiner Handlung bewusst war. Vollends bedingt der Mord als eine den schwersten Schulävormir? begründende Hendlung ein in jeder Hinsicht bewusstes Handeln. In Jbereinstimmung. mit der Rechtsprechun; des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (OGHSt 2, 177, 345) hat daher such der Bun. desgerichtshof es als Voraussetzung für eine Bestrafung we: gen Mordes bezeichnet, dass der Täter sich - insbesondere . auch hinsichtlich des niedrigen Bewessrundes — der tatsäch--

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lichen Umstände bewusst gewesen ist, welche dio Tat gegenurä®® dem Totschlag als Mord kennzeichnen, - hier also den Antrieh X zu seinem Handeln zu einem besonders ver.serflichen mechen' : (BGH 3 StR 1/50 - 5. Dezember 1950). >

Dem Schwurgericht ist es bei der tatrichterlichen Würdi.. FH zung des ihm vorliegenden Verhandlungserzebnisses zweifel- " s haft geblieben, ob die Angeklagten sich bei der Ausführung E der Tat ihres - möglicherweise als niedrig zu erachtenden - % Bevreggrundes bewusst gewesen sind. Gewiss schlicosst- die ® spontane, plötzliche wahl des Tatzeitpunktes bei der Ange- WE: klagten RP und der unerwartete Zwang zum Handeln bei den W;; Angeklagten rg es begrifflich keineswegs aus, dass _ die Angeklagten sich im Augenblick der Tat ihres Bevreggrun-. des hätten bewusst sein können. Eine gegenteilige fehlerhaf Auffassung liegt indessen dem Gedankengans des angefochtenen Fr Urteils ersichtlich nicht zu Grunde. Das Schwurgericht geht ‘ vielmehr nur von der liöglichkeit aus, dess’ spontaner Ent- wi schluss oder unerwarteter Zwang zur so?ortigen Durchführung ® einer früher einmal terminlos verabredeten Tat zur Folge he-#& ben könne, dass die Täter sich bei der plötzlichen .Durchfüh- i rung ihres Planes der ursprünglichen Beveggründe nicht mehr bewusst werden. Diese Beurteilung ist denktesetzlich möglich®

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so dass der tatrichterliche Zweifel am Vorliegen des erfor-. derlichen Bewusstseins mit Rechtsgründen niclıt angreifbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

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