Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.12.1955 – 4 StR 435/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Zeit der vorläufigen Entziehung ‘der Fahrerlaubnis kann nicht auf die Frist angerechnet werden, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. “ ”
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Für das Nachsculagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: §§ 42 m StGB, § 111 a StPO
Rechtssatz:Die Zeit der vorläufigen Entziehung ‘der Fahrerlaubnis kann nicht auf die Frist angerechnet werden, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt
werden darf. “
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Aktenzeichen: 4 StR 435/53
e Urt. d. BGH v. 10. Dezember 1953 IG Hagen
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
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gegen den Kraftfahrer Felix FD aus Ci, zevoren om EMEEEEEEE 510 in za
wegen fahrlässiger Tätung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 19553, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin
als beisitzende Richter,
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Bundesanwalt aD in der Verhandlung, Bi Stastsenwalt Wei der Verkündung gr als Vertreter der Bundesanwaltschaft, a. Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un 4 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ®
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für Recht erkannt:
„ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Hagen vom 25. März 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-2-
Gründe§
Der Angeklagte verlud am Nachmittag des 18, Juli 1952 “nach Beendigung seiner gewöhnlichen Arbeitszeit noch Gerüstteile auf den von ihm gesteuerten, 2,20 m breiten lastwagen und fuhr nach dem Genuß von Bier nach Lüdenscheid zurick; unterwegs wurde nochmals Bier getrunken, so daß sein Blutalkoholgehalt zur Zeit des Unfalls 1,12 °/oo betrug Im Ortsteil Eggenscheid - die Straße hat dort eine Breite von 3,70 m - kam es in einer Linkskurve - in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen -,die linksseits durch eine 2 m hohe Hecke begrenzt wurde, zu einem Zusammenstoß nit einem auf seiner rechten Seite entgegenkommenden kotorradfahrer. Der Angeklagte hatte die Kurve geschnitten. an den Unfallfolgen verstarb der Kraftradfahrer noch während seiner Überführung in das Krankenhaus. Ver Angeklagte hatte in letzten Augenblick versucht, den Zusammenstoß zu vermeiden; er steuerte nach rechts in den rechts der SstraNe „selegenen Garten; sein Fahrzeug xam hier, mit dem linken Hinterrad noch auf der Straße stehend, zum Halten.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefüngnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm den Führerschein auf die Dauer eines Jahres entzogen. Die Revision des Angeklagten kann keinen
Erfolg haben. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Das Landgericht hat das Verschulden des Angeklagten nicht nur in dem Verstoß gegen § 8 Abs 2 StVO gesenen, sondern auch in dem Führen eines Kraftfahrzeuges uach Genuß von Alkohol: Liege ein Bıiutalkoholgehalt von 1,12 0/00 vor, so sei die Peststellung eingeschränkter
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Fohrtüchtigkeit jedenfalls dann gerechtfertigt. wenn, wie im vorliegenden Falle, die körperlichen und „seistigen Kräfte des Fahrers durch angetrengte Tätigkeit bereits "strapaziert" waren. Nach Auffassung der Revision besaß das Land, sericht nicht die Sachkunde, um diese Feststellung | treffen zu können; der Tatrichter hätte nach deinung der Revision einen Sachverständigen hierüber hören müssen. Dem kann nicht gefolgt werden, Es ging im vorliegenden Falle nicht darum zu ermitteln, ob der Angeklagte fahruntüchtig (§ 2 StVZO) war. Zu xlären war vielmehr, ob der Genuß von Alkohol ein Nachlassen der Zeistungsfähigkeit des Angeklagten hat herbeiführen können. Auf Grund der lebenserfahrung durfte sich aber die Strafkammer ein Urteil darüber zutrauen, welche Bedeutung für die Entscheidung
. dieser Frage den Umständen zukam, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten 1,12 °/oo betrug, und daß der Alkohol nach einer Arbeitszeit von 6 Uhr bis 18 Uhr, abgerechnet die liblichen Frühstücks-, Wittags- und Vesverpausen, eingenommen worden war. „ie Revision weist allerdings darauf nin, daß im Laufe des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens der Sachverständige Professor Ponsold sich gutschtlich dahin geäußert habe, sehr wahrscheinlich habe sich der Angeklagte nicht mehr sicher im Verkehr bewesen können, es sei aber kein Anhaltssunkt dafür gegeben, daß die Fahrweise des Angeklagten durch den Alkoholgenuß bedingt gewesen sei. Wenn aber das Landgericht feststellt, der Alkohol habe die Aufmerksamkeit des Angeklagten in der "tückischen Kurve" vermindert, so daß der Beschwerdeführer die Verkehrslage "optimistischer" beurteilt habe, so stellt es damit, was die Revision übersieht, den von dem Sachverständigen vermißten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Alkoholgenuß und der Fahrweise des Angeklag-
i ten her; seine Schlußfolgerungen gehen keineswegs über
Ei die Grenzen eigener Sechkunde hinaus. Der Umstand, daß
die anläßlich der Blutentnahme vorgenommene ärztliche Untersuchung keine sichtbare Beeinflussung durch Alkohol bei dem Angeklagten in die Erscheinung treten ließ.mußte dem Landgericht noch nicht die Notwendigkeit der Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen aufädrängen.
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Die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) kann sonach nicht durch-
dringen:
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2. Ein Verstoß gegen § 245 StPO ist insofern dargetan, als die von der Staatsanwaltschaft geladene, in der Hauptverhandlung auch erschienene Gisela Sfpnicht vernommen worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift wurde tauf die Vernehmung dieser Zeugin im Einverständnis der Staatsanwaltschaft verzicentets". Die Zustimmung des Angeklagten hat offenbar gefehlt. Indes kann das’ Urteil auf diesem Verfahrensmangel nicht beruhen. Nach der Darstellung der Revision sollte Gisela P üarüber Angaben machen, ob unä in welcher Weise sich in dem Verhalten des Angexlagten in der Gastwirtschaft Sg die Wirkung des Alkoholgenusses gezeigt hatte. ‚lierauf kam es für die Urteilsfindung nicht mehr an; denn das Landgericht hat den Grad derälkoholeinwirkung auf Grund des Gutachtens des Untersuchungsamtes der Stadt Lüdenscheid feststellen können;
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hr es erscheint ausgeschlossen, daß demgegenüber die Aussa- E sen der Gisela Sgüber ihren Eindruck von den Auswirkun- . gen des genossenen Alkohols auf den Angeklagten hätten ins $ Gewicht fallen können, da der Tatrichter das Verschulden KL nicht aus dem Alkoholgenuß als solchem, sondern seiner 3
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Einwirkung auf den infolge überbeanspruchung ermüdeten An- e geklagten herleitet. 3
3. Die Verlssung des eben erwähnten Gutachtens über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten war gemäß § 256 StPO zulässig (BGH vom 7.5.1953 - 4 StR 57/53). Wenn das Gutachten einleitend auf aus den Begleitvapieren entnommene Angsben des Arztes Dr. StB über Körpergewicht des Angekla,uten, Zeitpunkt der Blutentnahme und Verwendung von Desinfektionsmitteln Bezug nimmt und das Landgericht, ohne den Arzt zu vernehmen, mit dem Gutachten auch diese Ängaben verwertet, so liegt hierin kein Verstoß ge.en § 250 5tPO. Die Kenntnis von Tatsachen. die ein Sachverständiger in seinem Gutachten beurteilt, darf sich das Gericht im allgemeinen von ihm vermitteln lassen (BG1 4 StR 534/52 vom 30. April 1953 und die dort angeführte Rechtsprechung).
4. Verstöße gesen die Denkgesetze lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.
Das Landgericht durfte aus dem Umstand, daß auf der KHitte der Strade keine "Aratzeffekte" vorhanden waren; schlies-W# sen, daß der Kraftfahrer dort nicht zu Fall gekommen war. E ber Hinweis der Revision, Kratzspuren hätten nicht entstehen können, weil das Kraftrad gegen den Kastenaufbau des Lastkraftwagens gefahren sei, übersieht, daß bei dieser Art des Zusammenstoßes durch das Umfallen des Kraftrades nach dem Zusammenprall Kratzspuren hätten entstehen können.
Eine Fahrspur des linken Rades des Lastkraftwagens war an der Unfallstelle nicht vofhanden; das Landgericht hat aber ihren Verlauf aus den vorhandenen rechten Fahrspuren unter Hinzurechnung der Spurweite des lastkraftwagens ermittelt. Dagegen bestehen, entgegen der Meinung der Revision, keine Bedenken.
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Der später verunglückte Kraftrsdfahrer hat, wie der selbst Kraftrad fahrende Werkzeugschlosser Km beobachtet hatte, der von jenem überlıolt worden war, unmittelbar vor dem Unfall auf der geraden Strecke eine mäßige Geschwindigkeit eingehalten; daraus hat das Landgericht geschlossen, daß er auch in der scharfen, unübersichtlichen Kurve seine Fahrweise der Straßenlage in angemessener Weise angepaßt hoben werde. Auch hiergegen lassen sich denkgesetzliche Bedenken nicht erheben. Daß Motorradfahrer dazu neigen, in Kurven die Geschwindigkeit zu erhöhen, wie dies die Revision behauptet, kann als allgemeiner Erfahrungssatz nicht anerkannt werden.
5. Die Urteilsgründe sind auch frei von Widersprüchen.
über die Breite des Führerhauses des Lastwagens geben die Urteilsgründe genügenden Aufschluß; die Breite des “otorrades dürite mit der Revision auf 70 bis 100 cm anzunehmen sein. Daß der Lastwagen, auch wenn er die äußerste rechte Seite der Straße einhielt, deren Mitte immer überschreiten mußte, hat das Landgericht nicht übersehen.
Die genaue Unfallstelle hat sich nach den Urteilsgrinden offenbar nicht feststellen lassen; es genügt aber, wenn das Landgericht feststellt, da3 der Abstand zum Straßenrand von der linken Radspur geringer war als von der rechten.
Die Revision verkennt ferner den Zusammenhang der Urteilsgriinde, die sich mit dem "Zurücksetzen" des Lastkraftwagens befassen. Unmittelbar nach dem Unfall fuhr der Angeklagte aus dem rechts anstoßenden Gartengelände auf die straße zurück. Als nach 10 Minuten der Polizeibe-
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ren, weil er die Radspur des rechten Rades verfolgen wollte.
Auch die Feststellungen über den Verlauf der Kurve sird frei von Widersuruch. Der Angexlagte konnte die linke Seite und die auf ihr herankommenden Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmen, er vermochte aber auf eine Strecke von 20 m die rechte Seite der Straße zu übersehen,
6. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen- Der Angeklagte mußte in der unübersichtlichen Kurve die äußerste rechte Seite benutzen (§ 8 Abs 2 StVO). Wenn er so fuhr, daß das "linke Rad näher an der linken Fahrbahnbegrenzung war als das rechte an der rechten Fahrbahnbegrenzung", so nuß er mehr als 75 cm von der rechten Straßeibegrenzung entfernt gewesen sein. Wäre er seiner Ver- »flichtung nachgekommen, so hätte er auf seiner linken Seite einen Raum von 1,30 bis 1,40 m frei lassen können. Das Urteil stellt auch fest, der Angekiaste nabe die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt, er hätte mit einem Gegenverkehr rechnen müssen. Er hätte auch in Rechnung stellen müssen, daß er nach harter Tagesarbeit noch Alkohol zu sich genommen habe, was geine Aufmerksamkeit zu beeinträchtigen geeignet war.
f. Es spielt keine Rolle, daß, wie die Revision behauptet, das Straßenverkehrsamt inzwischen die Fahrerlaubnis dem Angeklagten entzogen hat; denn das Landgericht konnte sie auch dann noch dem Angeklagten nehmen (BGH NJW 1953 Ss 1719). Die Erwägung, § 42 m StGB "müsse dann zum Zuge kommen, wenn ein korrekt fahrender Vorkehrsteilnehmer der verkehrswidrigen und äurch Alkoholgenuß beeinträchtigten Fahrweise eines Kraftfahrzeugführers tödlich zum Opfer falle", wäre allerdings fehlerhaft, wenn damit lediglich auf
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den durch das strafbare Handeln herbeigeführten Erfolg abgestellt wäre; maßgebend ist stets, daß sich der Täter durch die Tat und die im Zusammenhang etwa sonst noch auf-
getretenen Umstände als ungeeignet zum Führen eines Kraft-
fahrzeuges erwiesen hat. Offenbar wollte das Landgericht aber mit dem angeführten Satz seine Überzeugung in dieser Richtung zun Ausdruck bringen. Von dieser Auffassung „us kann die angeordnete Maßönahme nicht beanstandet werden.
Der Senat vermag auch dem in der Revisionsverhandlung von dem Verteidiger des Angeklagten gestellten Antrag nicht stattzugeben, die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Frist anzurechnen, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Der entsprechenden Anwendung des § 60 StGB stünde zwar der Umstand nicht entgegen, da3 der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis nicht gemäß § 111 a StPO vom Ge-
richt, sondern von der Verwaltungsbehörde ausgesprochen wor-
den ist; denn im Anwendungsgebiete des § 60 StGB hat die
Rechtsprechung die Anrechenbarkeit einer Freiheitsentziehung
auch dann anerkannt, wenn sie von einer Verwaltungsbehörde angeordnet worden war (vgl Schönke, § 60 StGB Anm II). Indes steht die Rechtsnatur der hier in Frage stehenden Maßregel der entsprechenden Anwendung des § 60 StGB entgegen. Die Vorschrift gestattet die Anrechnung der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung auf die erkann-
te Strafe. Das Gesetz sieht es als billig an, daß dem Täter
jene Freiheitsentziehung angerechnet wird, die er erlei-
den mußte, damit das Strafverfahren einschließlich der Strafvollstreckung durchgeführt, somit eine Sühne für die Straf-
tat erreicht werden konnte. In diesem Sinne ist die Untersuchungshaft vorweggenommene Strafe.
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Demgegeniber ist die Entziehung der Fahrerlaubnis kei. ne Strafe oder Nebenstrefe, sonäern eine Maßnahme der Sicherung. Sie muß solange aufrecht erhalten werden, als die von dem Tüter ausgehende Gefahr für die allgemeine Sicherheit sndauert. Sie dient nicht der Durchführung des Strafverfanrens, wenn sie gemäß § 111 a StGB vorläufig ausgesprochen wird.noch stellt sie eine vorweggenommene Sühne dar, sondern wird allein der Allgemeinheit gerecht, die vor weiterer Gefährdung bewahrt bleiben soll. Ihre Dauer. ist auch nicht, wie die der Strafe. abhüngig von der üröße der Schuld des Täters, sondern von dem Ausmaße der Gefahr, die von ihm droht. „Jie dem § 60 StGB zugrunde liegenden Erwägungen können sonach auf den vorliegenden Fall nicht ‚übertragen werden (a.A. DAR 1953, 174).
Im übrigen kann bei Anwendung des § 42 m Abs 3 StGB die Dauer einer vorläufigen Erlaubnisentziehung Beachtung finden: kann der Tatrichter nicht sckon mit Rücksicht auf die Lünge dieser Dauer das Vorhandensein einer noch drohenden Gefahr verneinen und so von der endgültigen Entzienung der Fahrerlaubnis absehen, so wird er doch die Dauer seiner Anordnung darauf abstimmen können. Er kann die Maßregel wiihrend des lLaufes der ausgesprochenen Frist aufheben, wenn der Schutz der Allgemeinheit nicht mehr erforderlich ist (§ 42 m Abs 4 StEB):
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Die Revision kann aus allen diesen Gründen keinen Erfolg haben.
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Groß Engels Hülle Dr. Augustin Martin