Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 23.09.1952 – 2 StR 85/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 35/52 2311 021 | SS
Ina vnanen doc volkes
In der Strafsache gegen
ı) de mann Jcsef = MS HD, zenoren an 1907 inH
2 ) den Spediteur. antahı L EEE aus FW, geboren aa 1915 in r
wegen Konkursverbrechens u.a
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtrhofs in der Sitzung vom 23. September 1952. an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. koericke als Vorsitzender, Z3undesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter \erner Bundesrichter Dr Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt Dr. WW in üer Verinandlung, Erster Staatsanwalt ED dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1.) Auf die Revison der Staateanwalschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn
vom 19. April 1951, soweit es den Ange-
klagten Li betrifft, im Strafaus-- spruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu 23 Tagen Gefängnis verurteilt wir
2.) Die Revisionen der Angeklagten Jose? ] und ICE erden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Den Angeklagten LEE werden
ferner die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft auferlegt.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat verurteilt: Den Angeklagten Tasef | wegen eines Verbrechens gegen % 239 ıbs 1 Yr 1 KO und wegen eines Vergehens der Unterschlagung zu der Gesamtstrafe von acht kHonaten Gefügnis, den Angeklagten LEE wegen Beihille zu dem Verbrechen nach § 239 Abs 1 Ir 1 KO zu zwei Wochen Gefängnis. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts Die Staatssnwaltschaft hat nur bezüglich des ängeklagten IB GEB 3evision eingelegt und sie auf das Strafmass beschränkt. Nur ihre Revision ist begründet.
I Zur Revision des Angeklagten Josef gg»
1.) Verfahrensrügen.
a) Die Revision rügt zunächst als Verstoss gegen § 249 StPO, dass das Landgericht den Sachverhalt "unter 3erücksichtigung der beigezogenen Yonkursakten des Amtsgerichts in Königswinter - AZ 4 ü 2/50 -" festgestellt hat, obwohl sie nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden seien. Die Rüge geht fehl. Der allgemein gehaltene Vermerk der Sitzungsniederschrift: "Die Akte 4 I 2/50 AG Königswinter wurde zum Gegenstand der Haupiverhandlung gemacht" bietet allerdings keinen Anhalt dafür, dass die in dem angefochtenen Urteil angeführten Stellen der Tonkursakten verlesen worden sind. Der Vermerk rechtfertigt aber die Annahme, dass der Vorsitzende diese Aktenstellen, statt sie wörtlich zu verlesen, in anderer Weise, insbesondere durch Vorhalt.an den Angeklagten oder den als Zeugen vernommenen Konkursverwalter RD, festgestellt und bekanntgegeben hat. Dies war verfahrensrechtlich zulässig, da keiner der Prozessbeteiligten die Verlesung beantragt hat (BGHSt 1,
95, 96).
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‚findung verstiess ; beteiligten gegen die Grundsätze der Ummitte: barkei E Mündlichkeit. Das Urteil berunt jedoch nicht auf de
stoss.. Nach den Urteilsgründen hat s ich der Beric
ei u am 21. Dezember 1949 im Auftra ag des Angeklagten und seines Bruders. diesen ers tattete, ‚mit der damalige
wirtschaftlichen. Lage ihres Unternehmens befasst und zu-
saunmenfassend festgestellt, dass "die Firma, praktisch - zahlungsunfähig" sei; am 28. Dezember 1949 ist das Gut-
achten dem Angeklagten zugegangen, worauf er sich mit ‚dem "Wirtschaftsprüfer öOAOH& dem spätere 2 vorläufigen Ver-
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gleichs- und konkursverwalter, in Verbindung setzte. ]lienach hat das Landgericht das Gutachten nur für die Peststellung herangezogen, dass die von dem Angektiagten und seinem Jruder betriebene Firma Josef SD & Co., Konservenfebrik, Ic: schon vor ücı 4 Januar 1950, an
welchen lage die Gesellschafter unter Zrklärung ihrer zahlungs-
unfüähigkeit die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragten, die Aalllungen eingestellt hatte. Auf den Zeitpunkt der Zahlungseinstellurg kommt es jedoch, wie noch auszuführen sein wird, nicht ar. Weitere Festntellunger zur Schuldfrage. insbesondere zu dem lierkmal der Benachteiligungsabsicht, oder zur Straffrage sind auf den Bericht ersichtlich nicht gestützt worden.
c) Als mangelnde Aufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) rügt die Revision. dass das Landgericht es im Falle 2 - Verschiebung von 2 Sack Zucker - unterlassen habe, die Betriebsbücher. insbesondere das Inventar vom 31 Dezember 1949, darauf einzusehen, ob in ihnen noch Zuckerbostände verzeichnet waren. Auch diese Rüge geht fehl. Der Angeklagte selbst hat einen dahin gehenden Beweisamtrag nach der massgeblichen (§ 274 StPO) Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Von sich aus hatte daher das Landgericht die Betriebsbücher nur beizuziehen, wenn sie nach den sonstigen, in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen, Umständen als taugliches Beweismittel gegenüber den Aussagen des Nachtwächters Sr in Betracht kommen konnten. Solche Umstände sind nicht ersichtlich, nachdem keiner der als Zeugen vernommenen Arbeiter, auch der Lagerverwalter Sc nicht, bekunden konnte, dass ın den ersten Tagen des Januar 1950 kein Restbestand an Zucker in Lager mehr vorhanden war.
2.} Die Sachbeschwerde hat ebenfalis keinen Erfolg.
Das _Konkursverbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 1 FO,
Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung aus dieser Strafvorschrift gehen fehl.
a) Der Einwand, eine Aahlunpseinstellung sel nicht hinreichend festgestellt, geht schon deshalb ins Leere, weil über das Vermögen der Firma IWW & Co. am 27. Februar 1950 unter Ablehnung des von den Gesellschaftern eingereichten Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens das Anschlusskonkursverfahren rechtskräftig eröffnet worden ist. Ob die Bankrotthandlung der Konkurseröffnung oder der Zahlungseinstellung zeitlich vorausgeht oder nachlolgt, ist gleichgültig, sofern nur ein tatsächlicher äusserer Zusammenhang zwischen der ‚Jassnahme und der Zahlungseinstllung oder Konkurseröffnung besteht (RGSt 14, 21; 55, 30; BGESt 1, 186, 191). Ein solcher Zusammenhang war nach den Feststellungen zweifels?rei gegeben
b) Das Tatbestanäsmerkmal des Beiseiteschaffens ist ebenfalls erfüllt. "
aa) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte 15 Maschinen und eine grosse Menge von Konserven von lionne? nach Köln in das keinem Aussenstehenden bekannte Lager des Spediteurs von der Hegp weggeschafft (Tall 1). Dass der Konkursverwalter, von Angestellten des Angeklagten auf das Lager in Köln aufmerksam gemacht, die Tiaschinen und einakleinen Teil der Konserven später nach llonnef zsurückgeschafft hat, ist entgegen der ileinung der xcvision unerheblich. Denn das Verbrechen gegen § 239 Abs 1 Ir 1 KO wer bereits mit der räumlichen Entfernung der liaschinen aus der Pabrik in Honnef
vollendet.
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Zu Unrecht meint die ıkevision ferner, ein Beiseite-. schaffen entfalle deshalb, weil der Angeklagte den ürläs, den er aus dem Verkauf des grössten Teils der Konserven ‘ über das Kölner Lager sowie aus der Veräusserung der beiden Autoreifen (Fall 3) erzielte, nach den Feststellungen s "für sich persönlich", slos - so folgert die Revision - Ä Rs für seinen Lebensunterhalt, verbraucht hat. \llerdings stellen nach Zahlungseinstellung vorgenommene liotverkäufs, die der Beschaffung des dringeusten Lebensunterhalts dienen, kein "Beiseiteschaffen" im Sinne des § 2%9 Abs I Nr 1 KO dar (BGH Urteil vom 10. April 1952, 5 Str 52/52). Tach den Feststellungen hat der Angeklagte aus den Verkäufen jedoch eine Einnahme von 2.350 DU erzielt und für sich verwendet. Hienach hat es sich auch bei dem Verkarf der Autoreifen nicht um einen Notverkauf zur Beschaffung des notwendigsten Unterhalts gehandelt.
Wenn die Revision weiter vorbringt, die Veräusserung der Konserven sei nöglicherweise im Rahmen einer ordnungswässigen Wirtschaft geschehen,, so übersieht sie, dass der Angeklagte diese Vermögensstücke bereits mit ihrer Wegschaffung aus der Fabrik in das nur ihm bekannte Kölner Versteck räumlich beiseite geschafft hat. Eine solche llassnahme hat mit einer ordnungsmässigen Wirtechaft nichts zu tun.
bb) Im Falle 2 - Verschiebung des Zuckers - vermisst die Revision die Feststellung, wohin der Zucker gebracht wurde. Dieser Feststellung bedurfte es nicht. Nach den widerspruchsfreien Feststellungen hat der Angeklagte LP in Begleitung des Angeklagten I’ den Zucker aus dem Lager in Honnef bis vor das Fabriktor hinausgetragen; der Zucker wurde weder dem Betrieb, noch dem vorläufigen Vergleichs-
verwalter wieder zugeführt. Hienach ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte U habe auch den Zucker räumlich beiseite geschafft, hinreichend belegt
Zu einer Prüfung dahin.ob der Zucker zu der ühefrau ICHEEEEEED, Sie in Betrieb angestellt ver, zur Abgeltung ihrer Lohnansprüche geschafft wurde, gab der Sechverhalt keinen Anlass. Der Angeklagte hat dies selbst nicht vortragen lassen. Das Landgericht brauchte sich daher mit dieser L’öglichkeit nicht zu befaseen,
c) Auch das Merkmal der Absicht der Gi.wbigerbenachteiligung ist rechtlich fehlerfrei festgestellt Tiach den hiezu getroffenen Feststellungen. die frei von Widerspruch sind und sich entgegen den Vorbringen der Revision mit dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten und seiner psychopathischen Veranlagung auch in dieser: Zusammenhang auseinandersetzen (U.A. S 14), hat der Angeklagte nicht nur gewusst, dass er mit seinen liassnahmen seine Gläubiger, die ein Recht auf Befriedigung hatten, benachtceiligen werde, sondern hat gerade Jiesen Erfolg herbeiführen wollen. Was die Revision hiezu vorträgt, wendet sich zun einen Teil gegen den unangreifbar festgestellten Sechverhalt, zum anderen Teil ist der Begriff der Benachteiligungsabsicht verkannt. Die Gläubigerbenachteiligung braucht nicht der vom Schuldner verfolgte Endzweck zu sein (RGSt 39, 139; BGH Urteil vom 10. August 1951 4 StR 202/51); § 239 KO iot sogar dann anwendbar, wenn dem Gemeinschuläner dio künftige Gesundung seines Geschäfts und die spütere 3efriedisung der Gläubiger vorgeschwebt hat (RGIW 34, 15C0). Es korrıt daher auch nicht darauf an, ob die Verminderung der Konkursmrese nach der Vorstellung des Angeklagten durch die von ihn geplante spätere !ortfüh-
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rung des Betriebs "aufgewogen! werden sollte Neu und da-- her unzulässig (§ 337 StPO) ist schliesslich das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe die I:aschinen nach Köln gebracht, um sie vor den Zugriff einzelner Gläubiger zu sichern. ach den für das nevision«gericht bindenden Feststellungen des Landgerichis ging er darauf aus, die LWaschinen wie die Konserven "dem Zugriff seiner Gläubiger", also der Gesamtheit der Gläubiger, zu entziehen. ıtwas anderes hat naclı den Urteilsausführungen auch die Ehefrau
Lu nicht bekundet.
d) Rechtlichen Bedenken begegnet das angefochtene Urteil lediglich insofern, als es die mehreren Verstösse gegen § 239 Abs 1 Iir’1 KO zu einer Yinheit zusammenfasst. Diese rechtliche Beurteilung entspricht zwer der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die aber der Bundesgerichtshof (BG!!St 1, 186, 190) aufgegeben hat. Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass er nur wegen eines Konkursverbrechuns verurteilt ist
Die Unterschlagung.
Eine Unterschlagung (§ 246 StGB) hat das Landgericht darin gefunden, dass der Angeklagte in der Zeit von Uitte Dezember 1949 bis zum 9. Januar 1950 6600 kg Kirabellen, die er den Rheinischen Blechwarenwerken in Weissentlurn zur Sicherung übereignet hatte, unberechtigterweise veräussert und den Ürlöss für sich verwandt hat.
Alle angriffe, die die Revision hiegegen erhebt, sind unbegründet. i a) Die von der Revision vermisste Feststellung, dass
der Angeklagte über die Ware verfügt hat, findet sich ausdrücklich in der Tatschilderung (U.A. S 7). Wähere Fest-
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§ 1 des Vertrags sofort in das BEigentun der 3lechwaren-
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stellungen, wie im cinzeinen die Veräusserung vor sich ging, brauchte das Landgericht nicht zu treffen.
b) Die Rechtsbedenken, die die Revision gegen die qül- | tigkeit des Sicherungsübereignungsvertregs erhebt, greifen nicht durch. Die Revision meint zu Unrecht, dass der Vertrag mangels Bestimcheit der übereigneten und zu übereignenden Gegenstände richtig sei. Die Konserven, die nach
werke übergeken sollten, sind in der ls 3estendteil des Vertrags geltenden Lagerliste nach Art und ilenge angeführt. Der Vertrag bezeichnet den Gegenstand der Sicherungsübereignung auch insoweit bestimmt, als dic Konserven, die die I Firma MD & Co. nach § 4 des Vertrags künftig als Ersatz- ie stücke in das Lager einzubringen hatte, den Blechwarenwer- E Y ken übereignet werden sollten - vgl RGZ 132, 183, 188, worin = A das Reichsgericht seinen strengeren in RGZ 113, 57, auf E. e welche Entscheidung sich die Revision beruft, vertretenen - Standpunkt aufgegeben hat - .
Ebensowenig ist die in § 6 des Vertrages vereinbarte Abtretung der Forderungen, die die Firma IB & Co. aus \ der Veräusserung von Konserven aus dem Lager der Blechwaren- '% werke künftig erzielte, nach bürgerlichen Recht nichtig.
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Die abgetretenen Forderungen sind entgegen der Ansicht der N: Revision nach Gegenstand und Umfang in jedem Falle bestimn- '% ber (vgl R6Z 136, 100,- 102 ff); eine Vermischung oder Verarbeitung von Vorräten aus derı Lager der Blechwarenwerke RE mit anderen Konserven vor ihrer Ver&usserung entfiel nach h
der Sachlage. c) Zutreffend hat das Landgericht angenomıen, dass der Angeklagte die 6600 Glas Hirabellen, dic bei der Bestands- -E
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aufnahme an 9. Januar 1950 nach Abzug der inzwischen von einem anderen Gläubiger gepfändeten 5000 Glas fehlten, unrechtmässig veräussert hat. Die Auslegung, die es den
3% 5 und 6 des Vertrages gibt, verstösst nicht nur nicht gegen die Denkgesetze oder anerkannte Auslegungsgrunäsätze. sondern muss als einzig mögliche bezeichnet werden. Yach dem Sinn und Zweck des Vertrags sollten die Blechwarenwerke doppelt gesichert werden. Die Bestimmung des g'6, wonach bei einer Veräusserung von Beständen aus dem Lager der Blechwarenwerke die daraus entstehenden Forderungen gegen die Abnehmer den Blechwarenverken abgetreten sein sollten,
berührt daher den § 5 nicht. Nach dieser Vertragsbestimmung -
wer die Firma NED & Co. zur intnahme von den Blechwarenwerken übereigneten Beständen jedoch nur "im Rahmen eines oränungsmässigen Geschäftsverkehrs" und unter der weiteren Voraussetzung ermächtigt, dass sie das lager der Blechwarenwerke "Zug um Zug" bis zur "Deckungsgrenze" auffüllte.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte mit dem Sinn des Sicherungsübereignungsvertrags wohl vertraut und hat gewusst, dass er über die den Blechwarenvwerken übereigneten Konserven nur verfügen durfte, wenn er bei einer Entnahme das Lager Zug um Zug, also sofort, mit eigenen, in seinem Betrieb hergestellten Konserven auffüllte. Hienach ist auch der innere Tatbestand des § 246 StGB erfülit.
3.) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Der Satz des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe seine Gläubiger um ganz erhebliche Beträge geschädigt, hat ersichtlich die durch seine Straftaten entstandenen Schäden im Auge. Das Landgericht durfte auch strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte, wie festgestellt ist, keine Hemmungen hatte, bis
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- 11 - zum völligen Zusammenbruch des Unternehmens sehr hohe - Priyatausgaben zu machen. Bei der Feststellung und Be-
weriung von Strafzumessungstatsachen ist das Gericht { durch den Anklagegrundsatz nicht beschränkt (BGH Urteil f vom 12. Juli 1951 4 StR 339/51). R
II. Zur Revision des Angeklagten Tg.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet.
Sie bekämpft ausschliesslich den vom Landgericht im Falle 2 -Verschiebung des Zuckers- festgesteliten Sachverhalt. Gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstossen die Feststellungen entgegen dem Vorbringen der Revision nicht. Die Rüge, das Landgericht habe es an der notwendigen Aufklärung fehlen lassen, ist entgegen dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt. Weder ist angegeben, welche Tatsachen noch aufzuklären viaren, noch, welche Beweismittel der Tatrichter hiezu hätte benutzen sollen.
Die Anwendung der §§ 239 Abs 1 Nr 1 KO, 49 StGB auf den festgestellten Sechverhalt weist keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf. Nach den Teststellungen hat er auch gewusst, dass Josef LP den Zucker dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollte.
III. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.
* Die Revision ist offensichtlich begrtindet.
Die Mindeststrafe für ein Verbrechen nach § 259 KO beträgt bei Zubilligung mildernder Unstände, die das Lendgericht ohne Rechtsirrtum für gegeben erachtet, drei Honate Gefängnis (§ 239 Abs 2 KO). Gegen den Geliilfen kann die lindeststrafe zwar errässigt werden, aber nur bis auf ein Viertel (§ 5 49, 44 Abs 4 StGB). it der Verhängung einer Gefängnisstrafe von zwei \ochen gegen den Angeklagien
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TEE. nat das Landgericht deher das gesetzliche Mindestmass unterschritten.
Einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur anderweiten Straffestsetzung bedurfte es jedoch nicht. Denn in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts erachtet der Senat die gesetzlich niedrigste Strafe für angemessen (§ 354 StPO). Sie betrügt 27 Tage Gefängnis (RGSt 46. 304).
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig
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