Rechtsprechung / ArbG Bocholt / 2024

ArbG Bocholt Urteil vom 06.06.2024 – 1 Ca 1372/23

ECLI:DE:ARBGBOH:2024:0606.1CA1372.23.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Der Streitwert wird auf 9.108,60 EUR festgesetzt.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_2

Die Parteien streiten über Sozialplanansprüche im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_3

Die Klägerin war Arbeitnehmerin der A mbH (nachfolgend „Insolvenzschuldnerin“). Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 15.02.2013, Az. 72 IN 6/13, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte wurde zu ihrem Insolvenzverwalter bestellt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_4

Der Beklagte zeigte dem Amtsgericht Münster am 19.02.2013 die Masseunzulänglichkeit an.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_5

Unter dem 28.02.2013 schlossen der Beklagte und der Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin im Rahmen einer Betriebsstillegung einen Sozialplan.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_6

In dem Sozialplan heißt es auszugsweise:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_8

§ 2 Insolvenzbedingte Hinweise/Bedingung

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_9

(1) Nach § 123 Insolvenzordnung (InsO) darf das Gesamtvolumen des Sozialplans den 2,5 fachen Monatsverdienst (§ 10 Abs. 3 KSchG) aller betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht überschreiten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_10

(2) Weiterhin darf von der an Insolvenzgläubiger auszuschüttenden Masse nicht mehr als 1/3 auf Sozialplanansprüche gezahlt werden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_11

(3) Übersteigt der vorbezeichnete Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen die gesetzlich zulässige Grenze, so sind die einzelnen Sozialplanansprüche der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer/innen anteilig zu kürzen (§ 123 II 3 InsO).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_12

(4) Die Sozialplanansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen Masseverbindlichkeiten gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO dar und sind von den Arbeitnehmern/innen individuell zur Befriedigung gemäß § 209 1 InsO dem Insolvenzverwalter anzuzeigen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_13

(5) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass derzeit nicht feststeht, ob Sozialplanansprüche befriedigt werden können.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_14

(6) Der Sozialplan tritt erst mit Genehmigung des Gläubigerausschusses in Kraft.“

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_15

Es folgen in §§ 3 bis 5 Regelungen zum Gesamtvolumen des Sozialplanes und zur Berechnung der Sozialplanansprüche.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_16

In § 6 heißt es dann weiter:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_17

„§ 6 Ermittlung der Sozialplanansprüche in EUR

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_18

(1) Die gem. § 209 InsO anzuzeigenden Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer/innen ergeben sich aus einer Multiplikation der individuellen Punkte gemäß § 4 dieser Vereinbarung mit dem Einzelpunktwert gemäß § 5 dieser Vereinbarung.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_19

(2) Der Arbeitgeber wird allen am Sozialplan teilnehmenden Arbeitnehmer/innen mitteilen, welcher Sozialplananspruch sich nach dieser Vereinbarung ergibt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_20

(3) Die Parteien erstellen gemeinsam eine Liste, in der alle Arbeitnehmer/innen, die am Sozialplan teilnehmen, mit den für sie ermittelten individuellen Punkten und dem sich daraus ergebenden Sozialplananspruch aufgeführt werden. Die Liste wird als Anlage zu dieser Vereinbarung genommen werden.“

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_21

Letztlich lauten §§ 8 und 9 wie folgt:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_22

„§ 8 Fälligkeit

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_23

Die Höhe und die Fälligkeit richten sich nach den Bestimmungen der InsO. Für den Fall einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter entstehen die Ansprüche auf Leistungen nach diesem Sozialplan erst, wenn eine eingetretene Masseunzulänglichkeit dauerhaft und zweifelsfrei beseitigt ist.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_24

§ 9 Ausschlussfrist

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_25

Ansprüche aus dem Sozialplan müssen durch den Insolvenzverwalter und die Arbeitnehmer binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich bei der jeweils anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist eine Geltendmachung ausgeschlossen. Der Insolvenzverwalter wird den Betriebsratsvorsitzenden informieren, sobald die Masseunzulänglichkeit aufgehoben ist.“

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_26

Wegen des weiteren Inhaltes des Sozialplanes wird auf Bl.9 ff. d.A. verwiesen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_27

Mit Schreiben vom 29.01.2014 teilte der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht Münster mit, dass die Masseunzulänglichkeit weggefallen ist.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_28

Der Beklagte setzte mit Schreiben vom 10.09.2020 den damaligen Betriebsratsvorsitzenden hierüber in Kenntnis.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_29

Dieser informierte mit Schreiben vom 06.09.2023 adressiert an „ehemalige Kollegin, ehemaliger Kollege“, dass der am 28.02.2024 ausgehandelte Sozialplan bei der Auszahlung der Masse nicht berücksichtigt worden sei und dass er der Auffassung sei, dass der Insolvenzverwalter die Mitarbeiter nach Aufhebung der Masseunzulänglichkeit einzeln hätte informieren müssen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_30

Wegen des weiteren Inhaltes des Schreibens wird auf Bl. 90 d.A. verwiesen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_31

Die Klägerin begehrt mit ihrer, bei Gericht am 30.11.2023 eingegangen Klage, zuletzt noch die Zahlung einer Sozialplanabfindung, wobei sich die Klage zunächst gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gerichtet hatte.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_32

Der Beklagte habe es unterlassen, die am Sozialplan teilnehmende Klägerin über den konkreten Sozialplananspruch in Kenntnis zu setzen. Letztendlich habe der Beklagte ausschließlich den Betriebsratsvorsitzenden über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit in Kenntnis gesetzt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_33

Infolge der Unkenntnis habe die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Sozialplan nicht innerhalb der sich aus § 9 S.1 des Sozialplans ergebenden dreimonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_34

Der Beklagte sei der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Könne eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so sei der Verwalter dem Massegläubiger nach § 61 S.1 InsO zum Schadenersatz verpflichtet.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_35

Der Beklagte sei in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Er habe für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Der Beklagte sei als Insolvenzverwalter verpflichtet, die am Sozialplan teilnehmenden Arbeitnehmer/innen über den konkreten Sozialplananspruch zu informieren.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_36

Indem der Beklagte dieser Informationspflicht nicht nachgekommen sei, habe er eine ihm obliegen Pflicht verletzt, zumal ausschließlich der Beklagte als Insolvenzverwalter die entsprechenden Kenntnisse sowohl von der Aufhebung der Masseunzulänglichkeit als auch von den individuellen Sozialplanansprüchen der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gehabt habe.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_37

Daher hätte der Beklagte nach Aufhebung der Masseunzulänglichkeit eine Berechnung der individuellen Ansprüche der Klägerin vorzunehmen gehabt und diese hierüber in Kenntnis zu setzen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_38

Aus dem Sozialplan ergebe sich zudem, dass der Begriff „Arbeitgeber“ im Rahmen der Vereinbarung stets den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter meine.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_39

Demnach hätte der Beklagte auch nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 des Sozialplans allen am Sozialplan teilnehmenden Mitarbeitern mitteilen müssen, welche genauen Ansprüche Ihnen nach dem Sozialplan zustehen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_40

Dieser Mitteilungspflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen. Folglich habe die in § 9 S.1 des Sozialplans normierte Ausschlussfrist nicht zu laufen begonnen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_41

Die Klägerin, wie auch die Übrigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hätten keine Kenntnis von den Beträgen, die für die Berechnung des Sozialplananspruchs notwendig waren bzw. sind.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_42

Hierbei handele es sich um ureigenes Sonderwissen, welches ausschließlich der Beklagte in seiner Stellung als Insolvenzverwalter gehabt habe. Nur dem Beklagten habe daher die Verpflichtung zur Mitteilung des individuellen Sozialplananspruchs gegenüber allen am Sozialplan teilnehmenden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen oblegen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_43

Der Beklagte habe die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Ihn treffe - je nachdem, ob er selbst oder durch Hilfspersonen gehandelt habe - jedenfalls ein Organisationsverschulden, da ihm die Handlungen seiner Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB zuzurechnen seien. Infolge der Unkenntnis habe die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Sozialplan nicht innerhalb der sich aus § 9 S.1 des Sozialplans ergebenden dreimonatigen Ausschlussfrist geltend machen können.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_44

Die unterlassene Mitteilung an die Klägerin als Insolvenzgläubigerin sei kausal dafür, dass die Ansprüche der Klägerin bei der Schlussverteilung nicht berücksichtigt worden seien und die Klägerin die Sozialplanansprüche nicht ausbezahlt erhalten bekommen habe.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_45

Der Klägerin sei auch ein Schaden entstanden.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_46

Nach § 4 des Sozialplans werden die Sozialplanansprüche nach einem Punktesystem berechnet. Die Klägerin sei bei der Beklagten in Vollzeit angestellt gewesen. Es hätten weder eine Schwerbehinderung noch Gleichstellung vorgelegen. Die Klägerin sei zudem kinderlos. Für jedes am Stichtag vollendete Jahr einer Betriebszugehörigkeit werden 3 Punkte berechnet. Während der Beschäftigungszeit 02.01.2000 bis zum 28.02.2013 seien 13 volle Beschäftigungsjahre verwirklicht worden, mithin seien 39 Punkten anzurechnen. Für jedes am Stichtag vollendete Lebensjahr sei ein Punkt anzurechnen. Zum Stichtag 28.02.2013 seien der am 15.05.1957 geborene Klägerin 55 Punkte anzurechnen. Insgesamt errechneten sich 94 Punkte, wobei in der Vergangenheit für die Klägerin ein Betrag in Höhe von 9.290,69 € (2,5 Monatslöhne) errechnet worden sei. Dies ergebe sich aus der Liste für das Punktesystem gem. den Sozialplanvorgaben, welche der Klägerin jedoch nicht vorliege.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_47

Sofern der Beklagte das Vermögen durch bisherige Ausschüttungen verbraucht haben sollte, ohne Rückstellungen gebildet zu haben, habe dieser einen Ausgleich aus seinem Privatvermögen herbeizuführen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_48

Der klageweise geltend gemachte Anspruch folgte aus § 60 InsO, zumindest aber aus § 280 BGB i.V.m dem Sozialplan.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_49

Nach hiesiger Auffassung habe die Verpflichtung über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit zu informieren, nicht nur gegenüber dem Betriebsrat, sondern auch gegenüber den einzelnen Mitarbeitern bestanden.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_50

Den Insolvenzverwalter treffe die insolvenzspezifische Pflicht, über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit zu informieren. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht nachgekommen, indem er ausschließlich nach Maßgabe des § 9 S. 3 des Sozialplans den Betriebsratsvorsitzenden in Kenntnis setzte.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_51

Die Inkenntnissetzung des Betriebsratsvorsitzenden über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit mit Schreiben vom 10.09.2020 habe nicht ausreichen können, um den Informationspflichten gerecht zu werden.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_52

Der Betriebsratsvorsitzende könne weder als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe des Insolvenzverwalters angesehen werden. Er fungiere gerade nicht als Person, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Insolvenzverwalters bei der Erfüllung einer dem Insolvenzverwalter obliegenden Verbindlichkeit tätig sei.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_53

Der Beklagte habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Betriebsratsvorsitzende die Information an die betroffenen Mitarbeiter weiterleite, was tatsächlich dann auch nicht erfolgt sei.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_54

Im September 2023 sei die Klägerin sodann durch den Betriebsrat darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Insolvenzverwalter seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei und deshalb die Sozialplanansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht werden konnten. Auch der Betriebsratsvorsitzende gehe von einem Verstoß des Beklagten gegen die Informationspflichten anlässlich der Aufhebung der Masseunzulänglichkeit sowie gegen § 6 Abs. 2 des Sozialplans aus.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_55

Zudem habe es der Beklagte unterlassen, die am Sozialplan teilnehmende Klägerin über den konkreten Sozialplan und die daraus resultierenden Ansprüche in Kenntnis zu setzen. Erstmalig sei in dem Schreiben des Zeugen B vom 06.09.2023 das Angebot unterbreitet worden, den Sozialplan einzusehen. Im November 2023 habe die Klägerin über ihre Gewerkschaft erstmals eine Abschrift des Sozialplans erhalten. Die Klägerin habe bis zum 12.12.2023 keine Kenntnis von der Gesamtliste gem. § 6 Abs. 3 des Sozialplans gehabt. Die Gesamtliste sei der Klägerin nicht zugänglich gemacht worden.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_56

Bei einer pflichtgemäßen Inkenntnissetzung der am Sozialplan teilnehmenden Arbeitnehmer/innen über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit sowie den Sozialplananspruch wäre bei der Klägerin kein Vermögensschaden eingetreten.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_57

Soweit die Gegenseite sich auf Verjährung berufe, könne dieser Einwand nicht nachvollzogen werden. Schadensersatzansprüche verjährten gegen den Insolvenzverwalter in drei Jahren, spätestens von der Aufhebung oder der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses des Insolvenzverfahrens an. Eine Verjährung sei noch nicht eingetreten, da der Abschluss des Insolvenzverfahren noch keine drei Jahre zurückliege.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_58

Daneben blieben bei Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Sozialplan die allgemeinen Grundsätze nach § 280 BGB anwendbar.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_59

Zunächst hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin erhoben und dann erweitert auf den Beklagten persönlich. Die Klage gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin hat die Klägerin jedoch wieder zurückgenommen und den ursprünglich als Stufenklage gestellten Antrag zwischenzeitlich beziffert sowie den Auskunftsantrag zurückgenommen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_60

Die Klägerin beantragt,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_61

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.108,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_62

Der Beklagte beantragt,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_63

die Klage abzuweisen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_64

Der Beklagte trägt dazu vor, dass die einzelnen Regelungen des Sozialplans darauf ausgelegt gewesen seien, dass allen Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin bewusst und bekannt sei, dass etwaige Sozialplanansprüche von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin abhängig seien und im Falle des Wegfalls der Masseunzulänglichkeit „individuell“ geltend gemacht werden müssten.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_65

Ergänzend zur Anzeigepflicht der Arbeitnehmer sei unmittelbar im Absatz darauf in § 6 Abs. 2 des Sozialplans geregelt, dass der „Arbeitgeber […] allen am Sozialplan teilnehmenden Arbeitnehmer/innen mitteilen [wird], welcher Sozialplananspruch sich nach dieser Vereinbarung ergibt“. Der Sozialplan regele dementsprechend, dass den Arbeitnehmern die Höhe ihrer Sozialplanansprüche mitzuteilen sei. Dem entsprechend sei eine entsprechende Gesamtliste gemäß § 6 Abs. 3 des Sozialplans gemeinsam von den Parteien erstellt und dem Sozialplan als Anlage beigefügt worden.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_66

Der Beklagte habe mit Schreiben vom 10.09.2020 den Betriebsratsvorsitzenden, entsprechend der Regelung unter § 9 S. 3 des Sozialplans, über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit ebenfalls in Kenntnis gesetzt. Das Schreiben sei dem Betriebsratsvorsitzenden per Einschreiben übersandt worden. Der Beklagte habe damit sichergestellt, dass den Betriebsratsvorsitzenden die Information über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit erreiche.  Die Regelung unter § 9 S. 3 sei im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Betriebsrat, Gewerkschaft und Insolvenzverwaltung im Sozialplan vereinbart worden, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer über die etwaige Entstehung der Ansprüche informiert werden. Dem Beklagten sei nicht bekannt, ob der Betriebsratsvorsitzende seine Pflichten erfüllt und seine Arbeitskollegen über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit informiert habe.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_67

Es werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, dass der Betriebsratsvorsitzende die Information des Beklagten vom 10.09.2020, dass die Masseunzulänglichkeit weggefallen sei, nicht an seine früheren Arbeitskollegen und insbesondere nicht an die hiesige Klägerin weitergegeben habe. Hierzu sei er jedenfalls verpflichtet gewesen, da er weiterhin gemäß § 21 b BetrVG im Amt gewesen sei. Etwas anderes wäre auch nicht mit dem Restmandat des Betriebsrates zu vereinbaren, so dass von einer entsprechenden Information ausgegangen werden müsse.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_68

Vorsorglich werde bestritten, dass die Klägerin ihre Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach eigener Kenntniserlangung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Spätestens seit dem 06.09.2023 habe die Klägerin Kenntnis über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit. Denn jedenfalls mit Schreiben vom 06.09.2023 habe der Betriebsratsvorsitzende der Insolvenzschuldnerin seine ehemaligen Kollegen hierüber informiert.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_69

Die Klage sei in der ursprünglichen Form bereits nicht hinreichend bestimmt gewesen, da die Klägerin ausweislich ihrer Klageanträge Ansprüche aus dem Sozialplan vom 18.02.2013 geltend mache. Beklagte Partei war ursprünglich der Beklagte als Insolvenzverwalter, d.h. als Partei kraft Amtes. Die Begründung der Klage habe sich jedoch nahezu ausschließlich auf vermeintliche Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten persönlich gerichtet. Bei Haftungsansprüchen sei gem. §§ 60, 61 der Insolvenzverwalter persönlich passivlegitimiert. Nach der Erweiterung auf den Insolvenzverwalter sei dann zunächst nicht deutlich gewesen, welcher Lebenssachverhalt, gegen wen tragen sollte.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_70

Sollte sich die Klage auf Primäransprüche aus dem Sozialplan richten, wäre sie weiterhin aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_71

Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Sozialplan sei im Wege der Leistungsklage nicht möglich. Derartige Forderungen seien zwar nach § 123 Abs. 2 S. 1 InsO Masseverbindlichkeiten, die gemäß § 53 InsO vorweg zu befriedigen sind.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_72

Allerdings bestimme § 123 Abs. 3 S. 2 InsO explizit, dass eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung unzulässig sei. Nach der Rechtsprechung habe die hieraus resultierende fehlende Vollstreckungsfähigkeit zur Folge, dass eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter wegen einer Forderung aus einem durch ihn vereinbarten Sozialplan am Fehlen des obligatorischen Rechtsschutzbedürfnisses scheitere.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_73

Primäransprüche der Klägerin seien gemäß § 9 S. 2 des Sozialplans verfallen, jedenfalls aber gemäß §§ 199 Abs. 1, 195 BGB verjährt und bestünden gegen den nunmehr alleine persönliche verklagten Beklagten wegen fehlender Passivlegitimation nicht.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_74

Gemäß § 271 Abs. 1 BGB sei der Anspruch aus dem Sozialplan mit dessen Entstehung fällig geworden. Der Sozialplan stelle keine weiteren Anforderungen an die Fälligkeit. Auch aus § 9 S. 1 des Sozialplans ergeben sich keine Anforderungen an die Fälligkeit, etwa eine Mitteilung gemäß § 6 Abs. 2 des Sozialplans oder die Information des Betriebsratsvorsitzenden gemäß § 9 S. 3 des Sozialplans.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_75

Die Ausschlussfrist aus § 9 S.1 habe daher am 28.01.2014 zu laufen begonnen, als der Beklagte das Amtsgericht Münster mit Schreiben vom selben Tag über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit informierte. Denn schon mit der Anzeige der nicht mehr bestehenden Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter werde das Insolvenzverfahren fortgesetzt, so dass damit die Masseunzulänglichkeit nicht mehr bestehe. Die Frist zu Geltendmachung der Ansprüche habe damit am 28.04.2014, also mehrere Jahre vor der Klageerhebung durch die Klägerin geendet.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_76

Dass es auf die Kenntnis der Klägerin für den Fristablauf nicht ankomme, ergebe sich schon aus § 9 S. 3 des Sozialplans. Denn die Parteien des Sozialplans hätten damit einen Mechanismus vereinbart, der die Informierung der Belegschaft durch den Betriebsratsvorsitzenden sicherstellen sollte. Der Beklagte benötigte als Insolvenzverwalter klare Verhältnisse, um das weitere Verfahren durchführen und die Schlussverteilung vornehmen zu können. Genau aus diesem Grunde habe die Ausschlussfrist in der Betriebsvereinbarung für deren Lauf lediglich auf die Fälligkeit, nicht jedoch – wie ansonsten in Ausschlussfristregelungen durchaus üblich – auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Arbeitnehmer abgestellt.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_77

Unerheblich sei auch, dass die Klägerin die Höhe des Sozialplananspruchs nicht selbst habe berechnen können, denn die Geltendmachung und Anzeige von Sozialplanansprüchen setze nicht voraus, dass der Anspruchsteller die genaue Anspruchshöhe nennt. Für den Vertragspartner müsse lediglich erkennbar sein, welcher Anspruch geltend gemacht werden soll.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_78

Selbst wenn man auf die Kenntnis vom Wegfall der Masseunzulänglichkeit abstellen wollte, könnte nach § 9 S. 3 des Sozialplans allein die Kenntnis des Betriebsratsvorsitzenden relevant sein. Denn danach haben der Beklagte und der Betriebsrat explizit vereinbart, dass der Betriebsratsvorsitzende über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit zu informieren ist. Er sei damit Empfangsbote für die Arbeitnehmer und – anders als der Kläger darstellt – nicht Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Beklagten. Weil eine entsprechende Unterrichtung durch den Beklagten mit Schreiben vom 10.09.2020 erfolgte, wäre – auch bei großzügiger Berücksichtigung der Postlaufzeit – spätestens seit Mitte Dezember 2020 eine Geltendmachung der Ansprüche ausgeschlossen. Es könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen, wenn der Betriebsratsvorsitzende die Information über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit nicht an seine früheren Kollegen weitergegeben haben sollte, obwohl er gemäß § 21 b BetrVG noch im Amt gewesen sei. Der Betriebsrat habe die Rechtsmacht, den Inhalt des Sozialplans mit Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer des Betriebs abzuschließen. Dann aber könne die Klägerin erst recht nicht einwenden, dass etwaige Versäumnisse des Betriebsratsvorsitzenden nicht zu seinen Lasten gehen können.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_79

Die Ansprüche wären außerdem verjährt.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_80

Sozialplanansprüche unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab ihrer Entstehung. Ein Anspruch gelte gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ab dem Zeitpunkt als entstanden, in welchem er erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_81

Dies sei bei Ansprüchen auf Grundlage eines Sozialplans, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor dem Wegfall der Masseunzulänglichkeit vereinbart worden ist, spätestens ab dem Wegfall der Masseunzulänglichkeit der Fall. Seit dem Wegfall der Masseunzulänglichkeit am 28.04.2014 sei eine erfolgreiche Geltendmachung von Sozialplanansprüchen nicht nur möglich, sondern gemäß § 8 des Sozialplans auch notwendig gewesen. Ansprüche aus dem Sozialplan seien daher seit Ablauf des 31.12.2017 verjährt.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_82

Selbst wenn das Gericht die Auffassung vertreten sollte, dass die Verjährungsfrist erst seit Unterrichtung des Betriebsratsvorsitzenden zu laufen begonnen hätte, wäre die vorliegende Klage abzuweisen. Denn die Unterrichtung erfolgte am 10.09.2020, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2020 begonnen hätte. Sie hätte daher mit Ablauf des 31.12.2023 geendet. Weil die Klage vollkommen unbestimmt und für den Beklagten nicht erkennbar sei, was genau die Klägerin auf welcher rechtlichen Grundlage geltend machen will, habe sie die Verjährung auch nicht hemmen können.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_83

Ansprüche gegen den Beklagten seien ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_84

Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf § 61 S. 1 InsO stützen möchte, lägen dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht vor. Denn eine Haftung hiernach setze voraus, dass eine Verbindlichkeit begründet wurde, die bereits zum Zeitpunkt der Begründung nicht durch die Masse befriedigt werden konnte. Der Insolvenzverwalter hätte sich also bei der Begründung der Verbindlichkeit pflichtwidrig verhalten haben müssen. Dies sei hier gerade nicht der Fall gewesen. Im Gegenteil habe der Beklagte Sozialplansprüche nur unter der aufschiebenden Bedingung vereinbart, dass keine Masseunzulänglichkeit mehr bestehe.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_85

Es liege aber auch keine Pflichtverletzung des Beklagten im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 InsO vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift setze dies nämlich eine Verletzung einer Pflicht nach der Insolvenzordnung voraus. Die Sozialplanansprüche der Klägerin seien bei der Schlussverteilung nicht zu berücksichtigen gewesen, da sie bereits verfallen gewesen seien.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_86

Die Klägerin möge darlegen, woraus sich aus der Insolvenzordnung ergeben soll, dass der Insolvenzverwalter Arbeitnehmer auf den Wegfall der Masseunzulänglichkeit oder den Ablauf einer Ausschlussfrist hinweisen müsse.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_87

Eine darüberhinausgehende Unterrichtungspflicht des Beklagten lasse sich auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 des Sozialplans ableiten. Denn gemäß § 6 Abs. 2 „wird“ der Beklagte „allen am Sozialplan teilnehmenden Arbeitnehmer/innen“ mitteilen, „welcher Sozialplananspruch sich nach dieser Vereinbarung ergibt“. Mithin sei der Beklagte gerade nicht verpflichtet gewesen, sämtliche Arbeitnehmer über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit aufzuklären. Dies sei abschließend in § 9 S. 3 des Sozialplans geregelt. Aus § 6 Abs. 2 des Sozialplans ergebe sich lediglich die Verpflichtung, die Arbeitnehmer über die Höhe des Sozialplananspruchs zu informieren, was schon aus der Zusammenschau mit § 6 Abs. 1 und Abs. 3 des Sozialplans folge. Daher wäre eine Verletzung dieser Verpflichtung – die keine Verpflichtung aus der Insolvenzordnung darstelle, da auch die letztlich inhaltsgleiche Verpflichtung zur Lohnabrechnung keine insolvenzspezifische Verpflichtung darstelle – auch nicht adäquat kausal für den Untergang des Sozialplanspruchs geworden. Denn nach Sinn und Zweck der Regelung gehe es bei § 6 Abs. 2 des Sozialplans lediglich darum, den Arbeitnehmern eine Berechnung ihrer Ansprüche mitzuteilen, nicht jedoch darum, sie dadurch auf den Wegfall der Masseunzulänglichkeit bzw. auf den Lauf der Ausschlussfrist aufmerksam zu machen.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_88

Ansprüche aus § 280 BGB schieden bereits von Gesetzes wegen nach dem Subsidiaritätsprinzip aus. Denn die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters sei in §§ 60, 61 InsO abschließend geregelt. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch sei neben den Haftungsregelungen aus der Insolvenzordnung ausgeschlossen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_89

Der Beklagte habe zudem nicht die Pflicht, die Klägerin nach § 6 Abs. 2 des Sozialplans über die jeweils bestehenden Sozialplanansprüche in Kenntnis“ zu setzen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_90

Vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin im November 2023 erstmals eine Abschrift des Sozialplans erhalten haben soll und ihr die „Gesamtliste gem. § 6 Abs. 3 des Sozialplans“ nicht zugänglich gemacht worden sei. Ohnehin seien diese Ausführungen der Klägerin nicht glaubhaft. Denn dem Sozialplan sei eine Anlage beigefügt, in der die (zunächst nur aufschiebend bedingt fällig gewordenen) Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin im Einzelnen aufgelistet gewesen seien. Wenn die Klägerin nunmehr behauptet, dass sie diese Anlage nie gesehen haben möchte, sei diese Darstellung lebensfremd.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_91

Wenn die Klägerin es damals unterlassen habe, sich eine Kopie des Sozialplans inklusive Anlage zu beschaffen oder dieser von der Gewerkschaft nicht weitergeleitet worden sei, könne dieser Umstand nicht zulasten der Beklagtenseite gehen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_92

Es sei nicht die Pflicht des Beklagten gewesen, jedem betroffenen Arbeitnehmer individuell den Wegfall der Masseunzulänglichkeit anzuzeigen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_93

Im Sozialplan sei in § 9 S. 3 eine ausschließliche Inkenntnissetzung des Betriebsratsvorsitzenden über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit vereinbart. Die Einwände der Klägerin, der Beklagte hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Betriebsratsvorsitzende alle ehemaligen Arbeitskollegen erreicht, überzeugten nicht. Denn zum einen hätten die Parteien des Sozialplans einvernehmlich vereinbart, dass der Betriebsratsvorsitzende Empfangsbote der Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin werde, so dass es ausweislich des Sozialplans überhaupt nicht auf die individuelle Kenntnis der ehemaligen Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin ankomme. Und zum anderen habe der Beklagte sehr wohl darauf vertrauen können, dass der Betriebsratsvorsitzende seine früheren Arbeitskollegen über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit informiere. Denn der Betriebsratsvorsitzende hätte jederzeit Kontakt zum Beklagten aufnehmen können, diesen aber niemals kontaktiert und eine fehlende Erreichbarkeit seiner früheren Kollegen behauptet. Vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Betriebsratsvorsitzende vergeblich versucht habe, seine früheren Kollegen über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit zu informieren.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_94

Aus den Darstellungen der Klägerin ergebe sich daher vielmehr, dass der Beklagte gerade darauf vertrauen konnte, dass der Betriebsratsvorsitzende die (wenigen) ehemaligen Kollegen informiere und erreiche.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_95

Ausdrücklich zu eigen mache sich der Beklagte, dass der Betriebsratsvorsitzende die Klägerin (jedenfalls) mit Schreiben vom September 2023 über den Wegfall der Masseunzulänglichkeit in Kenntnis gesetzt habe. Unstreitig wisse die Klägerin spätestens seit dem 06.09.2023, dass die Masseunzulänglichkeit weggefallen ist und Sozialplanansprüche entstanden sind. Sie habe (spätestens) seit dem 06.09.2023 Sozialplanansprüche geltend machen können – bei (sehr) großzügiger Berücksichtigung einer langen Postlaufzeit seit dem 11.09.2023. Eine Geltendmachung sei mithin seit spätestens Mitte Dezember, drei Monate nach dem Schreiben vom 06.09.2023, ausgeschlossen. Unstreitig sei damit ebenfalls, dass der Betriebsratsvorsitzende über sämtliche Unterlagen verfügte, indem er im letzten Absatz Einsichtnahme darin anbiete, „wie z.B. den Sozialplan oder das Kurzgutachten“.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_96

Selbst für den Fall, dass – wie nicht – der Beklagte Pflichten verletzt haben sollte, wären etwaige Schadensersatzansprüche – beschränkt auf das negative Interesse – jedenfalls seit dem 31.12.2023 verjährt. Denn erst mit der Klageerweiterung aus dem Jahr 2024 hat die Klägerin den Beklagten persönlich in Anspruch genommen. Auch insoweit erhebe der Beklagte ausdrücklich die Einrede der Verjährung.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_97

Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 06.06.2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe§

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_99

Die zulässige Klage ist unbegründet.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_100

I. Die Antrag ist jedenfalls in der zuletzt gestellten Form zulässig und insbesondere gem. § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO hinreichend bestimmt.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_101

Die Klägerin hat ihre Forderung alternativ auf zwei verschiedene Lebenssachverhalte nämlich auf die Nichtanzeige der Aufhebung der Masseunzulänglichkeit und auf die fehlende Mitteilung hinsichtlich der Höhe der Sozialplanansprüche gem. § 6 Abs.2 des Sozialplanes gestützt. Die auf verschiede Sachverhalte gestützten Ersatzansprüche betreffen verschiedene Streitgegenstände und wären deshalb ohne Klärung ihres Verhältnisses als Haupt- und Hilfsantrag mangels Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig (vgl. BGH 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - BGHZ 159, 104, 122 mwN). Die Klägerin hat aber im Termin eine entsprechende Bestimmung vorgenommen und den Anspruch vorrangig auf eine Pflichtverletzung durch Nichtanzeige der Aufhebung der Masseunzulänglichkeit gestützt (vgl. BAG, Urteil vom 1. Juni 2006 – 6 AZR 59/06 –, Rn. 10, juris).

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_102

II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_103

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf einen Schadenersatz weder gem. §§ 60,61 InsO noch gem. 280 BGB i.V.m. dem Sozialplan.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_104

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch nach § 61 InsO zu.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_105

Gemäß § 61 Satz 1 InsO ist der Insolvenzverwalter einem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann, wobei der Verwalter nach § 61 Satz 2 InsO nur dann haftet, wenn er bei der Begründung der Verbindlichkeit erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen wird. § 61 InsO regelt ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Aus der Vorschrift ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf einem späteren Verhalten des Insolvenzverwalters beruht. Sie legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit fest (BGH 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - BGHZ 159, 104, 108; Gerhardt ZInsO 2000, 574, 582; HK-InsO/Eickmann 4. Aufl. § 61 Rn. 3; aA MünchKommInsO-Hefermehl § 53 Rn. 89) . Der Insolvenzverwalter haftet nicht für die Nichterfüllung der ohne seine Beteiligung entstandenen Masseforderungen, der sog. oktroyierten Forderungen, weil er auf die Entstehung und Höhe dieser Verbindlichkeiten keinen Einfluss hat. Die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters beschränkt sich nach § 61 Satz 1 InsO auf die Forderungen sog. Neumassegläubiger, die hinsichtlich dieser Forderungen überhaupt erst durch seine Rechtshandlung zu Massegläubigern geworden sind (LAG Hamm 4. Dezember 2003 - 4 Sa 1116/03 - ZInsO 2004, 694; Kübler/Prütting/Lüke InsO Stand März 2006 § 61 Rn. 1), und zudem auf das negative Interesse, dh. die Gläubiger wären nach § 249 BGB nur so zu stellen, wie sie ohne die die Masseverbindlichkeit begründende Handlung stünden (BGH 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - aaO; Senat 19. Januar 2006 - 6 AZR 600/04 - ZIP 2006, 1058, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BAG, Urteil vom 1. Juni 2006 – 6 AZR 59/06 –, Rn. 15 - 16, juris).

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_106

So liegt der vorliegende Fall erkennbar nicht. Bei Begründung der Verbindlichkeit durch Abschluss des Sozialplanes haben die Vertragsparteien gerade einen fälligen durchsetzbaren Anspruch nur für den Fall begründet, dass die Masseunzulänglichkeit aufgehoben ist. Auch macht die Klägerin nicht geltend, dass ein Schaden dadurch entstanden ist, dass der Insolvenzverwalter eine Forderung begründet hat, für welche die Masse erkennbar nicht ausreichte. Die Klägerin hat sich auf eine Haftung nach § 61 InsO auch zuletzt selber nicht mehr gestützt.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_107

2. Der Beklagte ist auch nicht nach § 60 Abs. 1 InsO zum Schadensersatz verpflichtet.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_108

a) Gemäß § 60 Abs. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, wobei er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat. Er haftet nach § 60 InsO nur für die schuldhafte Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten und ist verpflichtet, die Ansprüche der Massegläubiger vorab aus der Masse zu befriedigen. Vor der Befriedigung einzelner Massegläubiger hat der Verwalter aber zu prüfen, ob, in welchem Umfang und in welcher Reihenfolge Masseverbindlichkeiten zu befriedigen sind und ob die Masse überhaupt ausreicht, um alle Masseforderungen zu bedienen. Er hat sich einen Überblick über die Aktiva und Passiva zu verschaffen und dann zu entscheiden, inwieweit Forderungen befriedigt werden können, ohne andere - gegebenenfalls vorrangig oder gleichrangig zu befriedigende - Gläubiger zu benachteiligen (BGH 4. Dezember 1986 - IX ZR 47/86 - BGHZ 99, 151, 156 f.; 18. Januar 1990 - IX ZR 71/89 - WM 1990, 329, 332).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_109

b) Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin keine insolvenzspezifische Pflicht iSd. § 60 Abs. 1 InsO verletzt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist der Beklagte in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers eingetreten. Als Arbeitgeber ist er zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche verpflichtet (vgl. BAG, Urteil vom 1. Juni 2006 – 6 AZR 59/06 –, Rn. 20 - 22, juris).

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_110

Sollte sich also aus dem Sozialplan eine Verpflichtung ergeben, die Klägerin einzeln über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit zu informieren, wäre dies eine auf die arbeitsvertraglichen Regelungen wirkende Verpflichtung aus einer Betriebsvereinbarung aber keine Verpflichtung, welche sich aus der Insolvenzordnung ergibt. Die Insolvenzordnung sieht einen solche Verpflichtung einzeln über die Aufhebung der Masseunzulänglichkeit zu informieren gerade nicht vor.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_111

Eine solche Pflicht würde daher keine spezifische insolvenzrechtliche Verpflichtung darstellen, sondern über den Sozialplan bereits unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_112

c) Eine solche Verpflichtung ist dem Sozialplan zudem bereits nicht zu entnehmen.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_113

Eine Betriebsvereinbarung ist nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Soweit kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 18. März 2020 - 5 AZR 36/19 - juris, Rn. 22; 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - juris, Rn. 15; 15. Mai 2018 - 1 AZR 37/17 - juris, Rn. 15).

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_114

Vorliegend ergibt schon der Wortlaut aus § 9 S.3 des Sozialplanes, dass die Betriebsparteien gerade keine Verpflichtung gegenüber einzelnen Arbeitnehmern begründen wollten, sondern konkret der Betriebsratsvorsitzende, der im Namen des Betriebsrates diese Vereinbarung für die Arbeitnehmer abschließt, informiert werden soll. Da die Arbeitnehmer auch nicht Vertragspartner sind, ist für die Kammer nicht erkennbar, wie sich durch dies Systematik oder andere rechtliche Gesichtspunkte ergeben soll, dass der Sozialplan eine weitergehende Verpflichtung begründen sollte oder hätte müssen.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_115

Auf eine Verletzung darüberhinausgehender insolvenzspezifischer Pflichten hat die Klägerin sich nicht mehr konkret berufen. Jedenfalls knüpft die Klägerin ihre Auffassung, dass es eine grundsätzliche Pflicht zu der Aufhebung der Masseunzulänglichkeit zu informieren, nicht an eine konkrete Norm oder einen Rechtsgrundsatz an. Eine solche grundsätzliche Verpflichtung ist auch nicht der Rechtsprechung zu entnehmen. Vielmehr ist bereits entschieden, dass Sozialplansprüche auch den tariflichen Ausschlussfristen unterfallen können (vgl. LAG Nürnberg - 17.10.2003 - 9 (2) Sa 43/03). Da auch auf gerichtliche Nachfrage eine Konkretisierung ausblieb, vermag die Kammer einer weiteren Prüfung an der Stelle nicht weiter nachzugehen.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_116

3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadenersatz gem. § 280 Abs.1 BGB i.V. dem Sozialplan gegen den Beklagten wegen der Verletzung der Informationspflicht aus § 6 Abs.2 des Sozialplanes zu.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_117

a) Eine Haftung des Insolvenzverwalters in dem konkreten Fall nach § 280 BGB ist bereits ausgeschlossen.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_118

Außerhalb des Anwendungsbereichs von §§ 60 und 61 InsO kommt eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nur unter besonderen Umständen in Betracht. Der Insolvenzverwalter handelt mit Wirkung für ein fremdes Vermögen, nämlich die Masse. Gegenüber Vertragspartnern der Masse haftet er nur dann persönlich, wenn er über seine insolvenzspezifischen Pflichten hinaus eigene Pflichten ausdrücklich übernommen oder einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, an dem er sich festhalten lassen muss (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 38 ff.; BGH 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 -; BeckOK InsO/Desch/Stranz Stand 26. Juli 2018 InsO § 60 Rn. 84 ff.; Uhlenbruck/Sinz 14. Aufl. § 60 InsO Rn. 55 mwN).

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_119

Bei der Verpflichtung aus § 6 Abs.2 des Sozialplanes müsste es sich daher um die Übernahme einer solchen eigenen ausdrücklichen Verpflichtung handeln. Tatsächlich ist diese Verpflichtung aber gerade nicht durch den Beklagten als Insolvenzverwalter übernommen worden, sondern als eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers in den Sozialplan übernommen worden.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_120

b) Eine solche Pflichtverletzung wäre jedenfalls aber auch nicht kausal für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_121

Die Regelung des Sozialplanes, der wie oben dargelegt nach den Grundätzen von Tarifverträgen und Gesetzen auszulegen ist, bezieht sich nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung unter dem „§ 6 Ermittlung der Sozialplanansprüche“ auf die Information der Arbeitnehmer bezüglich der Höhe der Ansprüche nicht darauf, dass es überhaupt einen Sozialplan mit entsprechendem Inhalt gibt. Diese Kenntnis wird erkennbar vorausgesetzt.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_122

Der Anspruch auf diese Information gegenüber dem Arbeitgeber ist mit Wirksamwerden des Sozialplanes fällig geworden und hätte unmittelbar von den einzelnen Arbeitnehmern geltend gemacht werden können. Soweit sich aus dem Vortrag der Klägerin ergeben soll, dass diese nicht einmal Kenntnis des Sozialplanes hatten, kann diese sich nach der Auffassung der Kammer auf eine solche Unkenntnis des Sozialplanes nicht berufen, da der Sozialplan wie eine Betriebsvereinbarung normativ auf das Arbeitsverhältnis wirkt (so z.B.: BAG 11.01.2011 – 1 AZR 375/09 zit.: nach juris). Die Unkenntnis der Rechtslage aber hat grundsätzlich ebenso wenig wie eine rechtliche Fehleinschätzung Einfluss auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und damit z.B. den Beginn der Ausschlussfrist (BAG 18.02.2016 – 6 AZR 628/14 zit.: nach juris).

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_123

Die fehlende Mitteilung der konkreten Höhe war daher nach der Auffassung der Kammer nicht dafür kausal, dass die Klägerin nach der Entstehung der Ansprüche bei Wegfall der Masseunzulänglichkeit  ihre Ansprüche nicht rechtzeitig gelten gemacht hat und diese somit in der Verteilung keine Berücksichtigung fanden, da die Klägerin sich auf die Unkenntnis des Anspruches als solchen nicht berufen kann und die Auskunft über die konkrete Höhe innerhalb der im Sozialplan vereinbarten Ausschlussfristen gegenüber dem Insolvenzverwalter ab Wirksamwerden des Sozialplanes hätte geltend machen können.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_124

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_125

IV.  Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs.1 ArbGG im Urteil in Höhe des vom Kläger als möglich bezifferten Sozialplananspruch festzusetzen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_126

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_127

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_128

Landesarbeitsgericht Hamm

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_131

Fax: 02381 891-283

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_133

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs.  7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs.  4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_134

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_135

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_136

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_139

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_140

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_141

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bocholt/2024-06-06/1-ca-1372-23#rd_142

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.