§ 53 Massegläubiger
Stand: 10.06.2019
Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.
Wird zitiert von 272 Entscheidungen zu § 53 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 21.02.2013 – 6 AZR 406/11(Vergütung für vor Insolvenzeröffnung geleistete sog. Mehrarbeit - keine Masseverbindlichkeit iSv. § 55 Abs 1 Nr 2 Alt 2 InsO)Zitiert von 19
- OLG Stuttgart, 13.06.2007 – 5 W 11/07Zitiert von 1
- BGH, 20.11.2014 – IX ZB 16/14Insolvenzverfahren: Rückstellungsbildung bei der Schlussverteilung zur Verfahrenskostendeckung in der WohlverhaltensphaseZitiert von 10
- VG Münster, 22.03.2023 – 1 K 1540/20
- FG Düsseldorf, 19.11.2020 – 14 K 303/18 EZitiert von 2
- LG Neuruppin, 03.05.2018 – 1 O 74/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.04.2026 – IX ZR 118/23Darlegung der Wertgrenze der Beschwer bei einer Tabellenfeststellungsklage im Insolvenzverfahren
- OVG NRW, 24.04.2026 – 9 A 3279/21
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 36/25Umfang des Vergütungsanspruchs eines Treuhänders bei unterbliebener Bildung einer Rücklage für die Verfahrenskosten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.