Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 10 Höhe der Abfindung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/10#abs-1 (1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/10#abs-2 (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/10#abs-3 (3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
Wird zitiert von 1.040 Entscheidungen zu § 10 KSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 17.07.2013 – 13 Sa 141/12
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 – 4 S 1524/09Zitiert von 5
- ArbG Köln, 28.07.2011 – 12 Ca 2569/11Zitiert von 2
- ArbG Köln, 28.07.2011 – 12 Ca 3658/11
- VG Karlsruhe, 28.04.2009 – 5 K 3572/07Zitiert von 5
- LAG Köln, 20.02.2002 – 7 Sa 954/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – IX ZB 45/25Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter
- LAG Düsseldorf, 22.04.2026 – 12 SLa 25/26
- BAG, 28.01.2026 – 5 AS 4/25 · Annahmeverzug - AbbedingungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.