Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 21b Restmandat
Stand: 10.06.2019
Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.
Wird zitiert von 156 Entscheidungen zu § 21b BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 24.05.2023 – 7 ABR 21/21 · Restmandatierter Betriebsrat - AuflösungZitiert von 9
- BAG, 24.05.2012 – 2 AZR 250/11
- BAG, 24.05.2012 – 2 AZR 62/11Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - RestmandatZitiert von 59
- BAG, 24.05.2012 – 2 AZR 277/11Zitiert von 8
- LAG Niedersachsen, 23.04.2007 – 9 Sa 815/06Zitiert von 1
- ArbG Köln, 14.10.2011 – 1 Ca 6564/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.01.2026 – 1 AZR 147/24Betriebsvereinbarung - fehlender BetriebsratsbeschlussZitiert von 3
- LAG Düsseldorf, 23.09.2025 – 3 TaBV 39/25
- LAG Hessen, 08.09.2025 – 16 TaBV 35/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21b BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.