§ 60 Haftung des Insolvenzverwalters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 374
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 26.04.2018 – IX ZR 238/17Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten GeschäftsleitersZitiert von 15
- BGH, 12.03.2020 – IX ZR 125/17Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; Einwirkungsmöglichkeiten der Gläubigerversammlung; Schadensersatz bei Masseunzulänglichkeit; Protokollierungspflicht der Beschlüsse der Gläubigerversammlung)Zitiert von 9
- BAG, 15.11.2012 – 6 AZR 321/11Persönliche Haftung des InsolvenzverwaltersZitiert von 11
- LAG Hamm, 12.06.2025 – 15 SLa 614/24
- BGH, 06.05.2004 – IX ZR 48/03Insolvenzrecht: Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO nur für pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten; Gewährung des Anspruchs auf das negative Interesse KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- OLG Hamm, 24.10.2013 – 28 U 19/12
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 7 U 88/24
- LG Münster, 28.01.2026 – 5 T 415/25
- BGH, 10.12.2025 – II ZR 128/24Auslegung eines Verjährungseinredeverzichts eines vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommenen Geschäftsführers
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/60#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/60#abs-2 (2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.