¹) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60
Hessische Bergverordnung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 18, vom 30.08.2012, verkündet am 19.09.2012 · Stand: 20.11.2020 · letzte Änderung: Verordnung vom 09.11.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- ERSTER TEIL · Vorschriften für Betriebe
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Verkehrssprache
- § 3 Anwendung des Standes der Technik
- § 4 Betreten des Betriebsgeländes, Sicherung von Einrichtungen
- § 6 Jahresrevision der unter Tage eingesetzten elektrischen Anlagen und Arbeitsmittel
- ZWEITER TEIL · Anforderungen an Betriebsanlagen
- Erster Abschnitt · Bohrungen
- § 7 Anforderungen an die Erstellung von Bohrungen
- § 8 Anforderungen an die Sicherung von Bohrungen
- § 9 Anforderungen an Förderbohrungen, Sicherheitseinrichtungen für Versenkbohrungen und die Sicherung stillliegender Bohrungen
- § 10 Anforderungen an Anlagen
- § 11 Prüfung vor Errichtung und Inbetriebnahme sowie regelmäßige Prüfungen
- § 12 Betriebsbuch
- Zweiter Abschnitt · Schacht- und Schrägförderanlagen
- § 13 Anwendungsbereich
- § 14 Genehmigung
- § 15 Prüfbescheinigungen für besondere Einrichtungen
- § 16 Inbetriebnahme
- § 17 Abnahmeprüfung durch Sachverständige
- § 18 Bescheinigung über Werkstoffprüfungen, Referenzmessungen
- § 19 Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden
- § 20 Seilaufliegezeiten
- § 21 Regelmäßige Prüfungen
- § 22 Betriebsbuch, Registriergeräte
- DRITTER TEIL · Zulassung von Ausnahmen, Bußgeldvorschriften
- § 23 Ausnahmen
- § 24 Ordnungswidrigkeiten
- VIERTER TEIL · Schlussvorschriften
- § 25 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 26 Übergangsvorschriften
- § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage zu § 7 Anforderungen bei der Herstellung von Bohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und an Bohrungen nach § 127 Bundesberggesetz
Fundstellen
-
30.08.2012 Verkündung
Hessische Bergverordnung
GVBl. 2012 Nr. 18, S. 277
verkündet am: 19.09.2012
-
22.06.2016 Änderung
Verordnung zur Änderung der Hessischen Bergverordnung
GVBl. 2016 Nr. 8, S. 108 (Artikel 1)
in Kraft: 07.07.2016
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09.11.2020 Änderung
Zweite Verordnung zur Änderung der Hessischen Bergverordnung
GVBl. 2020 Nr. 58, S. 774 (Artikel 1)
in Kraft: 20.11.2020
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.