Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60

DRITTER TEIL
Zulassung von Ausnahmen, Bußgeldvorschriften

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 11 Satz 1 oder 2, nach § 16 Abs. 1 oder 3 oder § 21 Abs. 1, 2 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornehmen lässt,

2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht oder nicht ordnungsgemäß geschulte Personen beauftragt,

3. den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 12 oder § 22 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt oder

4. entgegen § 14 Abs. 1 ohne Genehmigung eine Anlage nach § 13 errichtet, betreibt oder ändert.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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