Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60
ERSTER TEIL
Vorschriften für Betriebe
§ 1 Geltungsbereich
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Diese Bergverordnung gilt für Tätigkeiten und Einrichtungen, die der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 und 2, § 127 Abs. 1 und den §§ 128 und 129 Abs. 1, des Bundesberggesetzes unterliegen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.