Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60
ZWEITER TEIL
Anforderungen an Betriebsanlagen
Zweiter Abschnitt
Schacht- und Schrägförderanlagen
§ 20 Seilaufliegezeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
(1) Förderseile zur Seilfahrt und Schachtbefahrung sowie Bühnenseile bei Arbeiten im Schacht dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die beim Auflegen vorhandene ermittelte Bruchkraft der Seile um mehr als 15 Prozent vermindert ist.
(2) Greiferseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 Prozent vermindert ist. Greiferseile dürfen höchstens sechs Monate lang aufliegen.
(3) Unterseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 30 Prozent vermindert ist; eine fünffache Sicherheit gegenüber dem Eigengewicht darf dabei nicht unterschritten werden.
(4) Führungs- und Reibseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass
1. die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 Prozent oder
2. der metallische Querschnitt der Außendrähte um mehr als 40 Prozent
vermindert ist.
Führungsseile in verschlossener Machart und Spirallitzenmachart, an denen ein äußerer Drahtbruch festgestellt worden ist, dürfen nur weiterverwendet werden, wenn eine außerbetriebliche Sachverständige oder ein außerbetrieblicher Sachverständiger die weitere Verwendung als unbedenklich bescheinigt hat.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.