Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60
ZWEITER TEIL
Anforderungen an Betriebsanlagen
Zweiter Abschnitt
Schacht- und Schrägförderanlagen
§ 13 Anwendungsbereich
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Dieser Abschnitt gilt für
1. Schachtförderanlagen einschließlich Abteufanlagen,
2. Befahrungsanlagen,
3. Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen,
4. Bühnen und Greiferanlagen und
5. Winden,
die in Schächten eingebaut werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.