Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60
ERSTER TEIL
Vorschriften für Betriebe
§ 4 Betreten des Betriebsgeländes, Sicherung von Einrichtungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
(1) Tagesöffnungen von Grubenbauen, das Betriebsgelände und übertägige Einrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Betreten entsprechend der Gefahrenlage zu sichern.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat betriebsunkundige Personen, denen das Betreten des Betriebsgeländes gestattet wird und die sich selbst oder andere Personen beim Betreten des Betriebsgeländes gefährden können, über die Gefahren zu belehren oder, soweit erforderlich, von einer betriebs- und sachkundigen Person begleiten zu lassen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.