Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60
ERSTER TEIL
Vorschriften für Betriebe
§ 6 Jahresrevision der unter Tage eingesetzten elektrischen Anlagen und Arbeitsmittel
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
(1) Elektrische Anlagen und Arbeitsmittel einschließlich der tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräte, die unter Tage eingesetzt werden, müssen jährlich mindestens einmal durch außerbetriebliche Sachverständige geprüft werden (Jahresrevision). Die Jahresrevision kann auch durch Fachkräfte, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in der Elektrotechnik sowie aufgrund von Kenntnissen der maßgeblichen Sicherheitsvorschriften die elektrischen Anlagen und Arbeitsmittel beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können, erfolgen; in diesem Fall ist die Jahresrevision durch eine außerbetriebliche Sachverständige oder einen außerbetrieblichen Sachverständigen stichprobenartig zu überprüfen. Die Jahresrevision ist in den Plan über die systematische Prüfung nach § 17 Abs. 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584), aufzunehmen. Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen darf nicht mehr als 15 Monate betragen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Erfordernis einer Jahresrevision zulassen, wenn alle unter Tage eingesetzten elektrischen Anlagen ausschließlich der Beleuchtung dienen; § 23 bleibt unberührt.
(2) Für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über Tage, die bei Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge funktionell und sicherheitstechnisch mit denen unter Tage unmittelbar zusammenhängen, gilt Abs. 1 entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.