Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60
ZWEITER TEIL
Anforderungen an Betriebsanlagen
Zweiter Abschnitt
Schacht- und Schrägförderanlagen
§ 14 Genehmigung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Vornahme von Änderungen von Anlagen nach § 13 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Als Änderung gilt nicht das Auswechseln von Anlagenteilen und Betriebsmitteln gegen solche gleicher Bauart.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. die Anlage nach dem Stand der Technik, insbesondere den Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen so beschaffen ist, dass sie den im Bergwerksbetrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen ist und Leben und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Überwachung der Anlage nicht gefährdet werden und dies durch Unterlagen, die durch eine außerbetriebliche Sachverständige oder einen außerbetrieblichen Sachverständigen geprüft worden sind, nachgewiesen wird und
2. die Prüfbescheinigungen nach § 15 vorliegen.
Das Verfahren zur Zulassung des Betriebsplanes nach § 55 Abs. 1 des Bundesberggesetzes bleibt davon unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.