Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60

ZWEITER TEIL
Anforderungen an Betriebsanlagen

Zweiter Abschnitt
Schacht- und Schrägförderanlagen

§ 19 Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Von jeder angelieferten Förder- oder Bühnenseillänge muss beim Auflegen ein mindestens drei Meter langes Belegstück abgetrennt und genau bezeichnet werden. Dieses Seilstück ist, vor Korrosion und mechanischer Beschädigung geschützt, bis zum Ablauf von einem Monat nach Beendigung der Verwendung der Seillänge als Förder- oder Bühnenseil aufzubewahren.

(2) An Förder- oder Bühnenseilen, bei denen die Bescheinigung über die Werkstoffprüfung nach § 18 Abs. 1 für den Einzeldraht älter als drei Jahre ist, muss vor dem Auflegen an einem Probestück des Seils eine erneute Einzeldrahtprüfung zur Ermittlung der Seilsicherheit durchgeführt werden.

(3) Förderseile müssen nach dem Auflegen, Erneuern von Seileinbänden mit Kauschen und Seilklemmen und dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Kauschen und Seilklemmen vor Beginn oder Wiederbeginn des Betriebes probeweise gefahren werden. Dies kann mit allmählich steigender und muss schließlich mit der betriebsüblichen Belastung der Fördermittel erfolgen. Für Unterseile gilt Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Belastung der Fördermittel entfallen kann.

(4) Bei doppeltrümigen Anlagen sind die Förderseile wechselseitig zu kürzen.

(5) Beim Treiben während der Erprobung von Seilen und Seileinbänden darf sich niemand im Schacht aufhalten.

(6) Seile und Zwischengeschirre von Bühnen- und Windenanlagen sind nach dem Einbau unter Last eine kurze Strecke zu verfahren und anschließend zu prüfen.

(7) Die Maßnahmen nach den Abs. 1 und 4 bis 6 müssen nach Weisung der für die Anlage verantwortlichen Person durchgeführt werden. Beim Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen muss diese ständig anwesend sein.

(8) Bühnen-, Winden- und Förderseile von Anlagen, deren Fördermittel betriebsmäßig aufgesetzt werden kann oder deren Förderseile auf andere Weise betriebsmäßig entlastet werden, müssen in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einen Meter über dem Einband abgetrennt und neu eingebunden werden. Die Zeitabstände legt die oder der außerbetriebliche Sachverständige auf Grundlage der regelmäßigen Prüfungen der Seile nach § 21 entsprechend dem Prüfbefund und den betrieblichen Beanspruchungen fest.

(9) Förderseile von Abteufanlagen müssen viermal jährlich in Abständen von längstens 15 Wochen mindestens einen Meter über der Schlittentragklemme oder, wenn sie nicht schlittengeführt sind, einen Meter über dem Einband abgetrennt und neu eingebunden werden.

(10) Bei Seilen von Abteufanlagen ist von dem an der Trennstelle liegenden Teil des nach Abs. 9 abgetrennten Seilstücks an einem Probestück die reduzierte Bruchkraft zu ermitteln. Bei den Seilen der übrigen in Abs. 8 genannten Anlagen ist die reduzierte Bruchkraft nur zu ermitteln, wenn die oder der außerbetriebliche Sachverständige eine Prüfung für erforderlich hält.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 18 →§ 20