Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60

ZWEITER TEIL
Anforderungen an Betriebsanlagen

Zweiter Abschnitt
Schacht- und Schrägförderanlagen

§ 16 Inbetriebnahme

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Die Inbetriebnahme neu errichteter oder geänderter Anlagen nach § 13 oder von Teilen davon darf erst erfolgen, wenn eine Abnahmeprüfung durch eine außerbetriebliche Sachverständige oder einen außerbetrieblichen Sachverständigen nach Maßgabe des § 17 durchgeführt worden ist und die oder der Sachverständige bescheinigt hat, dass die Anlage entsprechend der Genehmigung nach § 14 errichtet oder geändert worden ist und gegen den Betrieb keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Satz 1 gilt entsprechend für die Wiederinbetriebnahme von Anlagen nach mehr als einmonatiger Einstellung des Betriebs, wenn die regelmäßigen Prüfungen nach § 21 nicht weiter durchgeführt worden sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Anlagen vor der Abnahmeprüfung nach § 17 probeweise betrieben werden, wenn eine verantwortliche Person an der Anlage anwesend ist und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.

(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen

1. nicht ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen,

2. ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen, die für den jeweiligen Einsatzfall zusammengebaut werden müssen,

erst in Betrieb genommen werden, wenn an Stelle der Abnahmeprüfung nach § 17 die für den Einsatzfall von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind, in den Fällen der Nr. 1 nach Aufstellung der Anlage auf dem vorher bestimmten Standort.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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