Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60
ZWEITER TEIL
Anforderungen an Betriebsanlagen
Erster Abschnitt
Bohrungen
§ 9 Anforderungen an Förderbohrungen, Sicherheitseinrichtungen für Versenkbohrungen und die Sicherung stillliegender Bohrungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
(1) Die Bohrlochverschlüsse von Förderbohrungen müssen dicht schließen. Der Bohrlochkopf muss so ausgelegt sein, dass er dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck standhält. Die für den Bohrlochverschluss und den Förderstrang verwendeten Werkstoffe müssen gegen Korrosion durch die zu fördernden Stoffe widerstandsfähig sein.
(2) Am Bohrlochkopf müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, mit denen der Förderstrom jederzeit zuverlässig unterbrochen werden kann. Wird neben dem Förderstrang auch ein Ringraum zum Fördern oder Einleiten benutzt, muss der Förderstrom auch im Ringraum unterbrochen werden können.
(3) Am Bohrlochkopf müssen Messeinrichtungen eingebaut sein, die den Druck im Förderstrang und im Förderringraum ständig anzeigen.
(4) Bei unter innerem Überdruck stehenden Versenkbohrungen müssen die Injektionsrohrtour oder der Bohrlochkopf mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein, die ein Zurückfließen der in die Bohrung eingeleiteten Stoffe verhindern.
(5) Stillliegende Bohrungen müssen verschlossen und gegen Eingriffe Unbefugter gesichert sein. Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, sind die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu überwachen.
(6) Vor der Einleitung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen in Förder-, stillliegende oder Versenkbohrungen, sind die mit dem Einsatz dieser Stoffe verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und die gegebenenfalls erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.
(7) Für Arbeiten in Förderbohrungen, Versenkbohrungen und stillliegenden Bohrungen, bei denen Ausbrüche nicht auszuschließen sind, gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.