Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60

ZWEITER TEIL
Anforderungen an Betriebsanlagen

Erster Abschnitt
Bohrungen

§ 10 Anforderungen an Anlagen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Anlagen für die Erstellung sowie die Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen nach § 7 dürfen nur auf geeignetem Untergrund errichtet werden. Soweit für diese Anlagen eine Gründung erforderlich ist, ist die statische Berechnung für diese Gründung von einer oder einem außerbetrieblichen Sachverständigen zu prüfen.

(2) Anlagen nach Abs. 1 dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn deren Festigkeit und Standsicherheit für die bei dem jeweiligen Vorhaben zu erwartenden Belastungen nachgewiesen sind.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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