Gesetze / Landesrecht Hessen / 53-60

ZWEITER TEIL
Anforderungen an Betriebsanlagen

Erster Abschnitt
Bohrungen

§ 7 Anforderungen an die Erstellung von Bohrungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 18 · Stand: 20.11.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen mit von über Tage aus angesetzten Bohrungen und bei von über Tage aus angesetzten Bohrungen nach § 127 Abs. 1 des Bundesberggesetzes sind die in der Anlage genannten Mindestanforderungen einzuhalten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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